Das Tun ist das „Handeln„.
Man kann auch sagen, dass dies ein Agieren ist, das die verschiedenen Aktionen hervorbringt.
Dabei kann dies ein praktisches Tun sein – etwa im Rahmen einer praktischen Übung.
Oder es kann dies ein theoretisches Tun sein, etwa bei der Überlegung ob „dieses“ oder „jenes“ Projekt zielführend ist.
Man kann auch sagen, dass das Tun eine Aktivität ist.
Tun sollte sinnvolles Handeln sein:
Tun sollte sinnvolles Handeln sein, um den Zweck zu erreichen.
Demgemäß sollte das Tun ein konzentriertes Handeln sein.
Die Aktivität sollte also mit Konzentration durchgeführt werden um das Ziel bestmöglich zu erreichen.
Tun aus rechtlicher Sicht betrachtet:
Aus rechtlicher Sicht betrachtet ist das Tun rechtlich wirksam, falls die Handlung mit Bewusstheit im Wissen um die rechtlichen Konsequenzen geschieht.
Dies bedeutet, dass die handelnde Person das Rechtsgeschäft hinreichend überblicken muss.
Es muss das diesbezügliche Vermögen im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten gegeben sein.
Das heißt die Diskretionfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit müssen ausreichend vorhanden sein – um das Tun angemessen zu verwirklichen.
Dies sind also die Voraussetzungen bevor z. B. das Rechtsgeschäft rechtswirksam abgeschlossen werden kann.
Beziehungsweise ob die Person die Handlung im Rahmen des Rechts mit Aussicht auf Erfolg durchführen kann.
Die Person muss also die Konsequenzen ihres Tuns angemessen beurteilen können – und selbstverständlich muss das entsprechende Können vorhanden sein.
Im Hinblick auf ein Rechtsgeschäft müssen von ihr die Rechtskonsequenzen hinreichend überblickt und beurteilt werden können, um sodann bei freiem Willen das Rechtsgeschäft abschließen – womit es dann eben rechtswirksam ist.
Im Gegensatz dazu handelt eine Person, die in ihrer Willensbildung nicht frei ist, sondern ihr Tun unter Druck oder Zwang ausführt, oder die das Rechtsgeschäft und die damit verbundenen Konsequenzen nicht ausreichend geistig überblicken und beurteilen kann – als nicht geschäftsfähige Person. Ihr Tun ist in diesem Fall nicht rechtswirksam.
Daher ist eine Person, die entweder in Folge einer geistigen Behinderung oder in Folge einer psychischen Störung nicht die kognitiven Fähigkeiten besitzt und die unter Umständen auch nicht frei einen Willen bilden kann, nicht geschäftsfähig, weil ihr die hiefür erforderlichen Voraussetzungen fehlen.
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(letzte Änderung 18.01.2023, abgelegt unter philosophische Begriffe, Begriff, Definition)
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