Sachverständigenbeweis

Ein Sachverständigenbeweis ist ein Beweis der auf dem Gutachten eines Sachverständigen beruht.

Bei einem Gerichtsverfahren ist ein Sachverständigenbeweis ein Beweismittel um durch diese Expertise bzw. durch dieses Gutachten zu beweisen das die anstehende Sachfrage vom Gericht in diesem Sinn entschieden werden kann.

Es beruht bei Gericht in einem Prozess somit der Sachverständigenbeweis auf einer fachlichen Expertise, die die anstehende Sachfrage entscheidet und es wird in diesem Sinn vom Gericht oder von einer  Behörde oder von sonst einer Institution. Zum Beispiel von einer Partei im Rahmen der Entscheidungsfindung durch den Sachverständigenbeis entschieden ob die Sache „so“ oder „so“ gemacht werden soll/kann.

Weil das Gericht/die Behörde/die Institution in einer bestimmten Sachfrage nicht kundig ist bedient sich des Sachverständigenbeweises um die Sachfrage auf dieser Grundlage zu entscheiden.

Beziehungsweise könnte die Sachfrage ohne diesen Sachverständigenbeweis nicht fachlich begründet entschieden werden.

 

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet gründet sich der Sachverständigenbeweis im Hinblick auf die Befunde, die zum Gutachten führen, je nach gegebenem Sachverhalt entweder auf demonstrierbare Fakten oder auf Ideen.

Das heißt der jeweilige Sachverständigenbeweis gründet sich entweder auf Tatsachen bzw. auf Fakten oder auf Vorstellungen bzw. auf die Begriffe von Ideen die nicht auf der Grundlage von Tatsachen entschieden werden können. (vgl. mit Kant Zitat 7).

Somit beruht der jeweilige Sachverständigenbeweis in Bezug auf die Befunde also entweder auf objektiver Evidenz oder auf subjektiver Evidenz.

Man kann daher auch sagen, dass die Ausgangslage des Sachverständigenbeweises entweder objektiv evident bzw. augenscheinlich evident ist, weil er auf einem Erfahrungsurteil (im Sinne von Immanuel Kant) beruht.

Oder es beruht der Sachverständigenbeweis auf Befunden, die auf einem Wahrnehmungsurteil beruhen und die daher nur subjektiv evident entschieden werden können.

In diesem Sinn werden in den verschiedensten Bereichen Sachverständigenbeweise als Beweismittel in der Rechtsprechung und in anderen Bereichen von Sachverständigen bzw. von Personen die in einem Bereich sachkundig sind vorgeführt.

Beziehungsweise kann auf dieser Grundlage die anstehende Sachfrage bestmöglich entschieden werden, falls etwa unterschiedliche Sichtweisen von den Parteien vorliegen und die eine Partei behauptet, dass die Sache so zu entscheiden ist, wohingegen bzw. im Gegensatz dazu die andere Partei behauptet, dass die Sachfrage gemäß ihrer Sichtweise zu entscheiden ist.

Man kennt in diesem Sinn etwa in der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Berufsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, ferner bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Diskretionsfähigkeit, der Dispositionsfähigkeit die entsprechenden Beweismittel in der Form von psychiatrischen Gutachten und in der Form von  medizinischen Gutachten die entsprechenden Sachverständigenbeweise die als Beweismittel dienen.

Und selbstverständlich kennt man auch in anderen Bereichen (Gewerbe, Immobilienwesen, Finanzwesen, Unfallwesen usf.) andere Gutachten/Fachgutachten, die ebenfalls als Sachverständigenbeweise dienen.

In diesem Sinn kennt man also in der Rechtsprechung und in anderen Bereichen Sachverständigenbeweise, insbesondere – in den Fachbereichen der Medizin, Psychiatrie, Psychologie, Unfallwesen, Privatrecht, Strafrecht usw. die entsprechenden Expertisen die als Sachverständigenbeweise dienen um ein Urteil sachlich bzw. fachlich begründet zu entscheiden.

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(letzte Änderung 06.03.2026, abgelegt unter: Beweis, Forensik, Gutachten, Medizin, Psychiatrie, Realitätswahrnehmung, Rechtsprechung)

zuletzt pos. 1 am 07.07.2019

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