Wahrheitsbeweis

Der Wahrheitsbeweis ist der Beweis dass etwas wahr ist.

Dabei kann der Wahrheitsbeweis auf objektivem Wissen beruhen, oder er beruht auf subjektivem Wissen.

Man kann also sagen, dass der Wahrheitsbeweis entweder auf objektiv gültigem Wissen beruht, oder auf nur subjektiv gültigem Wissen (vgl. mit Kant Zitat 7).

 

Falls es sich beim Wahrheitsbeweis um objektiv gültiges Wissen handelt, dann ist die Demonstration der Gewissheit möglich. In diesem Fall gibt es also  einen allgemein gültigen Beweis.

Im anderen Fall handelt es sich um Wahrheit von der das Subjekt mehr oder weniger überzeugt ist – es handelt sich hier also entweder um einen persönlichen Glauben oder um die persönliche Meinung, dass es so ist.

In einem derartigen Fall handelt es sich um Wissen das durch die Argumentation näher begründet werden kann.

Dabei ist allerdings kein allgemein gültiger Beweis möglich.

Hier kann der Sprecher die andere Person allenfalls durch die beste Kausalitätskette überzeugen.

Der Wahrheitbeweis beruht hier also auf der Plausibilität.

In einem derartigen Fall zeigt der Wahrheitsbeweis auf, dass das vorgetragene Wissen subjektives Wissen ist, weil die erkennende Person nur auf der „Ebene der Ideen“ bzw. nur auf der Ebne der Vorstellungen – und damit nur durch die Sequenz der einzelnen Argumente – also nur durch die vorgetragene Kausalitätskette beweisen kann, was wahr ist.

Falls das Wissen also nur nur für das erkennende Subjekt gültig ist, handelt es sich also nicht um ein allgemein gültiges Beweis bzw. ist dies nicht objektives Wissen, vielmehr ist dieses Wissen nur für die erkennende Person gültig – weil ihr diese Argumentation im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt plausibel erscheint.

Es handelt sich hierbei also Wissen von der Art des persönlichen Glaubens oder der persönlichen Meinung.

Man kann auch sagen, dass in einem derartigen Fall das Urteil, das zum  Erkennen der persönlichen Sichtweise führt, sich auf ein Wahrnehmungsurteil im Sinne von Immanuel Kant gründet.

Nur falls der Wahrheitsbeweis allgemein gültig ist, handelt es sich tatsächlich um objektiv gültiges Wissen bzw. um Wissen vom Grad der allgemein gültigen Gewissheit.

Und nur in einem derartigen Fall gründet sich der Wahrheitsbeweis auf ein Erfahrungsurteil im Sinne von Immanuel Kant.

Daher muss etwa bei einem Gerichtsverfahren vom Gericht unterschieden werden, ob es sich um einen objektiv gültigen oder um einen nur subjektiv gültigen Wahrheitsbeweis handelt.

Man muss also unterscheiden ob der Wahrheitsbeweis sich auf ein Objekt/auf demonstrierbare Tatsachen/auf Fakten gründet, oder ob er sich auf eine Vorstellung/eine Idee/eine persönliche Sichtweise gründet und daher eine andere Person bei der Überprüfung der Wahrheit durch das Vergleichen und Gewichten der Ideen – Immanuel Kant spricht hierbei vom Ponderieren der Ideen – unter Umständen zu einer anderen Sichtweise bzw. zu einer anderen Ansicht gelangt.

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(letzte Änderung 22.03.2023, abgelegt unter: Definition, Rechtsprechung, Wissen,)

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