Die Beurteilung der Schmerzperioden erfolgt auf der Grundlage des klinischen Bildes.
Der Sachverständige erhebt die Anamnese, sichtet die fachlichen Befunde und erhebt den aktuellen klinischen Befund. Auf diesem Weg gelangt er zu seinem klinischen Bild.
Auf der Grundlage dieses klinischen Bildes bewertet der Sachverständige die Schmerzen – wie sie etwa nachfolgend an einen Unfall aufgetreten sind – und er gelangt damit zur Feststellung der von ihm eingeschätzten Schmerzperioden.
Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet werden die Schmerzperioden also auf der Grundlage einer gutachterlichen Idee bestimmt, die in der Vorstellung des Sachverständigen entsteht. (vgl. mit Kant Zitat 7)
Tatsächlich handelt es sich dabei um eine Idee bzw. um eine Vorstellung, die nicht „physisch“ verifiziert bzw. „physisch“ überprüft werden kann, weil dies eine aus der Erfahrung abgeleitete Idee ist.
Mit anderen Worten: es handelt sich damit um eine subjektive Erkenntnis die der Gutachter auf der Grundlage seines gutachterlichen Befundes und auf der Grundlage seiner klinischen Erfahrung erlangt.
Deswegen sagt man, dass der Sachverständige ein Gehilfe des Gerichtes ist, weil er einen Sachverhalt auf der Grundlage seiner fachlichen und gutachterlichen Kenntnis – vergleichbar einem Richter – bewertet und auf dieser Grundlage den Sachverhalt fachlich beurteilt.
So wie ein Richter auf der Ebene seiner Vorstellungen die bzw. die Beweismittel der Parteien berücksichtigt und auf diese auf die geistige Waagschale legt – so legt der Sachverständige die einzelnen Argumente, wie sie sich aus den Befunden ergeben auf seine geistige Waagschale und ermittelt er dann – in dem er die einzelnen Ideen gegeneinander gewichtet – wie die Sache zu bewerten ist.
Es wird damit deutlich, dass es sich dabei um eine nur subjektiv gültige Erkenntnis handelt. Es handelt sich also um eine fachliche Meinung.
Daher steht der gerichtlich bestellte Sachverständige unter Eid – womit er angehalten ist unparteilich zu sein.
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(Beitrag in Arbeit, letztes Änderung 23.1.2014, Gutachten)
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