Ein Gutachten ist eine fachliche Expertise das auf dem fachlichen Befund und der fachlichen Bewertung (Wertung) beruht.
Dabei hat der Gutachter/Sachverständige zuerst seine fachlichen Befund erhoben und sodann diesen seinen fachlichen Befund auf der Grundlage seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen bewertet.
Beziehungsweise hat der Gutachter bzw. der Sachverständige zu einem bestimmten Sachverhalt/zu einer bestimmten Sache seinen Befund (fachlich begründet) festgestellt, (fachlich begründet) beschrieben und sodann fachlich bewertet.
Mit anderen Worten kann man sagen, dass der Gutachter bzw. der Sachverständige zuvor den Befund fachlich begründet erhoben/festgestellt und beschrieben hat und diesen zuletzt durch sein persönliches Urteil fachlich begründet beurteilt hat.
Deswegen kann man sagen, dass ein Gutachten respektive eine fachliche Expertise auf einer fachlichen Beurteilung bzw. auf einer fachlichen Bewertung durch eine Fachperson beruht.
(Wobei die jeweilige Fachperson nachweislich über die fachliche Expertise sprich über die besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt (Vergleiche zum Beispiel mit der Entscheidung des Verwaltunsgerichtshofs VwGH vom 21.5.2029, Gz. Ro 2018/03/0055)
In jedem Fall gründet sich ein Gutachten bzw. ein Fachgutachten auf ein persönliches Urteil. Wäre dies nicht der Fall so wäre z. B. das zuständige Gericht in einem konkreten Fall zu einer bestimmten Sachfrage nicht mit unterschiedlichen Gutachten/Expertisen befasst – wenn jeder Sachverständige zum selben/identen Urteil gelangen würde.
.
Nur eine fachlich qualifizierte Person kann ein Gutachten erstatten:
Wie man leicht einsehen kann, kann nur eine Person die fachlich hinreichend qualifiziert ist ein Gutachten/Fachgutachten erstatten/abgeben.
Die fachliche Expertise wird also von einer Fachperson erstattet, die als Gutachter qualifiziert ist, und die deswegen zur gegenständlichen Sache bzw. zum gegenständlichen Sachverhalt eine fachliche Stellungnahme – eben ein fachliches Gutachten bzw. eine fachliche Expertise abgeben kann.
Demgemäß beurteilt der Sachverständige die gegenständliche Sache oder den gegenständlichen Sachverhalt auf Grundlage seiner fachlichen Kenntnis/auf der Grundlage seines fachlichen Wissens und auf Grundlage seiner gutachterlichen Erfahrung und er gibt dazu seine fachlich qualifizierte/persönliche Stellungnahme respektive seine persönliche fachliche Meinung ab.
Demgemäß beruht die fachlich qualifizierte Expertise – eben das Fachgutachten – auf der persönlichen fachlichen Sichtweise des Sachverständigen. Wobei der Sachverständige nach Aufnahme des Befundes und allenfalls Berücksichtigung von eingeholten Zusatzbefunden zu seinem persönlichen Urteil / persönlichen Bewertung bzw. zu seiner persönlichen Fach-Meinung gelangt ist.
Beziehungsweise kann man sagen, dass der Sachverständige als Fach-Person den Sachverhalt sachlich begründet festgestellt, sachlich begründet beschrieben und letztlich sachlich begründet geistig/mental bewertet hat.
Und zwar hat der Sachverständige bzw. der Gutachter den konkreten Sachverhalt gemäß seiner geistigen Sichtweise bzw. gemäß seiner persönlichen Sichtweise sachlich/fachlich bewertet bzw. beurteilt.
Man meint hier also das mentale bzw. das geistiges Sehen der urteilenden Person.
Beziehungsweise ist dies ein Sehen von Ideen um durch den Vergleich der Ideen letztlich zu erkennen welche Idee zutreffend ist.
Auf diesem Weg gelangt der jeweilige Sachverständige also durch das persönliche Abwägen der Ideen bzw. der Vorstellungen zu seiner persönlichen Sichtweise bzw. zu seiner persönlichen Expertise im konkreten Fall.
Deswegen spricht der Philosoph Immanuel Kant diesbezüglich vom Ponderieren der Ideen um dadurch die zutreffende Idee zu erkennen.
Zum Beispiel in einem Gerichtsverfahren kann man sagen, dass der Sachverständige die an ihn gestellte Frage sachlich begründet beantwortet, nach dem er die Sache oder den Sachverhalt zuvor fachlich/sachlich begründet untersucht bzw. gewisse fachliche Befunde festgestellt und beschrieben hat, dass er durch seinen mentalen Prozess letztlich zu seiner persönlichen Beurteilung bzw. zu seiner persönlichen Bewertung der Sache oder des Sachverhalt gelangt ist.
.
Unter einem anderen Blickwinkel betrachtet kann man sagen, dass der Sachverständige durch diese fachliche Feststellung, Beschreibung und Bewertung zu seiner fachliche Argumentation in Bezug auf den konkreten Fall bzw. auf den gegenständlichen Sachverhalt bzw. in Bezug auf die gegenständliche Sache gelangt.
Respektive bildet in einem derartigen Fall die Sequenz der Argumente die Kausalitätskette die letztlich zum persönlichen fachlichen Urteil in Bezug auf den gegenständlichen Fall geführt hat bzw. führt.
Respektive begründet der Sachverständige dadurch seine fachliche/sachlich Argumentation – warum er den Sachverhalt geist/menal „so“ bzw. geistig/mental betrachtet nicht anders geistig sieht.
Wie gesagt es handelt sich dabei um ein geistiges Sehen – und nicht um ein visuelles Sehen mit den eigenen Augen.
.
Unter einem anderen Gesichtspunkt betrachtet kann man sagen:
Die sachverständige Person gelangt durch die Untersuchung, durch die Dokumentation/Beschreibung der Befunde und durch die Bewertung der Bunde bzw. des Sachverhalts zum persönlichen fachlichen Urteil respektive zu einer persönlichen Schätzung/persönlichen Einschätzung.
Dabei kann sich das Gutachten sich entweder auf eine faktische Einheit beziehen, oder es bezieht sich auf eine systematische Einheit.
Im Fall der Beurteilung einer faktischen Einheit kann es sein dass Sache objektiv gültig bestimmbar ist – und gelangen in einem derartigen Fall – mehrere Gutachter zum selben objektiven Befund bzw. zum selben Urteil.
In einem derartigen Fall gelangt also jede Fachperson zum selben Urteil bzw. damit zu einem allgemein gültigen Urteil – eben weil sich das Urteil auf einen objektiven Befund gründet.
Respektive kann in einem derartigen Fall die Sache bzw. der Sachverhalt auf der Grundlage von Tatsachen bzw. auf der Grundlage von Fakten eindeutig und damit objektiv gewiss beurteilt werden kann.
Ganz anders ist der Fall jedoch gelagert falls er nur auf der Grundlage von Ideen bzw. nur auf der Grundlage von Vorstellungen beurteilt werden kann – die in der Form von Begriffen im Bewusstsein der erkennenden Person erscheinen:
In einem derartigen Fall gelangt nämlich ein Richter oder eben auch ein Gutachter der vom Gericht bestellt worden ist – und der demgemäß so wie der Richter unbefangen sein soll letztlich zu einer persönlichen Vorstellung deren Zutreffen nicht allgemein gültig bewiesen werden kann, weil in diesem Fall das persönliche Urteil durch das Gewichten von Ideen bzw. durch den Vergleich von Vorstellungen erlangt worden ist.
Das heißt, dass es in einem derartigen Fall keinen objektiv gültigen Beweis gibt, sondern beruht in einem derartigen Fall das persönliche Urteil auf einem nur subjektiv gültigen Beweis.
Eben – weil die zutreffende Idee durch das Vergleichen und Gewichten von Ideen erkannt worden ist handelt es sich dabei um einen nur subjektiv gültigen Beweis.
(Anmerkung: und deswegen bedient sich das Gericht in derartigen Fällen eines Senats oder es gründet sich die Entscheidung bzw. das Urteil auf die Mehrheit der Meinungen/Sichtweisen der Geschworenen oder der Schöffen – oder auf die Mehrheit der Meinungen der Sachverständigen – oder eben auf die Plausibilität welche Kausalitätskette die bessere bzw. die beste respektive die plausibelste ist.)
.
Ein Gutachten kann zwar mit objektiven Befunden befasst sein – letztlich kann die Sache bzw. der Sachverhalt jedoch nur subjektiv gültig beurteilt werden.
Zum Beispiel die Frage: ob ein Granat-Splitter – der im Röntgenbild eindeutig sichtbar ist – erhebliche Beschwerden verursacht bzw. bewirkt.
Es gibt also Gutachtensfälle in denen der Sachverständige sowohl mit subjektivem Wissen, befasst ist wohingegen er in anderen Fällen mit subjektivem Wissen und mit objektivem Wissen befasst ist.
Und nicht selten ist man zum Beispiel in der Psychiatrie – aber auch in Teilbereichen der körperlichen Medizin mit Fällen befasst die nicht durch objektive Befunde geklärt werden können.
Demgemäß sind Fachleute in der Psychiatrie in vielen Fällen mit Gutachten bzw. Expertisen befasst die auf einem reinen Wahrnehmungsurteil beruhten.
Hingegen sind in anderen Fällen gewisse objektive Befund zwar vorhanden die eigentliche Expertise gründet sich jedoch auf eine persönliche Bewertung die nicht weiter überprüft werden kann – und kann in derartigen Fällen etwa bei der Frage der Klärung der Schuldfähigkeit nur die überzeugendere Kausalitätskette bzw. die plausiblere Kausalitätskette das Urteil liefern.
Beziehungsweise beruht in einem derartigen Fall das Urteil immer auf subjektive Wissen das jedoch durch die persönliche Sichtweise von mehreren Personen gestützt wird (Senat, Geschworene, Schöffen).
.
Gutachten das auf Tatsachen beruht oder Tatsachen wesentlich berücksichtigt – im Vergleich zu Gutachten das auf reinen Ideen beruht:
Betrachtet man sämtliche Gutachten die es gibt dann findet man solche, die letztlich auf der Grundlage von Tatsachen objektiv gültig bzw. eindeutig gültig entschieden werden können.
Andererseits findet man Gutachten die nur auf der Grundlage von Ideen entschieden werden können.
Ein derartiges Gutachten kann also nur durch den Vergleich der Ideen auf der „Ebene der Ideen“ entschieden werden.
Immanuel Kant spricht daher vom Ponderieren der Ideen – auf deutsch vom „Gewichten der Ideen„.
.
Grundsätzlich beruht ein Gutachten auf Befunden die von einer Fachperson erhoben worden sind.
Dabei wird in manch einem Fall eine Sache unter Berücksichtigung von Tatsachen fachlich bewertet bzw. fachlich beurteilt.
Demgemäß beruht ein Gutachten immer auf einer fachlichen Beurteilung bzw. auf einer fachlichen/sachlichen Bewertung – somit auf einer Schätzung.
In gewissen Fällen bezieht sich diese Schätzung auf eine Sache die nur auf der „Ebene der Ideen“ beurteilt werden kann, in anderen Fällen kann die Sache jedoch auf der „Ebene der Objekte“ persönlich beurteilt werden.
Somit beruht ein Gutachten immer auf einer persönlichen Bewertung.
Dabei kommt diese persönliche / fachliche Bewertung durch das „Gewichten der Ideen“ zustande.
Und man kann daher sagen, dass die Bewertung in der Regel auf einem Wahrnehmungsurteil beruht, das im Fall eines Gutachtens von einer Fachperson /einem Gutachter/einem Sachverständigen abgegeben wird.
In gewissen Fällen gründet sich das fachliche Urteil des Sachverständigen allerdings auf ein Erfahrungsurteil – und handelt es sich in einem derartigen Fall um eine fachliche Feststellung, die von allen Fachpersonen letztlich gleich geistig gesehen wird, weil die Erkenntnis bzw. die Kenntnis in diesem Fall auf Tatsachen beruht bzw. durch Tatsachen/Fakten zurückgeführt werden kann. (etwa bei der Klärung der Frage welche Metalle können in einem antiken Metall-Gefäß nachgewiesen werden?)
In einem derartigen Fall ist also das objektiv gültig feststellbare Erkenntnisobjekt der Grund warum alle Fachleute weltweit zur selben Erkenntnis bzw. zum selben Fach-Urteil gelangen.
Weil es in der Regel für das Erkenntnisobjekt bzw. für die Sache bzw. den Sachverhalt keinen allgemein gültigen Beweis gibt, kann die Entscheidung bzw. das Urteil nur subjektiv gültig begründet werden.
Und deswegen beruht ein Gutachten bzw. eine Expertise in der Regel auf einem Wahrnehmungsurteil – im Sinne von Immanuel Kant – und nicht um ein Erfahrungsurteil.
.
Gutachten die bei Gericht in einem Rechtsverfahren erstattet werden:
Falls der Sachverständige bei Gericht sein Gutachten erstattet, so hört der Richter/Richterin die Argumentation des Sachverständigen. Beziehungsweise hören die Rechtspersonen, die Geschworenen oder die Schöffen die einzelnen Argumente in einer gewissen bzw. in ener bestimmten Sequenz.
Respektive hören diese Personen die vorgetragene Kausalitätskette als Plausibilitätsbeweis.
Und falls unterschiedliche fachliche Sichtweisen bzw. falls von Sachverständigen fachliche Meinungen und damit unterschiedliche Kausalitätsketten vorgetragen werden, dann überzeugt die plausibelste Argumentation das Publikum/das Gericht/die Laien/die Schöffen/die Geschworenen.
In einem derartigen Fall gründet sich das Urteil letztlich also auf die Plausibilität bzw. bildet der Plausibiilitätsbeweis die Grundlage des gerichtlichen Urteils, weil im konkreten Fall keine durch Fakten bzw. keine durch Tatsachen begründeten Beweismittel vorliegen.
In einem derartigen Fall gibt es also kein durch Fakten bzw. durch Tatsachen begründetes Wissen das als Grundlage für das rechtliche Urteil dient.
.
Zur Erstellung des Gutachtens:
Der Gutachter bzw. der Sachverständige erhebt zuerst den Befund und stellt sodann die Diagnose.
In weiterer Folge beantwortet er die an ihn gestellten Fragen, und begründet dabei seine fachliche Sichtweise durch die Erläuterung.
Man kann auch sagen:
Dass ein Gutachten eine fachliche Expertise ist, die sich auf den gutachterlichen Befund – des Sachverständigen – gründet, der diesen dann aufgrund seines fachlichen Wissen beurteilt.
Im Rahmen der Erstattung des Gutachtens begründet der Sachverständige somit sein gutachterliches Urteil bzw. beantwortet er in diesem Zusammenhang die an ihn gestellten Fragen.
Man kann auch sagen, dass das Gutachten sich auf die gutachterliche Idee gründet, die der Sachverständige im Rahmen der Befunderhebung entwickelt hat.
Und die letztlich zu seiner gutachterlichen Beurteilung geführt hat.
Dabei trägt der Sachverständige im Rahmen der Erörterung sines Gutachtens die entsprechenden Argumente vor.
Beziehungsweise beruht seine Expertise hier auf seiner fachlichen Argumentation.
.
Ein Gutachten kann auf einem Befund beruhen.
Oder es beruht Gutachten auf einem Befund und weiteren Zusatzbefunden
In einem derartigen Fall ist das Gutachten also eine fachliche Expertise, die sich auf einen fachlichen Befund
gründet, der noch durch weitere Zusatzbefunde ergänzt wird.
Hier führen die Befunde insgesamt zur fachlichen Sichtweise – des Sachverständigen – in Bezug auf den gegebenen Sachverhalt und dessen gutachterlicher Beurteilung.
Je nach dem gegebenen Sachverhalt ist dabei der Sachverständige von seiner eigenen Sichtweise mehr oder weniger überzeugt.
Falls er sich der Sache und ihrer Beurteilung nicht ganz sicher ist – etwa weil es sich um einen Grenzfall handelt – dann beruht seine fachliche Schätzung bzw. Einschätzung der Sachverhalts auf seiner fachlichen Meinung – sofern es sich um einen Sachverhalt handelt der nur geistig also nur durch das Gewichten der Ideen beurteilt werden kann.
Ist der Sachverständige von seiner Sichtweise überzeugt, dass sie zutreffend ist dann kann man von einem fachlichen Glaube sprechen.
Weil hier der Sachverhalt jedoch nur auf der Ebene der Ideen beurteilt werden kann, gibt es dafür keinen allgemein gültigen Beweis. Hier kann eine andere Person die die Argumentation des Sachverständigen hört sich dieser Sichtweise anschließen – das heißt sie kann ebenfalls glauben dass diese Expertise den Sachverhalt zutreffend beschreibt und bewertet. Aber beweisen kann man eine derartige Behauptung nicht – eben weil das Ergebnis bzw. die Entscheidung auf einer Ideen beruht die nicht auf Fakten zurückgeführt werden kann.
In einem Fall in dem letztlich die Vorstellung bzw. die gutachterliche Ideen auf Fakten zurückgeführt werden kann – kann man von Gewissheit sprechen weil hier ein allgemein gültiger Beweis möglich ist.
Eben weil hier das gutachterliche Urteil – oder man kann auch sagen der gutachterliche Schluss auf einem Erfahrungsurteil beruht.
Hingegen beruht die subjektive Gewissheit auf einem Wahrnehmungsurteil.
Man kann auch sagen dass in einem derartigen Fall die gutachterliche Erkenntnis auf der „Anschauung von Ideen“ erlangt worden ist die miteinander verglichen worden sind.
(Anmerkung: Karl Jaspers spricht hier von der denkenden Anschauung – siehe Jaspers Zitat).
.
also um Wissen vom Grad des fachlichen Glaubens bzw. der fachlichen Überzeugung – weil ein objektiver Beweis nicht möglich ist.
Falls die gutachterliche Aussage nicht mit Gewissheit gemacht werden kann, wird der Sachverständige unter Umständen um seine Einschätzung bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Zutreffen seiner Sichtweise gefragt.
Auf der Grundlage der Fachkenntnis und auf der Grundlage der Richtlinien, wie sie im jeweiligen Fachbereich bekannt sind, gelangt der Gutachter bzw. der Sachverständige zu seinem fachlichen Urteil bzw. zu seinem gutachterlichen Urteil und damit zu seinem Gutachten.
Der Sachverständige gelangt also auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen zu seiner fachlichen Entscheidung, die er in seinem schriftlichen Gutachten oder im Rahmen der Erörterung näher begründet. Es handelt sich dabei also um seine fachliche Meinung, die aus seiner fachlichen Sichtweise und aus der Anwendung der fachlichen Entscheidungskriterien erlangt hat.
Letztendlich fällt der Gutachter ein fachliches Urteil zu einem bestimmten fachlichen Sachverhalt. Daher wird ein Gutachter falls er vom Gericht beauftragt worden ist auch als Gehilfe des Gerichts bezeichnet, weil er dem Gericht behilflich ist die auftretenden Fachfragen rechtlich zu beurteilen, weil der befasste Richter diesbezüglich nicht hinreichend fachkundig ist.
Diese Meinungsbildung entsteht im Bewusstsein des Gutachters auf der Ebene seiner Vorstellungen bzw. auf der Ebene seiner Ideen, indem er die einzelnen Befunde erhebt, diese persönlich bewertet und letztlich seine fachliche Entscheidung trifft bzw. das fachliche gutachterliche Urteil bildet und in diesem Zusammenhang, die an ihn gerichteten Fragen beantworten und seine Antworten demgemäß begründen kann.
So wie ein Richter die Beweismittel wertet, wertet ein Sachverständiger bzw. ein Gutachter die erhobenen Befunde und die sonst vorliegenden zu seinem Fachbereich gehörigen Informationen.
Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet handelt es sich bei der gutachterlichen Feststellung um ein gutachterliches Urteil das der Sachverständige auf der Grundlage der gutachterlichen Idee entwickelt hat. Der Sachverständige hat auf der Ebene seiner Vorstellungen, somit auf der Ebene seiner Ideen den gutachterlichen Befund erhoben und diese seine Idee letztendlich entwickelt und er beantwortet aus dieser Vorstellung bzw. aus dieser Idee heraus seine fachliche Sichtweise.
Dabei kann der Sachverständige die einzelnen Fragen durch seine Argumente begründen.
In gewissen Fällen kann er diese Argumente durch faktische Befunde also durch objektive Befunde begründen. In anderen Fällen kann der Sachverständige seine Argumente nur durch Ideen bzw. durch Vorstellungen begründen, die er auf der Grundlage seiner Erfahrung und fachlichen Kenntnis entwickelt hat.
Der Sachverständige kann also in einem solchen Fall die Argumente nur durch subjektive Befunde begründen, die nicht auf der Ebene der Objekte überprüfbar und damit nicht allgemein gültig beweisbar sind.
In einem solchen Fall gründet sich das gutachterliche Urteil bzw. die gutachterliche Idee auf ein Wahrnehmungsurteil im Sinn von Immanuel Kant, jedoch im zuvor genannten Fall auf ein Erfahrungsurteil.
In jedem Fall hat der Sachverständige durch das Abwägen der verschiedenen Ideen seine fachliche Sichtweise erlangt – er hat also die verschiedenen Ideen auf der Ebene der Ideen gegeneinander ponderiert (gewichtet) und auf der Grundlage seines Verstandes (Fachverstandes) und seiner Vernunft letztlich entschieden, was in welchem Umfang zutreffend ist. Es handelt sich dabei also um eine Erkenntnis, die auf der Grundlage der Untersuchung des Sachverhalts auf der Ebene der Ideen und / oder auf der Ebene der Fakten entsteht; und die schließlich zu seinem fachlichen Urteil über den Sachverhalt führt.
Es werden also auf der Ebene der Vorstellungen die einzelnen Kriterien geprüft, die sich entweder auf Fakten (Merkmale des Objekts) oder auf Ideen bzw. auf die Begriffe der Ideen (vgl. mit Kant Zitat 7) und damit auf Argumente beziehen, und es resultiert aus diesem Entscheidungsprozess das fachliche Urteil.
Daher stellt ein Gutachten eine fachliche Expertise dar, die in den meisten Fällen eine subjektive fachliche Sichtweise bzw. eine subjektive fachliche Meinung repräsentiert (selbst wenn das Urteil sich auf gewisse Fakten gründet; mit anderen Worten: gewisse Befunde sind zwar objektiv gültig, die gutachterliche Schlussfolgerung ist jedoch in der Regel nur subjektiv gültig – weil sie in den allermeisten Fällen auf der geistigen Analyse und Synthese des Sachverständigen – eben auf einem Wahrnehmungsurteil und nicht auf einem Erfahrungsurteil – im Sinn von Immanuel Kant – beruhen.
In diesem Sinn beruht etwa die Einschätzung des Sachverständigen mit welcher Wahrscheinlichkeit gewisse Komplikationen nach einem Beinbruch auftreten nicht auf einem Erfahrungsurteil, sondern im konkreten Fall auf einem Wahrnehmungsurteil, weil hier nicht nur die Erfahrungen der Wissenschaft im Sinn der Ergebnisse der wissenschaftlichen Studien zu berücksichtigen sind, sondern auch die individuellen Gegebenheiten des konkreten Falles und es ist dieser Sachverhalt im medizinischen Gutachten vom Sachverständigen zu berücksichtigen.
Weil ein Gutachten bzw. das Ergebnis des Gutachtens vom erkennenden Subjekt abhängig ist, sollte ein Sachverständiger neutral sein bzw. sollte er unabhängig sein, insbesondere wenn er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Gutachten erstattet. Mit anderen Worten: ein vom Gericht bestellter Sachverständiger soll unbefangen sein – womit gemeint ist, dass der Gutachter kein Naheverhältnis, weder zur einen noch zur anderen Partei hat.
In der Rechtsprechung dient ein Gutachten oftmals als Sachverständigenbeweis.
Möglichkeit des Missbrauchs von Gutachten
Gutachten können leicht missbraucht werden, weil ein Gutachten in den meisten Fällen auf einem Wahrnehmungsurteil und nicht auf einem Erfahrungsurteil beruht.
Das heißt ein solches Gutachten ist eine fachliche Meinung über einen fachlichen Sachverhalt und es kann der Auftraggeber, der oftmals der Entscheidungsträger ist, sich das Gutachten – wenn er dies will – nach „Maß“ bzw. nach seinem Willen bestellen. Dabei kommt es natürlich noch darauf an, ob der angefragte bzw. beauftragte Gutachter seinerseits bereit ist ein Gutachten gemäß „Wunsch“ zu erstatten – oder dieser nur nach bestem Wissen und Gewissen seine fachliche Meinung – etwa als gerichtlich zertifizierter und beeidigter Sachverständiger abgibt.
Es kann also entscheidend sein auf welchem Weg ein Gutachten zustande kommt und kann der Gutachter – und infolge der Auftraggeber des Gutachtens – sodann im Namen der Wissenschaft durch diese Entscheidungsgrundlage seine darauf aufbauenden Entscheidungen begründen. Die Entscheidung des Auftraggebers ist damit fachlich fundiert, logisch nachvollziehbar und gründet sich auf den Stand der Wissenschaft.
In der Politik kann ein derart unseriöses Vorgehen als political correctness bezeichnet werden, weil damit der Anschein erweckt wird, die bestmögliche Entscheidung getroffen zu haben – eben eine Entscheidung, wie sie dem Stand der Wissenschaft entspricht – um nicht selbst dafür Verantwortung zu tragen.
Durch ein derartiges Vorgehen wird die Entscheidung also gleichsam auf den Gutachter ausgelagert bzw. übertragen und soll dieser dann auftretende Fragen als Fachfragen durch „wissenschaftliche“ Argumente beantworten.
Auch in anderen Bereichen, etwa in der Rechtsprechung kann bei Gericht auf diesem Weg ein gefälliges Gutachten beschafft werden, wenn etwa von einer Partei am bereits vorliegenden Gutachten Zweifel erhebt und das Gericht ohne kritische und wirklich seriöse Prüfung dem Antrag dieser Partei entspricht und etwa den Sachverständigen wegen dieses Zweifels mit der Begründung des Mangels am Gutachten – falls dieser noch nicht erwiesen ist – als Sachverständigen enthebt.
Möglichkeit der Kontrolle des Gutachtens durch kritisches unabhängiges Publikum:
Ein seriöses Gutachten wird bei guter Argumentation durch die Plausibilität überzeugen, insofern es der kritischen Prüfung in jeder Hinsicht stand hält, und als fachliche Meinung mehr überzeugt weil sie plausibler ist als die eines anderen Sachverständigen. Man kann auch sagen: das plausiblere Gutachten überzeugt durch die subjektiven Evidenz.
Es wird also das seriöse und treffendere Gutachten das Gericht und das kritische und unbefangene Publikum überzeugen – etwa in einem Prozess die dort anwesenden Schöffen oder Geschworenen.
In diesem Sinn ist bei der Erstattung eines Gutachtens der fachliche Sachverstand, also der Verstand und die Vernunft gefordert, und kann auch das kritische Publikum – also die einzelne kritische Person – kraft des persönlichen Hausverstandes der besten Argumentation zustimmen.
Dabei ist nur die Unbefangenheit und die Freiheit der urteilenden Personen zu ihrer Entscheidungsfindung erfordert um den Sachverhalt gemäß der größten Plausibilität und Korrektheit zu beurteilen.
.
(letzte Änderung 08.05.2026, abgelegt unter: Definition, Forensik, Forensische Psychiatrie, Gutachten, Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Rechtsprechung, Urteil)
zuletzt pos. 1 am 30.12.2025
.
………………………………………………………………
weiter zum Beitrag: psychiatrisches Gutachten
………………………………………………………………
weiter zum Beitrag: medizinisches Gutachten
…………………………………………………………………
weiter zum Beitrag: neurologisches Gutachten
……………………………………………………………..
weiter zur Seite: Gutachten
…………………………………………….

