Gutachten

Ein Gutachten ist eine fachliche Expertise die ein Gutachter /Sachverständiger zu einem Sachverhalt erstellt.

Dabei gründet sich diese entweder auf Fakten oder auf Ideen.

Man kann daher auch sagen, dass das Gutachten auf einen Sachverhalt bezieht der auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt werden kann, oder dieser bezieht sich auf Etwas das nur auf der „Ebene der Ideen“ durch den Vergleich der Ideen respektive durch das „Gewichten der Ideen“ beurteilt werden kann.

Deswegen spricht Immanuel Kant bei der Beurteilung eines derartigen Sachverhalts von Ponderieren der Ideen.

In Bezug auf ein Gutachten das auf dem fachlichen „Gewichten der Ideen“ beruht, kann man sagen dass dieses auf einer Schätzung beruht.

Man kann auch sagen:

Ein Fall der durch das „Gewichten der Ideen“ von der Fachperson – also von einem Sachverständigen  respektive von einem Gutachter beurteilt – wird beruht die Entscheidung auf einem Wahrnehmungsurteil.

Im Gegensatz dazu beruht die fachliche Entscheidung, die auf der Grundlage von Fakten beurteilt werden kann auf einem Erfahrungsurteil – im Sinne von Immanuel Kant.

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Zur Erstellung des Gutachtens:

Der Gutachter bzw. der Sachverständige erhebt zuerst den Befund und stellt sodann die Diagnose.

In weiterer Folge beantwortet er die an ihn gestellten Fragen, und begründet dabei seine fachliche Sichtweise durch die Erläuterung.

Man kann auch sagen:

Dass ein Gutachten eine fachliche Expertise ist, die sich auf den gutachterlichen Befund – des Sachverständigen – gründet, der diesen dann aufgrund seines fachlichen Wissen beurteilt.

Im Rahmen der Erstattung des Gutachtens begründet der Sachverständige somit sein gutachterliches Urteil bzw. beantwortet er in diesem Zusammenhang  die an ihn gestellten Fragen.

Man kann auch sagen, dass das Gutachten sich auf die gutachterliche Idee gründet, die der Sachverständige im Rahmen der Befunderhebung entwickelt hat.

Und die letztlich zu seiner gutachterlichen Beurteilung geführt hat.

Dabei trägt der Sachverständige im Rahmen der Erörterung sines Gutachtens die entsprechenden Argumente vor.

Beziehungsweise beruht seine Expertise hier auf seiner fachlichen Argumentation.

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Ein Gutachten kann auf einem Befund beruhen.

Oder es beruht Gutachten auf einem Befund und weiteren Zusatzbefunden

In einem derartigen Fall ist das Gutachten also eine fachliche Expertise, die sich auf einen fachlichen Befund

gründet, der noch durch weitere Zusatzbefunde ergänzt wird.

Hier führen die Befunde insgesamt zur fachlichen Sichtweise – des Sachverständigen – in Bezug auf den gegebenen Sachverhalt und dessen gutachterlicher Beurteilung.

Je nach dem gegebenen Sachverhalt ist dabei der Sachverständige von seiner eigenen Sichtweise mehr oder weniger überzeugt.

Falls er sich der Sache und ihrer Beurteilung nicht ganz sicher ist – etwa weil es sich um einen Grenzfall handelt – dann beruht seine fachliche Schätzung bzw. Einschätzung der Sachverhalts auf seiner fachlichen Meinung – sofern es sich um einen Sachverhalt handelt der nur geistig also nur durch das Gewichten der Ideen beurteilt werden kann.

Ist der Sachverständige von seiner Sichtweise überzeugt, dass sie zutreffend ist dann kann man von einem fachlichen Glaube sprechen.

Weil hier der Sachverhalt jedoch nur auf der Ebene der Ideen beurteilt werden kann, gibt es dafür keinen allgemein gültigen Beweis. Hier kann eine andere Person die die Argumentation des Sachverständigen hört sich dieser Sichtweise anschließen – das heißt sie kann ebenfalls glauben dass diese Expertise den Sachverhalt zutreffend beschreibt und bewertet. Aber beweisen kann man eine derartige Behauptung nicht – eben weil das Ergebnis bzw. die Entscheidung auf einer Ideen beruht die nicht auf Fakten zurückgeführt werden kann.

In einem Fall in dem letztlich die Vorstellung bzw. die gutachterliche Ideen auf Fakten zurückgeführt werden kann – kann man von Gewissheit sprechen weil hier ein allgemein gültiger Beweis möglich ist.

Eben weil hier das gutachterliche Urteil – oder man kann auch sagen der gutachterliche Schluss auf einem Erfahrungsurteil beruht.

Hingegen beruht die subjektive Gewissheit auf einem Wahrnehmungsurteil.

Man kann auch sagen dass in einem derartigen Fall die gutachterliche Erkenntnis auf der „Anschauung von Ideen“ erlangt worden ist die miteinander verglichen worden sind.

(Anmerkung: Karl Jaspers spricht hier von der denkenden Anschauung – siehe Jaspers Zitat).

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also um Wissen vom Grad des fachlichen Glaubens bzw. der fachlichen Überzeugung – weil ein objektiver Beweis nicht möglich ist.

Falls die gutachterliche Aussage nicht mit Gewissheit gemacht werden kann, wird der Sachverständige unter Umständen um seine Einschätzung bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Zutreffen seiner Sichtweise gefragt.

Auf der Grundlage der Fachkenntnis und auf der Grundlage der Richtlinien, wie sie im jeweiligen Fachbereich bekannt sind,  gelangt der Gutachter bzw. der Sachverständige zu seinem fachlichen Urteil bzw. zu seinem gutachterlichen Urteil und damit zu seinem Gutachten.

Der Sachverständige gelangt also auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen zu seiner fachlichen Entscheidung, die er in seinem schriftlichen Gutachten oder im Rahmen der Erörterung näher begründet. Es handelt sich dabei also um seine fachliche Meinung, die aus seiner fachlichen Sichtweise und aus der Anwendung der fachlichen Entscheidungskriterien erlangt  hat.

Letztendlich fällt der Gutachter ein fachliches Urteil zu einem bestimmten fachlichen Sachverhalt. Daher wird ein Gutachter falls er vom Gericht beauftragt worden ist auch als Gehilfe des Gerichts bezeichnet, weil er dem Gericht behilflich ist die auftretenden Fachfragen rechtlich zu beurteilen, weil der befasste Richter diesbezüglich nicht hinreichend fachkundig ist.

Diese Meinungsbildung entsteht im Bewusstsein des Gutachters auf der Ebene seiner Vorstellungen bzw. auf der Ebene seiner Ideen, indem er die einzelnen Befunde erhebt, diese persönlich bewertet und letztlich seine fachliche Entscheidung trifft bzw. das fachliche gutachterliche Urteil bildet und in diesem Zusammenhang, die an ihn gerichteten Fragen beantworten und seine Antworten demgemäß begründen kann.

So wie ein Richter die Beweismittel wertet, wertet ein Sachverständiger bzw. ein Gutachter die erhobenen Befunde und die sonst vorliegenden zu seinem Fachbereich gehörigen Informationen.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet handelt es sich bei der gutachterlichen Feststellung um ein gutachterliches Urteil das der Sachverständige auf der Grundlage der gutachterlichen Idee entwickelt hat. Der Sachverständige hat auf der Ebene seiner Vorstellungen, somit auf der Ebene seiner Ideen den gutachterlichen Befund erhoben und diese seine Idee letztendlich entwickelt und er beantwortet aus dieser Vorstellung bzw. aus dieser Idee heraus seine fachliche Sichtweise.

Dabei kann der Sachverständige die einzelnen Fragen durch seine Argumente begründen.

In gewissen Fällen kann er diese Argumente durch faktische Befunde also durch objektive Befunde begründen. In anderen Fällen kann der Sachverständige seine Argumente nur durch  Ideen bzw. durch Vorstellungen begründen, die er auf der Grundlage seiner Erfahrung und fachlichen Kenntnis entwickelt hat.

Der Sachverständige kann also in einem solchen Fall die Argumente nur durch subjektive Befunde begründen, die nicht auf der Ebene der Objekte überprüfbar und damit nicht allgemein gültig beweisbar sind.

In einem solchen Fall gründet sich das gutachterliche Urteil bzw. die gutachterliche Idee auf ein Wahrnehmungsurteil im Sinn von Immanuel Kant, jedoch im zuvor genannten Fall auf ein Erfahrungsurteil.

In jedem Fall hat der Sachverständige durch das Abwägen der verschiedenen Ideen seine fachliche Sichtweise erlangt – er hat also die verschiedenen Ideen auf der Ebene der Ideen gegeneinander ponderiert (gewichtet) und auf der Grundlage seines Verstandes (Fachverstandes) und seiner Vernunft letztlich entschieden, was in welchem Umfang zutreffend ist. Es handelt sich dabei also um eine Erkenntnis, die auf der Grundlage der Untersuchung des Sachverhalts auf der Ebene der Ideen und / oder auf der Ebene der Fakten entsteht; und die schließlich zu seinem fachlichen Urteil über den Sachverhalt führt.

Es werden also auf der Ebene der Vorstellungen die einzelnen Kriterien geprüft, die sich entweder auf Fakten (Merkmale des Objekts) oder auf Ideen bzw. auf die Begriffe der Ideen (vgl. mit Kant Zitat 7) und damit auf Argumente beziehen, und es resultiert aus diesem Entscheidungsprozess das fachliche Urteil.

Daher stellt ein Gutachten eine fachliche Expertise dar, die in den meisten Fällen eine subjektive fachliche Sichtweise bzw. eine subjektive fachliche Meinung repräsentiert (selbst wenn das Urteil sich auf gewisse Fakten gründet; mit anderen Worten: gewisse Befunde sind zwar objektiv gültig, die gutachterliche Schlussfolgerung ist jedoch in der Regel nur subjektiv gültig – weil sie in den allermeisten Fällen auf der geistigen Analyse und Synthese des Sachverständigen – eben auf einem Wahrnehmungsurteil und nicht auf einem Erfahrungsurteil – im Sinn von Immanuel Kant – beruhen.

In diesem Sinn beruht etwa die Einschätzung des Sachverständigen mit welcher Wahrscheinlichkeit gewisse Komplikationen nach einem Beinbruch auftreten nicht auf einem Erfahrungsurteil, sondern im konkreten Fall auf einem Wahrnehmungsurteil, weil hier nicht nur die Erfahrungen der Wissenschaft im Sinn der Ergebnisse der wissenschaftlichen Studien zu berücksichtigen sind, sondern auch die individuellen Gegebenheiten des konkreten Falles und es ist dieser Sachverhalt im medizinischen Gutachten vom Sachverständigen zu berücksichtigen.

Weil ein Gutachten bzw. das Ergebnis des Gutachtens vom erkennenden Subjekt abhängig ist, sollte ein Sachverständiger neutral sein bzw. sollte er unabhängig sein, insbesondere wenn er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Gutachten erstattet. Mit anderen Worten: ein vom Gericht bestellter Sachverständiger soll unbefangen sein – womit gemeint ist, dass der Gutachter kein Naheverhältnis, weder zur einen noch zur anderen Partei hat.

In der Rechtsprechung dient ein Gutachten oftmals als Sachverständigenbeweis.

Möglichkeit des Missbrauchs von Gutachten

Gutachten können leicht missbraucht werden, weil ein Gutachten in den meisten Fällen auf einem Wahrnehmungsurteil und nicht auf einem Erfahrungsurteil beruht.

Das heißt ein solches Gutachten ist eine fachliche Meinung über einen fachlichen Sachverhalt und es kann der Auftraggeber, der oftmals der Entscheidungsträger ist, sich das Gutachten – wenn er dies will – nach „Maß“ bzw. nach seinem Willen bestellen. Dabei kommt es natürlich noch darauf an, ob der  angefragte bzw. beauftragte Gutachter seinerseits bereit ist ein Gutachten gemäß „Wunsch“ zu erstatten – oder dieser nur nach bestem Wissen und Gewissen seine fachliche Meinung – etwa als gerichtlich zertifizierter und beeidigter Sachverständiger abgibt.

Es kann also entscheidend sein auf welchem Weg ein Gutachten zustande kommt und kann der Gutachter – und infolge der Auftraggeber des Gutachtens – sodann im Namen der Wissenschaft durch diese Entscheidungsgrundlage seine darauf aufbauenden Entscheidungen begründen. Die Entscheidung des Auftraggebers ist damit fachlich fundiert, logisch nachvollziehbar und gründet sich auf den Stand der Wissenschaft.

In der Politik kann ein derart unseriöses Vorgehen als political correctness bezeichnet werden, weil damit der Anschein erweckt wird, die bestmögliche Entscheidung getroffen zu haben – eben eine Entscheidung, wie sie dem Stand der Wissenschaft entspricht – um nicht selbst dafür Verantwortung zu tragen.

Durch ein derartiges Vorgehen wird die Entscheidung also gleichsam auf den Gutachter ausgelagert bzw. übertragen und soll dieser dann auftretende Fragen als Fachfragen durch „wissenschaftliche“ Argumente beantworten.

Auch in anderen Bereichen, etwa in der Rechtsprechung kann bei Gericht auf diesem Weg ein gefälliges Gutachten beschafft werden, wenn etwa von einer Partei am bereits vorliegenden Gutachten Zweifel erhebt und das Gericht ohne kritische und wirklich seriöse Prüfung dem Antrag dieser Partei entspricht und etwa den Sachverständigen wegen dieses Zweifels mit der Begründung des Mangels am Gutachten – falls dieser noch nicht erwiesen ist – als Sachverständigen enthebt.

Möglichkeit der Kontrolle des Gutachtens durch kritisches unabhängiges Publikum:

Ein seriöses Gutachten wird bei guter Argumentation durch die Plausibilität überzeugen, insofern es der kritischen Prüfung in jeder Hinsicht stand hält, und als fachliche Meinung mehr überzeugt weil sie plausibler ist als die eines anderen Sachverständigen. Man kann auch sagen: das plausiblere Gutachten überzeugt durch die subjektiven Evidenz.

Es wird also das seriöse und treffendere Gutachten das Gericht und das kritische und unbefangene Publikum überzeugen – etwa in einem Prozess die dort anwesenden Schöffen oder Geschworenen.

In diesem Sinn ist bei der Erstattung eines Gutachtens der fachliche Sachverstand, also der Verstand und die Vernunft gefordert, und kann auch das kritische Publikum – also die einzelne kritische Person – kraft des persönlichen Hausverstandes der besten Argumentation zustimmen.

Dabei ist nur die Unbefangenheit und die Freiheit der urteilenden Personen zu ihrer Entscheidungsfindung erfordert um den Sachverhalt gemäß der größten Plausibilität und Korrektheit zu beurteilen.

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(letzte Änderung 09.11.2023, abgelegt unter: Definition, Forensik, Forensische Psychiatrie, Gutachten, Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Rechtsprechung, Urteil)

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