Die diagnostische Schlussfolgerung erfolgt von den Merkmalen auf die Krankheitseinheit bzw. auf die krankhafte Störung. Wenn die diagnostischen Merkmale hinreichend erfasst worden sind, so wird vom Untersucher geschlossen, dass die entsprechende Krankheit vorliegt, oder es wird von ihm daraus geschlossen, dass die in Erwägung gezogene Krankheit (Störung) nicht besteht, bzw. wird diese Verdachtsdiagnose damit ausgeschlossen. Bei körperlichen Diagnosen, bei denen die Schlussfolgerung auf physisch …