Kausalität bei Gutachten

Ein Gutachter wird oftmals nach der Kausalität eines Sachverhalts gefragt.

Dabei leitet der Sachverständige die Kausalität aus der gutachterlichen Idee ab, die er im Rahmen der Erhebung des gutachterlichen Befundes entwickelt hat.

In der Medizin oder in der Psychiatrie wird ein Sachverständiger oftmals – z.B. vom Gericht in einem Gerichtsverfahren – gefragt was die Ursache für eine gewisse gesundheitliche Beschwerde bzw. für eine gewisse gesundheitliche Störung ist.

Da es sich, bei der Frage nach der Ursache nur ganz ausnahmsweise um eine Ursache handelt, die auf der Grundlage von augenscheinlicher Evidenz also auf der Grundlage von objektiver Evidenz erkannt wird bzw. mehrere mögliche Ursachen in Frage kommen, muss der Sachverständige in aller Regel auf der Ebene seiner Vorstellungen mehrere mögliche Ursachen gegeneinander abwägen und sodann subjektiv gültig entscheiden welche Ursache, seiner Einschätzung nach, die wahrscheinliche bzw. die überwiegend wahrscheinliche Ursache ist. Es kann diese Frage also in vielen Fällen nur auf der Grundlage der Plausibilität entschieden werden.

Es muss der Sachverständige also auf seiner geistigen Waagschale – durch das Ponderieren der Ideen (Immanuel Kant) – abwägen, welche Idee in welchem Ausmaß zutreffend ist, um sodann subjektiv gültig zu entscheiden, was seiner Ansicht nach im gegenständlichen Fall kausal bzw. in einem welchem Ausmaß – unter Berücksichtigung von anderen möglichen Faktoren – einer komplexen Ursache –  kausal ist.

Der Sachverständige muss also, wenn mehrere mögliche Ursachen bzw. mehrere mögliche Faktorenin Frage kommen (subjektiv gültig) geistig abwägen und entscheiden, was in welchem Umfang seiner fachlichen Meinung nach im gegenständlichen Fall kausal ist.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet geht es also um das Beurteilen und Abwägen von verschiedenen Vorstellungen bzw. von verschiedenen Ideen auf der Ebene  der Ideen, um auf dieser Grundlage subjektiv gültig zu erkennen und durch ein Urteil subjektiv gültig zu entscheiden, was zutreffend ist bzw. zu entscheiden was in welchem Ausmaß zutreffend ist. Dabei gelangt der Sachverständige auf der Grundlage seiner fachlichen Erfahrung und seiner Erfahrung als Gutachter zu seinem gutachterlichen Urteil. In aller Regel handelt es sich bei diesem Entscheidungsprozess bzw. bei diesem Urteil um ein Wahrnehmungsurteil und nicht um ein Erfahrungsurteil, weil die Entscheidung von Voraussetzungen abhängig ist, die durch die subjektive Sichtweise des Sachverständigen mitbestimmt ist. Daher kann es leicht sein, dass unter Umständen, falls mehrere Sachverständige mit dem Fall befasst sind, diese zu unterschiedlichen fachlichen Sichtweisen bzw. zu unterschiedlichen gutachterlichen Meinungen und damit zu unterschiedlichen Ergebnissen in ihren Gutachten gelangen.

Wenn von Sachverständigen in einer Rechtssache – insbesondere in einem diagnostischen Grenzfall – unterschiedliche gutachterliche Sichtweisen vertreten werden, muss sich das Gericht nach der Präsentation und Erörterung der Gutachten auf der Grundlage der Plausibilität entscheiden, welcher Argumentation es folgt.

Es wird das Gericht in der Regel – und auch die Geschworenen – oder die Schöffen in Anwendung ihres Hausverstandes der Argumentation folgen, die plausibler ist bzw. derjenigen folgen, die am plausiblsten erscheint.

Es geht also um die Plausibilität, wie sich diese aus der gutachterlichen Idee, die der Sachverständige entwickelt und präsentiert hat, ergibt.

Fakt ist, dass derartige Entscheidungen praktisch immer nur auf der Ebene der Vorstellungen, sprich nur auf der Ebene der Ideen, entschieden werden können, und dass es praktisch – in der Regel – nicht möglich ist, auf der Ebene der Fakten bzw. auf der Ebene der Objekte das Gegenteil zu beweisen.

Allenfalls kann vom Sachverständigen in einem konkreten Fall aufgezeigt werden, dass ein anderer Sachverständiger gewisse Befunde im konkreten Fall in seiner Beurteilung und Bewertung und damit in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat.

In diesem Fall muss dieser Sachverständige jedoch dem Gericht und hier auch den Laien plausibel machen, warum diese Befunde wesentlich sind bzw. muss er in gleicher Weise aufzeigen warum diese Befunde (etwa eine psychologische Testung / Psychotest / psychologischer Test) im konkreten Fall nicht wesentlich ist.

Es sollte hier also nicht ein Befund der für die Entwicklung der gutachterlichen Ideen nicht essentiell war die gutachterliche Entscheidung bestimmen (Beispiel: falls die Klinik nicht den Befund einer eindeutigen Demenz ergibt – ist es nicht zulässig eine Demenz infolge der Psychotestung festzustellen, weil es sich beim Psychotest bzw. beim psychologischen Test zur Frage der Demenz um einen Zusatzbefund handelt (Weiteres dazu in diesem Beitrag).

Wenn man längere Zeit als Gutachter tätig ist, dann findet man heraus, dass es gewisse – nicht explizit ausgesprochene – Standards bzw. Entscheidungsrichtlinien im gutachterlichen Fachbereich gibt.

In der Beurteilung eines Sachverhalts wird der Sachverständige diesen Maßstab bzw. diese geistige „Messlatte“, die in vielen Fällen ein geistiger Maßstab ist, anlegen um auf der Grundlage dieser, seiner subjektiv gültigen „Messlatte“ und auf der Grundlage seines gutachterlichen Befundes und seiner gutachterlichen Erfahrung den konkreten Sachverhalt zu beurteilen.

Der Sachverständige berücksichtigt also in seiner Beurteilung die üblichen Standards – die in der Regel nicht offiziell deklariert sind – also die fachlichen Standards, wie sie in seinem Fachbereich in einer – in der Regel nicht ausgesprochenen – Konvention zustande gekommen sind.

Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage seiner fachlichen Meinung gelangt der Gutachter zu seiner gutachterlichen Einschätzung bzw. zu seinem Gutachten und damit zur Beurteilung des Sachverhalts.

Daher ist es für einen Sachverständigen wichtig die Praxis der Beurteilung derartiger Sachverhalte zu kennen um in diesem Rahmen den konkreten Sachverhalt angemessen zu beurteilen.

Die Beurteilung der Kausalität hängt also einerseits vom Sachverhalt als Gegebenheit ab, weiters von der persönlichen Sichtweise des Gutachters und schließlich auch von der Konvention, wie sich diese auf der Grundlage des Rechts und der gängigen Rechtsprechung und auf der Grundlage der gutachterlichen Praxis in diesem Fachbereich entwickelt hat. Dies betrifft medizinische Gutachten (etwa neurologische Gutachten) aber auch psychiatrische Gutachten und sonstige Gutachten.

Man erkennt damit, dass die Entscheidung teils von objektiven und teils von subjektiven Kriterien abhängt; und schließlich erkennt man damit auch, dass die Entscheidung auch von Kriterien abhängt, die im Sinn einer Konvention, also im Sinn einer Ideenlehre entstanden sind und diese den gegenwärtig anerkannten Standard in diesem Fachbereich repräsentieren.

Auf dieser Grundlage beurteilt ein Sachverständiger die Frage nach der Kausalität im konkreten Fall.

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Hinweis:

Weiteres zur Kausalität finden sie in meinem Buch.

Ein paar Leseproben aus diesem Buch finden Sie hier.

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(letzte Änderung 14.04.2019, abgelegt unter: Forensik, Forensische Psychiatrie, Gutachten, Kausalität, Medizin, Neurologie, Psyche Psychiatrie, Psychologie, Rechtsprechung)

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