gutachterliches Urteil

Das gutachterliche Urteil ist das Urteil zu dem ein Sachverständiger gelangt, wenn einer gutachterlichen Befund erhebt und den Sachverhalt im Hinblick auf die an ihn gerichtete Frage (n) in seinem Gutachten beurteilt.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet wird das gutachterliche Urteil in der Regel ein Wahrnehmungsurteil im Sinn von Immanuel Kant sein, in manchen Fällen jedoch ein Erfahrungsurteil.

In diesem Sinn gelangt ein Gutachter in seinem Fachbereich zu einer fachlichen Beurteilung des Sachverhalts und er erstattet damit sein Gutachten.

In der Medizin wird sich in diesem Sinn ein gutachterliches Urteil auf einen medizinischen Sachverhalt in einem medizinischen Gutachten (zum Beispiel in der Orthopädie, Inneren Medizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde usf.) beziehen. So zum Beispiel bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Berufsfähigkeit in einem Gerichtsverfahren am Arbeits- und Sozialgericht.

Oder es kann in gleicher Weise in der Psychiatrie das gutachterliche Urteil etwa in Bezug auf die psychische Belastbarkeit und die psychische Leistungsfähigkeit sich beziehen, wie diese in einem Rechtsverfahren im Leistungskalkül durch den Sachverständigen in seinem psychiatrischen Gutachten beurteilt wird.

Man erkennt, dass es sich hierbei immer um eine fachliche Sichtweise bzw. um eine fachliche Meinung des Sachverständigen handelt, die er in der Regel durch ein Wahrnehmungsurteil erlangt hat.

In ähnlicher Art und Weise werden Sachverhalte auch in der Technik, im Immobilienbereich usf. von Sachverständigen durch ein gutachterliches Urteil bewertet und eingeschätzt und ist ein solches Urteil – falls es von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen abgegeben wird – ein Beweismittel um eine anstehende Rechtsfrage zu entscheiden.

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