Tun

Das Tun ist das Handeln.

Dies kann in ein praktisches Tun sein, oder es kann dies ein theoretisches Tun sein.

Dabei ist das praktische Tun das praktische Handeln, hingegen ist das theoretische Tun das (geistige) Tun das Überlegen sein kann – das auf dem persönlichen Denken bzw. auf dem persönlichen Nachdenken der jeweiligen Person beruht.

.

Tun – unter dem Gesichtspunkt des bewussten und des unbewussten Tuns beleuchtet:

Das Tun kann auch unter dem Gesichtspunkt des – mehr oder weniger – bewussten Tuns beleuchtet werden.

Auf der einen Seite gibt es das völlig bewusste Tun im Zustand des klaren Bewusstseins. Hingegen gibt es auf der anderen Seite des Spektrums das unbewusste Tun bei dem die handelnde Person sich ihres Tuns entweder gar nicht oder nur beschränkt bewusst ist.

Dabei kann das Bewusstsein aus verschiedenen bzw. unterschiedlichen Gründen bzw. Ursachen beschränkt sein.

Ein derart beschränktes Bewusstsein und damit das Tun in diesem psychischen Zustand kann man in manchen Fällen als  automatenhaftes Tun bezeichnen. Oder in einem anderen Fall als fremdgesteuertes bzw. als angesagtes Tun – das von der handelnden Person nicht weiter in Frage gestellt wird.

In diesem Sinn kann es durch das wiederholte Tun zur Automatisierung der Abläufe auf natürliche oder auf künstliche Art und Weise kommen – und man spricht unter Umständen diesbezüglich von einer Konditionierung.

Dabei kann sich diese Konditionierung mit einer Konditionierung der körperlichen Funktion und/oder der psychischen Funktion – und beim Menschen – zusätzlich auch der geistigen Funktion verbunden sind bzw. sich auf entsprechende Art und Weise manifestieren.

Grundsätzlich führt das wiederholte Tun in jedem Fall zum erleichterten Ablauf der jeweiligen Aktion bzw. der jeweiligen Funktion.

Man kann auch sagen, dass derartiges Tun ein weitgehend unbewusstes Agieren ist, das zum Beispiel die weitgehend automatisierte Bewegung oder die weitgehend automatisierte Aktion – sowohl auf der Ebene des Körpers, wie auch auf der Ebene der Psyche oder des Geistes zur Folge hat.

Eine derart gelernte bzw. geübte Handlung wird also fast zum Reflex – was etwa im Spitzensport von Bedeutung ist wenn der gut trainierte Sportler die richtige Bewegung weitgehend automatisch – also ohne Überlegung macht.

Dabei kann dies ein praktisches Tun sein – etwa im Rahmen einer praktischen Übung. – was zu einem beeindruckenden körperlichen Phänomen führen kann (etwa im Ballett die gelungene Choreographie oder eine sonstiger Bewegungsablauf der mit Grazie durchgeführt wird – etwa eine natürliche Bewegung bei einem wild lebenden Tier).

Oder es kann dies ein theoretisches Tun sein, etwa bei einer Überlegung: ob diese oder jene Handlung respektive diese oder jene Aktivität die zielführende ist. Derartiges wird sich dann als geistiges Phänomen bzw. durch das entsprechende geistige Werk manifestieren.

.

Tun sollte sinnvolles bzw. nützliches Handeln sein:

Tun sollte sinnvolles bzw. nützliches Handeln sein, mit dem Ziel den angestrebten Zweck zu erreichen.

Demgemäß sollte das Tun ein konzentriertes Handeln sein.

Die Aktivität sollte also mit Konzentration durchgeführt werden, um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen.

 

Tun aus rechtlicher Sicht betrachtet:

Aus rechtlicher Sicht betrachtet ist das Tun rechtlich wirksam, falls die Handlung mit Bewusstheit also im Wissen um die rechtlichen Konsequenzen – somit bei hinreichend klarem Bewusstsein geschehen ist.

Dies bedeutet, dass die handelnde Person das Rechtsgeschäft hinreichend überblicken können muss.

Es muss das diesbezügliche Vermögen im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten gegeben sein.

Das heißt die Diskretionfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit müssen ausreichend vorhanden sein – um das Tun angemessen verwirklichen zu können – und tatsächlich zu tun.

Dies sind also die Voraussetzungen bevor z. B. das Rechtsgeschäft rechtswirksam abgeschlossen werden kann.

Beziehungsweise ob die Person die Handlung im Rahmen des Rechts mit Aussicht auf Erfolg durchführen kann.

Die Person muss also die Konsequenzen ihres Tuns angemessen beurteilen können – und selbstverständlich muss das entsprechende Können vorhanden sein.

Im Hinblick auf ein Rechtsgeschäft müssen von ihr die Rechtskonsequenzen hinreichend überblickt und beurteilt werden können, um sodann bei freiem Willen das Rechtsgeschäft abzuschließen – womit es dann eben rechtswirksam ist.

Im Gegensatz dazu handelt eine Person, die in ihrer Willensbildung bzw. in ihrem Willen nicht frei ist, sondern deren Tun unter Druck oder Zwang ausführt, oder die das Rechtsgeschäft und die damit verbundenen Konsequenzen nicht ausreichend geistig überblicken und beurteilen kann – als nicht geschäftsfähige Person. Ihr Tun ist in diesem Fall nicht rechtswirksam.

Daher ist eine Person, die entweder in Folge einer geistigen Behinderung oder in Folge einer psychischen Störung nicht die kognitiven Fähigkeiten besitzt und die unter Umständen auch nicht frei einen Willen bilden kann, nicht geschäftsfähig, weil ihr die hiefür erforderlichen Voraussetzungen fehlen.

.

(letzte Änderung 06.02.2025, abgelegt unter: philosophische Begriffe, Begriff, Definition)

…………………….

weiter zum Beitrag: Gutachten

……………………….

weiter zum Beitrag: vernünftiges Handeln

………………………..

weiter zum Beitrag: Vernunft

………………………..

weiter zum Beitrag: aufgeklärt

………………………..

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert