Wille

Der Wille ist die Intention gemäß der persönlichen Wahl.

Somit beruht der Wille auf der zuvor getroffenen persönlichen Entscheidung.

Die Person erklärt z. B. ihren letzten Willen durch ihr handschriftliches Testament.

Damit bewirkt der Wille das Streben umzusetzen, was der gewählten Absicht der Person entspricht, wohingegen die spontan entwickelte Vorstellung oder Handlung unter Umständen ohne Absicht in ihrem Bewusstsein entsteht.

Man kann auch sagen, die dass die im Willen und in der Handlung in Bezug auf das Tun entschlossene Person die Angelegenheit bewusst bzw. zielstrebig unternimmt.

Das heißt sie ist bewusst gewillt und damit in dieser Hinsicht entschlossen dies zu tun oder nicht zu tun.

Damit entspringt der Wille einer intendierten bewusst gewählten Vorstellung.

Der Wille entsteht somit im Bewusstsein des klar denkenden Menschen, wenn die Person zielgerichtet die Vorstellung und damit die Idee entwickelt bzw. diese infolge des gewählten mentalen Prozesses in ihrem Bewusstsein infolge der Auswahl entsteht.

Ausgehend von dieser Vorstellung kann auf der Grundlage der Freiheit die Handlung willentlich unternommen oder unterlassen werden.

Man kann daher auch sagen: der Wille geht mit einem zielgerichteten, nachhaltig zielstrebigen Verhalten – oder zumindest einer diesbezüglichen Absicht einher.

Beim Willen handelt es sich psychologisch betrachtet um ein psychisches Phänomen das bei einer gesunden Person, je nach Sachverhalt und Situation verschieden, in mehr oder weniger starker Ausprägung in Erscheinung tritt.

Wille (althochdeutsch willio: „wollen“; vgl. lat. velle: „wollen“, voluntas: „Wille“, volitio: „Willensakt“) (-> WikiArtikel)

Aus psychologischer Sicht und auch aus psychiatrischer Sicht kann man erst von einem Willen sprechen, wenn die Person zur Bildung einer solchen Vorstellung bzw. zur Bildung einer solchen Idee und damit zur Bildung eines solchen Strebens fähig ist. Daher ist einleuchtend evident, dass gesundheitliche Störungen den Willen beeinträchtigen können und ihn tatsächlich – je nach der Art und Grad der gesundheitlichen Störung ihn beeinträchtigen können. Es können also körperliche Störungen den Willen und die  Fähigkeit zur Umsetzung beeinträchtigen und es können insbesondere psychische Störungen den Willen und die Fähigkeit einen freien Willen zu bilden, beeinträchtigen.

Und selbstverständlich muss das Individuum die entsprechende Reife bzw. den entsprechenden Entwicklungsstand erreicht haben – um in diesem Sinn eine „ausgereiften“ Willen zu bilden.

Man kennt unter den krankheitswertigen Störungen der Psyche gewisse Formen einer psychischen Störung, die mit einer Einschränkung des freien Willens einhergehen.

Diese Einschränkung im Willen kann mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. Und es kann ab einem gewissen Schweregrad der psychischen Störung der Wille unter Umständen gänzlich versiegen bzw. nicht mehr als psychisches Phänomen vorhanden sein.

Dies ist etwa bei einer fortgeschrittenen Demenz der Fall. Im Rahmen des Schwinden des Denkvermögens schwindet auch die Fähigkeit einen eigenen Willen zu bilden.

Falls die Person – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage ist sinnvolle Gedanken zu entwickeln, wenn also das Denken versiegt, dann versiegt auch der Wille.

Das bedeutet, dass bei einer ausgeprägten kognitiven Störung sich praktisch immer auch eine Störung des Willens bzw. der Willensbildung findet.

Je nach Grad der Ausprägung der psychischen Störung entsteht in einem solchen Fall im Bewusstsein der betroffenen Person nur noch eine geringe oder unter Umständen auch gar keine Willens-Vorstellung mehr, und man kann daher in einem solchen Fall nicht mehr vom Willen / freien Willen bzw. vom Wollen im Sinn des Gesetzes sprechen, denn wenn die Spontaneität des Denkens und damit auch das sinnvolle gewählte bewusste Denken – das unter mehreren möglichen Gedanken – einen – eben den willentlich gewollten auswählt – wenn also dieses Vermögen versiegt, dann versiegt auch der Wille.

Die Folge davon ist, dass eine solche Person praktisch keine bewusst ausgewählten Wünsche

hat. Lediglich den Wunsch nach Wasser (habe Durst) oder Essen (bin hungrig) weil der entsprechende Durst oder Appetit / Hunger vorhanden ist – und dieser tatsächlich auch bewusst erlebt wird.

Es hat dies also zur Folge, dass eine in diesem Sinn eingeschränkte Person auch keine Kritik mehr äußert – und als Folge davon praktisch mit allem einverstanden ist. Eine solche Person sagt in der Regel zu allem „ja“ wenn ihr etwas vorgeschlagen wird, oder sie gibt gar keinen Kommentar dazu mehr ab, weil sie zur Bildung eines Gedankens durch eigene Überlegung gar nicht mehr fähig ist.

Hingegen ist sie in aller Regel suggestibel – das heißt sie lässt sich ansagen, was zu tun ist.

Kann sich im Nachhinein dann allerdings nicht daran erinnern was sie gesagt oder getan hat.

Weil eine solche Person nicht mehr denken kann, ist sie jedenfalls nicht mehr in der Lage sich mit dem Sachverhalt kritisch auseinanderzusetzen.

Mit anderen Worten: eine auf dieser Art und Weise in ihrem Denken eingeschränkte Person kann keine vernünftigen Überlegungen anzustellen um in Folge ihre Meinung bzw. ihre Absicht/ ihren Willen/ ihre Sichtweise zu äußern.

Es führt also eine derart ausgeprägte kognitive Störung, die mit einer völligen Störung der Willensbildung einhergeht, zur erhöhten bis höchstgradigen Suggestibilität.

Dies ist in der Rechtsprechung und damit in der Forensischen Psychiatrie von Relevanz.

Wenn etwa ein Sachverständiger bzw. ein Gutachter im Auftrag des Gerichts ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit erstattet, dann hat der Sachverständige zu untersuchen und zu prüfen, ob die betroffene Person in psychischer Hinsicht aus gesundheitlichen Gründen fähig ist und damit verbunden in der Lage ist, einen Willen zu bilden bzw. in welchem Ausmaß sie dazu fähig ist.

Und es ergibt sich sodann im Rahmen der Abklärung bzw. im Rahmen der Erhebung des psychischen Befundes, ob die psychisch-geistigen Voraussetzungen hie für vorhanden sind bzw. in welchem Umfang diese vorhanden sind.

Eine Einschränkung in der Willensbildung ist also etwa bei der Feststellung der Testierfähigkeit von Relevanz und es ist dies grundsätzlich auch bei der Untersuchung und bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit von Relevanz.

Selbstverständlich ist dies auch im Strafrecht (Schuldfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Diskretionsfähigkeit) von Relevanz.

Neben der Demenz kann der Wille insbesondere auch bei einer psychischen Störung vom Typ einer ausgeprägten Depression, bei psychischen Störungen vom Typ der Schizophrenie, bei gewissen Formen von Persönlichkeitsstörungen, grundsätzlich bei einem Organischen Psychosyndrom (OPS) und auch bei der geistigen Behinderung und auch bei anderen psychischen Störungen erheblich eingeschränkt sein. Je nach dem kann der Wille also relevant eingeschränkt sein und es kann der Wille unter Umständen – wie bereits ausgeführt – gänzlich aufgehoben sein.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet wird der Wille durch den Begriff einer Idee erkannt (vgl. mit Kant Zitat 7). Man kann also den Willen und das Ausmaß bzw. den Grad des Willens nur auf der Ebene der Vorstellungen in der Form des Begriffs einer Idee erkennen. Es handelt sich also bei der Einheit des „Willens“ um eine systematische Einheit im Sinn von Immanuel Kant unter der man die Merkmale der Willenstrebung auffasst und diese durch den Begriff „Wille“ ausdrückt bzw. beschreiben kann (vgl. mit Kant Zitat 7). Oder man kann auch sagen: es handelt sich bei dieser systematischen Einheit um das Schema der Idee, das als der Begriff der Idee im Bewusstsein der erkennenden Person in der Form des Begriffs der Idee erscheint (vgl. mit Kant Zitat 7). (griechisch: phenomenon – das was erscheint, das Erscheinende)

Weil eine psychologische Idee eine bloße Idee im Sinn von Immanuel Kant ist, kann man den Begriff dieser Idee nicht „physisch“ bestimmen – es ist daher nicht möglich den Willen „physisch“ auf der Ebene der Objekte bzw. auf der Ebene der neuronalen Funktion „physisch“ zu messen und damit „physisch“ zu bestimmen ob ein Wille vorhanden ist und in welchem Ausmaß der Wille vorhanden ist. Mit anderen Worten: man kann den Willen nicht physisch messen und physisch quantifizieren. Vielmehr kann man den Willen – wie auch sonst jedes psychische Phänomen – nur jenseits der physis also nur meta-physisch erkennen und subjektiv gültig bestimmen.  Das bedeutet man kann den Willen nur „psychisch“ bzw. nur psychologisch auf der Ebene der Vorstellungen bzw. auf der Ebene der Ideen erkennen und diagnostisch auf dieser Ebene subjektiv gültig bestimmen. Das bedeutet man kann in der Psychiatrie durch Zusatzbefunde, etwa durch solche der Funktionellen Bildgebung (fMRT) oder durch sonstige bildgebende Befunde den Willen nicht „physisch“ messen und objektiv gültig „physisch“ bestimmen, sondern es ergibt sich die Feststellung des Willens allein aus dem psychischen Befund bzw. aus dem psychiatrischen Befund.

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(letzte Änderung 19.02.2024, abgelegt unter: Definition, Forensik, Forensische Psychiatrie, psychologischer Begriff, psychiatrischer Begriff, Psychologie, Psychiatrie, Gutachten, Rechtsprechung)

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