Wille

Der Wille ist die Intention gemäß der persönlichen Wahl.

Somit beruht der Wille auf der zuvor getroffenen Entscheidung.

Die Person erklärt z. B. ihren letzten Willen durch ihr handschriftliches Testament.

Damit bewirkt der Wille das Streben umzusetzen, was der gewählten Absicht entspricht, wohingegen z. B. die spontane Handlung ohne Absicht entsteht.

Man kann auch sagen, die zum Willen entschlossene Person unternimmt die Angelegenheit bewusst und zielstrebig oder sie ist bewusst gewillt und damit in dieser Hinsicht entschlossen dies nicht zu tun.

Damit entspringt der Wille einer intendierten Vorstellung.

Der Wille entsteht im Bewusstsein des Menschen, wenn die Person zielgerichtet die Vorstellung und damit die Idee entwickelt bzw. diese infolge des gewählten mentalen Prozesses in ihrem Bewusstsein entsteht.

Ausgehend von dieser Vorstellung kann auf der Grundlage der Freiheit die Handlung willentlich unternommen oder unterlassen werden.

Man kann daher auch sagen: der Wille geht mit einem zielgerichteten, nachhaltigen Streben einher.

Beim Willen handelt es sich psychologisch betrachtet um ein psychisches Phänomen das bei einer gesunden Person, je nach Sachverhalt und Situation verschieden, in mehr oder weniger starker Ausprägung in Erscheinung tritt.

Wille (althochdeutsch willio: „wollen“; vgl. lat. velle: „wollen“, voluntas: „Wille“, volitio: „Willensakt“) (-> WikiArtikel)

Aus psychologischer Sicht und auch aus psychiatrischer Sicht kann man erst von einem Willen sprechen, wenn die Person zur Bildung einer solchen Vorstellung bzw. zur Bildung einer solchen Idee und damit zur Bildung eines solchen Strebens fähig ist. Daher ist einleuchtend evident, dass gesundheitliche Störungen den Willen beeinträchtigen können und ihn tatsächlich – je nach der Art und Grad der gesundheitlichen Störung ihn beeinträchtigen können. Es können also körperliche Störungen den Willen und die  Fähigkeit zur Umsetzung beeinträchtigen und es können insbesondere psychische Störungen den Willen und die Fähigkeit einen freien Willen zu bilden, beeinträchtigen.

Man kennt unter den krankheitswertigen Störungen der Psyche gewisse Formen einer psychischen Störung, die mit einer Einschränkung des Willens einhergehen. Diese Einschränkung kann mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. Und es kann der Wille unter Umständen gänzlich versiegen bzw. nicht mehr als psychisches Phänomen vorhanden sein. Dies ist etwa bei einer fortgeschrittenen Demenz der Fall. Im Rahmen des Schwindens des Denkvermögens schwindet auch die Fähigkeit einen Willen zu bilden.

Wenn die Person – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage ist spontan Gedanken zu entwickeln, wenn also das Denken versiegt, dann versiegt auch der Wille.

Das bedeutet, dass bei einer ausgeprägten kognitiven Störung sich praktisch immer auch eine Störung des Willens bzw. der Willensbildung findet. Je nach der Ausprägung der psychischen Störung entsteht in einem solchen Fall im Bewusstsein der betroffenen Person nur noch eine geringe oder unter Umständen auch gar keine Willens-Vorstellung mehr, und man kann daher in einem solchen Fall nicht mehr vom Willen / freien Willen bzw. vom Wollen im Sinn des Gesetzes sprechen, denn wenn die Spontaneität des Denkens versiegt, dann versiegt auch der Wille.

Die Folge davon ist, dass eine solche Person praktisch keine spontanen Wünsche mehr hat und solche auch nicht mehr äußert.

Es hat diese zur Folge, dass eine solche Person auch keine Kritik mehr äußert – und als Folge davon mit allem einverstanden ist. Eine solche Person sagt in der Regel zu allem „ja“ wenn ihr etwas vorgeschlagen wird, oder sie gibt gar keinen Kommentar mehr ab, weil sie zur Bildung eines Gedankens durch Überlegung gar nicht mehr fähig ist.

Weil eine solche Person nicht mehr denken kann, ist sie jedenfalls nicht mehr in der Lage sich mit dem Sachverhalt kritisch auseinanderzusetzen. Mit anderen Worten: eine auf dieser Art und Weise in ihrem Denken eingeschränkte Person kann keine vernünftigen Überlegungen mehr anzustellen um dann ihre Meinung bzw. ihre Sichtweise zu äußern.

Es führt also eine solche kognitive Störung, die mit einer Störung der Willensbildung einhergeht, zur erhöhten bis höchstgradigen Suggestibilität.

Dies ist in der Rechtsprechung und damit in der Forensischen Psychiatrie von Relevanz.

Wenn etwa ein Sachverständiger bzw. ein Gutachter im Auftrag des Gerichts ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit erstattet, dann hat der Sachverständige zu untersuchen und zu prüfen, ob die betroffene Person in psychischer Hinsicht aus gesundheitlichen Gründen fähig ist und damit verbunden in der Lage ist, einen Willen zu bilden bzw. in welchem Ausmaß sie dazu fähig ist.

Und es ergibt sich sodann im Rahmen der Abklärung bzw. im Rahmen der Erhebung des psychischen Befundes, ob die psychisch-geistigen Voraussetzungen hie für vorhanden sind bzw. in welchem Umfang diese vorhanden sind.

Eine Einschränkung in der Willensbildung ist also etwa bei der Feststellung der Testierfähigkeit von Relevanz und es ist dies grundsätzlich auch bei der Untersuchung und bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit von Relevanz.

Selbstverständlich ist dies auch im Strafrecht (Schuldfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Diskretionsfähigkeit) von Relevanz.

Neben der Demenz kann der Wille insbesondere auch bei einer psychischen Störung vom Typ einer ausgeprägten Depression, bei psychischen Störungen vom Typ der Schizophrenie, bei gewissen Formen von Persönlichkeitsstörungen, grundsätzlich bei einem Organischen Psychosyndrom (OPS) und auch bei der geistigen Behinderung und auch bei anderen psychischen Störungen erheblich eingeschränkt sein. Je nach dem kann der Wille also relevant eingeschränkt sein und es kann der Wille unter Umständen – wie bereits ausgeführt – gänzlich aufgehoben sein.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet wird der Wille durch den Begriff einer Idee erkannt (vgl. mit Kant Zitat 7). Man kann also den Willen und das Ausmaß bzw. den Grad des Willens nur auf der Ebene der Vorstellungen in der Form des Begriffs einer Idee erkennen. Es handelt sich also bei der Einheit des „Willens“ um eine systematische Einheit im Sinn von Immanuel Kant unter der man die Merkmale der Willenstrebung auffasst und diese durch den Begriff „Wille“ ausdrückt bzw. beschreiben kann (vgl. mit Kant Zitat 7). Oder man kann auch sagen: es handelt sich bei dieser systematischen Einheit um das Schema der Idee, das als der Begriff der Idee im Bewusstsein der erkennenden Person in der Form des Begriffs der Idee erscheint (vgl. mit Kant Zitat 7). (griechisch: phenomenon – das was erscheint, das Erscheinende)

Weil eine psychologische Idee eine bloße Idee im Sinn von Immanuel Kant ist, kann man den Begriff dieser Idee nicht „physisch“ bestimmen – es ist daher nicht möglich den Willen „physisch“ auf der Ebene der Objekte bzw. auf der Ebene der neuronalen Funktion „physisch“ zu messen und damit „physisch“ zu bestimmen ob ein Wille vorhanden ist und in welchem Ausmaß der Wille vorhanden ist. Mit anderen Worten: man kann den Willen nicht physisch messen und physisch quantifizieren. Vielmehr kann man den Willen – wie auch sonst jedes psychische Phänomen – nur jenseits der physis also nur meta-physisch erkennen und subjektiv gültig bestimmen.  Das bedeutet man kann den Willen nur „psychisch“ bzw. nur psychologisch auf der Ebene der Vorstellungen bzw. auf der Ebene der Ideen erkennen und diagnostisch auf dieser Ebene subjektiv gültig bestimmen. Das bedeutet man kann in der Psychiatrie durch Zusatzbefunde, etwa durch solche der Funktionellen Bildgebung (fMRT) oder durch sonstige bildgebende Befunde den Willen nicht „physisch“ messen und objektiv gültig „physisch“ bestimmen, sondern es ergibt sich die Feststellung des Willens allein aus dem psychischen Befund bzw. aus dem psychiatrischen Befund.

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(letzte Änderung 04.06.2022, abgelegt unter: Definition, Forensik, Forensische Psychiatrie, psychologischer Begriff, psychiatrischer Begriff, Psychologie, Psychiatrie, Gutachten, Rechtsprechung)

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