Krank ist wer an einer Krankheit oder an einer gesundheitlichen Störung leidet.
Wer also an einer Krankheit oder an einer krankheitswertigen Störung der Gesundheit leidet, den kann man berechtigt als krank bezeichnen.
Insofern diese Person sowohl aus objektiver Sicht wie auch aus subjektiver Sicht krankheitswertig krank ist.
In einem derartigen Fall handelt es sich also um eine Krankheit die von Jedermann als solche erkannt wird bzw. die insbesondere von jeder Fachperson, also von jedem Arzt (Ärztin) als Krankheit oder als gesundheitliche Störung respektive als krankheitswertige Störung der Gesundheit erkannt wird.
In diesem Fall ist die betroffene Person objektiv krank und demgemäß fachlich zu beurteilen bzw. gebührt ihr ein diesbezügliches Attest.
Wenn es sich bei der Krankheit um eine gesundheitliche Störung handelt, die nicht von jeder Person, insbesondere nicht vom jeder Fachperson als Krankheit oder krankheitswertige Störung der Gesundheit erkannt/anerkannt/beurteilt wird, dann ist dies eine gesundheitliche Störung, die zwar subjektiv von der betroffenen Person als krankheiswertig/Krankheit angesehen wird, die jedoch nicht allgemein – insbesondere nicht von jeder Fachpersonen der Medizin (Ärzten) als krankheitswertige Störung der Gesundheit beurteilt wird.
Es gibt nämlich gewisse Störungen der Gesundheit, wo die betroffene Person sich zwar krank fühlt, eine außen stehende Person dies jedoch nicht unbedingt als krankheitswertigen Zustand ansieht/erkennt/anerkennt und deswegen – unter Umständen – auch nicht so bewertet.
Und es erstattet demgemäß der konsultierte Arzt kein Attest bezüglich Krankschreibung oder Verlängerung der Krankschreibung, weil seiner Ansicht nach zwischenzeitlich eine ausreichende Besserung im Gesundheitszustand eingetreten ist.
Unklare Fällen werden in strittigen Verfahren fallweise vor Gericht in einem Gerichtsverfahren – soweit möglich gutachterlich geklärt bzw. wird in einem derartigen Fall durch die Erstattung von Gutachten der Sachverhalt bei Gericht geklärt.
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Feststellung; krank oder gesund:
Bezüglich der Feststellung krank oder gesund bemerkt man dass die Diagnose der Krankheit bzw. des krank seins in vielen Fällen auf einem Wahrnehmungsurteil beruht in anderen Fällen jedoch auf einem Erfahrungsurteil.
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Weiteres zur Feststellung einer gesundheitlichen Auffälligkeit die durch ein Wahrnehmungsurteil erkannt wird:
Falls die gesundheitliche Auffälligkeit per Konvention als krank bzw. als abnorm definiert wird, weil die Auffälligkeit außerhalb der Norm gelegen ist, dann spricht hier von einer Abnormität respektive wird diese krankheitswertig per Definition bewertet.
Dies trifft zum Beispiel in der Psychiatrie auf die psychiatrische Diagnose Persönlichkeitsstörung zu, wie sie unter Umständen in der Forensischen Psychiatrie von Relevanz ist, wenn es in einem psychiatrischen Gutachten um die Beurteilung der Schuldfähigkeit bzw. der Zurechnungsfähigkeit geht und die Frage ansteht, ob eine psychische Störung vom Schweregrad einer Psychose vorliegt.
Wenn also auf der Grundlage einer Konvention beurteilt wird, ob etwas krank oder abnorm ist, dann muss beachtet und berücksichtigt werden, dass hier ein Subjekt durch ein Wahrnehmungsurteil zu dieser Entscheidung gelangt ist und dass es sich hierbei nicht um eine objektiv gültige Feststellung im Sinn eines Erfahrungsurteils handelt.
Man muss also in der Heilkunde und damit in der Medizin und in der Psychiatrie beachten und unterscheiden, ob eine krankheitswertige Störung der Gesundheit vorliegt, und es ist dabei zu beachten und zu berücksichtigen wer dies auf welcher Grundlage festgestellt hat. Dies ist zum Beispiel von Relevanz wenn mit dem „krank-sein“ gewisse Ansprüche und Rechte verbunden sind.
Daher wird in der Medizin von einem Arzt ein Krankenschein bzw. eine Krankmeldung ausgestellt und damit attestiert, dass eine krankheitswertige gesundheitliche Störung vorliegt. Oder es wird von einem Arzt, der als Sachverständiger tätig ist in einem Gutachten der Krankheitszustand aus medizinischer Sicht bzw. aus psychiatrischer Sicht untersucht, beschrieben und beurteilt und unter Umständen als krank beurteilt oder unter Umständen als abnorm aber nicht unbedingt als krank beurteilt.
Je nach dem Sachverhalt wird die krankheitswertige gesundheitliche Störung durch eine medizinische Diagnose oder durch eine psychiatrische Diagnose bezeichnet.
Man muss also unterscheiden, ob eine gesundheitliche Störung objektiv gültig bzw. objektiv evident als krankheitswertige gesundheitliche Störung festgestellt werden kann, oder ob sie nur subjektiv gültig bzw. nur subjektiv evident als krankheitswertige gesundheitliche Störung festgestellt werden kann.
Dies ist nicht nur für die Praxis in der Medizin und in der Psychiatrie von Relevanz, sondern es ist dies auch für die Rechtssprechung und für die Wissenschaft von Relevanz. Dies ist insbesondere für die Beurteilung eines Grenzfalls in der Diagnostik in der psychiatrischen Forensik von Relevanz.
In der Wissenschaft ist bei wissenschaftlichen Studien zu berücksichtigen von welcher Art die Daten sind, ob es sich dabei um objektive Daten handelt, oder um Daten, die von einer subjektiven Sichtweise abhängig sind. Es ist also für die medizinische Wissenschaft und insbesondere für die psychiatrische Wissenschaft von Relevanz, ob die Daten auf der Grundlage von objektiven Befunden oder auf der Grundlage von nur subjektiv gültigen Befunden zustande gekommen sind.
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(letzte Änderung 16.12.2024, abgelegt unter: Definition, Krankheit / gesundheitliche Störung, Medizin, messen, Neurologie, Norm, Psychiatrie)
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