Beweis

Der Beweis ist die Darlegung der Richtigkeit.

Dabei kann der Beweis objektiv gültig sein, weil er sich auf Fakten gründet.

Oder er ist nur subjektiv gültig, weil er sich auf die Argumentation bzw. auf Ideen gründet.

Ein Beweis der sich auf Fakten bzw. auf Tatsachen gründet kann durch die Demonstration bewiesen werden.

Im anderen Fall mag die Person, die den ideellen Beweis vorführt, zwar selbst von der Richtigkeit desselben – als Subjekt – überzeugt sein – sie mag also glauben, dass hier die subjekte Wahrheit allgemein zutreffend bzw. gültig ist – dabei handelt es sich allerdings um ein Fürwahrhalten (vgl. mit Kant Zitat 9) im Sinn von Immanuel Kant bzw. ist dies persönliches Wissen respektive subjektives Wissen .

Man kann in einem derartigen Fall auch sagen: es handelt sich hier um ein (fachliches) glauben falls man als Fachperson davon überzeugt ist. Aber eben es ist nur ein Glaube (etwa die Sichtweise des Sachverständigen, der bei Gericht einen nur subjektiv gültigen Beweis/Beweisgrund vorführt).

Oder in einem Fall in dem die Person/Fachperson auch selbst von ihrer eigenen Sichtweise nicht gänzlich überzeugt ist handelt es sich dabei um eine (fachliche) Meinung.

Auf jeden Fall ist dies ein philosophischer Beweis und kein auf Fakten gegründeter Beweis. Beziehungsweise handelt es sich hierbei nicht um die allgemein gültige Wahrheit. Mit anderen Worten: es ist dies kein objektives Wissen bzw. es ist dies nicht die objektive Wahrheit.

Dabei ist der Beweis grundsätzlich um die Verifikation oder um die Falsifikation bemüht.

Der Beweis überzeugt nämlich entweder durch Fakten und handelt es sich beim Wissen dann um Gewissheit – die für jedermann gültig ist,  oder der Beweis gründet sich auf eine Idee bzw. er wird durch die Argumentation geführt, weil er nur auf der „Ebene der Ideen“ durch den Zusammenhang der Argumente – z. B. bei Gericht infolge der vorgetragenen Kausalitätskette geführt werden kann – und letztlich durch die Plausibilität das Gericht/die Geschworenen/die Schöffen und sonstigen Personen mehr oder weniger überzeugt.

Es wird der Beweis also entweder auf der „Ebene der Ideen“,  oder aber auf der „Ebene der Objekte“ geführt, und in diesem Fall ist die Demonstration möglich, was im anderen Fall grundsätzlich nicht nicht möglich ist, weil sich das erlangte Wissen in aller Regel auf eine bloße Idee bzw. auf eine aus der Erfahrung abgeleitete Idee gründet.

Demgemäß gründet sich der Beweis entweder auf ein Erfahrungsurteil oder auf ein Wahrnehmungsurteil im Sinne von Immanuel Kant.

Falls ein Beweis nur auf der „Ebene der Ideen“, also nur auf der Ebene Vorstellungen durch die Argumentation geführt werden kann, dann handelt es sich um einen philosophischen Beweisansonsten um einen faktischen Beweis.

Man kann daher auch sagen: falls der Beweis auf der Ebene der demonstrierbaren Tatsachen bzw. auf der Ebene der vorführbaren Objekte auf Grundlage von objektiver Evidenz geführt werden kann, dann handelt es sich um einen objektiv gültigen Beweis.

Solange ein Beweis nur durch Argumente und daher nur auf der „Ebene der Ideen“ (vgl. mit Kant Zitat 7) vorgeführt werden kann, beruht er auf subjektiver Evidenz und er ist daher nur subjektiv gültig.

Nur falls der Beweis auf der Ebene der Vorstellungen und auf der Ebene der Tatsachen durch die Demonstration überzeugt, nur dann ist er subjektiv und auch objektiv gültig.

Im zuletzt genannten Fall gründet sich der Beweis nämlich auf ein Objekt bzw. auf ein Faktum, das in der Anschauung demonstriert werden kann und in Bezug auf das alle Urteile untereinander übereinstimmen (vgl. mit Kant Zitat 9).

Ein Beweis kann also objektiv gültig sein, oder er kann nur für das Subjekt gültig sein, das heißt, dass er in diesem Fall nur subjektiv gültig ist (vgl. mit Kant Zitat 9).

Beweis in der Psychiatrie (Forensischen Psychiatrie):

Ein psychischer Befund und somit auch ein psychiatrischer Befund ist in einem Gerichtsverfahren ein nur subjektiv gültiges Beweismittel, wohingegen ein Röntgenbefund der z.B. den Knochenbruch zeigt, ein objektives Beweismittel im Hinblick auf den Knochenbruch ist. In diesem Sinn wird in der Rechtsprechung ein Sachverhalt auf der Grundlage eines Sachverständigenbeweises entschieden.

Ein psychischer Befund und ebenso ein psychiatrischer Befund ist nur mehr oder weniger einleuchtend zutreffend, und er ist daher nur mehr oder weniger einleuchtend evident, das heißt, er ist nur auf der Ebene der Vorstellungen (einleuchtend) gültig, nicht jedoch auf der Ebene der Tatsachen, weil er auf einer solchen Ebene gar nicht geführt werden kann. Im Gegensatz dazu ist der bildgebende Befund im zuvor genannten Röntgenbild objektiv gültig, da er sich auf ein reales Objekt gründet (vgl. mit Kant Zitat 9).

Im einen Fall handelt es sich also um subjektive Evidenz und im anderen Fall um objektive Evidenz.

Es ist also ein objektiver Beweis also auf der Ebene der Vorstellungen gültig und gleichzeitig auch auf der Ebene der Tatsachen gültig.

Für einen subjektiven Beweis genügt es falls er auf der Ebene der Vorstellungen, also auf der Ebene der Argumente überzeugt.

Philosophisch bzw. erkenntnistheoretisch gesprochen gründet sich ein Beweis also auf die Übereinstimmung der Ideen und in gewissen Fällen auch auf die Übereinstimmung mit dem Objekt (vgl. mit Kant Zitat 7 und Kant Zitat 9).

Falls ein Beweis objektiv und daher allgemein gültig ist, dann ist objektive Evidenz gegeben. Falls er nur für das Subjekt gültig ist, dann ist nur subjektive Evidenz gegeben.

Was in der Anschauung objektiv bewiesen werden kann, ist allgemein gültig bzw. objektiv gültig.

Man kann auch sagen: Was in der Anschauung demonstriert werden kann, ist objektiv bzw. allgemein gültig.

Was nur auf der Ebene der Vorstellungen/Ideen einleuchtend evident erscheint – bzw. einleuchtend und daher plausibel erscheint bzw. plausibel erklärt werden kann, ist nicht unbedingt für jedermann einleuchtend evident bzw. ist ein solcher Beweis kein allgemein gültiger Beweis, sondern ein nur subjektiv gültiger Beweis.

Zum Beispiel kann etwas in der Geometrie oder in der Mathematik allgemein gültig bewiesen werden. Man kann zum Beispiel in der Anschauung demonstrieren, dass die 3 Winkel eines Dreiecks insgesamt 180 Grad haben, oder man kann in der Anschauung demonstrieren dass 2 Äpfel  und 3 Äpfel gleich 5 Äpfel sind.

In der Medizin kann man z.B. beweisen, dass eine Leberentzündung mit einer Erhöhung der Leberenzymwerte einhergeht, oder, dass ein Herzinfarkt zur Erhöhung von spezifischen Enzymwerten im Blut führt. Daher kann man eine Verdachtsdiagnose auf „Leberentzündung“, oder eine Verdachtsdiagnose auf „Herzinfarkt“ überprüfen und gegebenenfalls durch die jeweiligen Laborparameter beweisen. In einem solchen Fall ist die medizinische Diagnose, die vorerst nur eine fragliche Verdachtsdiagnose war durch das Vorführen der Fakten bewiesen worden. Das heißt in diesem Fall war die Objektivierung möglich.

In der Psychiatrie kann man nicht allgemein gültig beweisen, dass ein Patient z.B. an Schizophrenie leidet. Dies ist insbesondere nicht möglich wenn das klinische Erscheinungbild nicht typisch ist.

Wenn zwei Fachleute in einem derartigen Grenzfall in der Diagnostik unterschiedlicher Meinung sind, dann kann nicht die eine Fachperson der anderen Fachperson durch irgendeinen (physischen) Beweis, durch einen biologischen Parameter beweisen, dass seine Diagnose „richtig“ ist.

Ein physischer Beweis ist in der Psychiatrie grundsätzlich nicht möglich, weil eine psychiatrische Diagnose auf der Grundlage von psychischen Phänomenen gestellt wird und psychische Phänomene bzw. psychopathologische Phänomene nur als mentale Erkenntnisobjekte im Bewusstsein der erkennenden Person erscheinen. Dies ist in der Rechtsprechung und damit in der Forensischen Psychiatrie im Hinblick auf die Aussagekraft eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung einer psychischen Störung von großer Bedeutung. In der Psychiatrie und somit auch in der Forensischen Psychiatrie gibt es im Hinblick auf das Zutreffen der psychiatrischen Diagnose nur einen philosophischen Beweis.

Das heißt in der Psychiatrie (auch in der Psychologie und Psychotherapie) kann man nur auf der Ebene der Vorstellungen durch den Vergleich von Ideen argumentieren bzw. erklären und subjektiv gültig argumentieren, warum man zu dieser, oder zu jener fachlichen Sichtweise gelangt bzw. zu dieser oder jener  psychiatrischen Diagnose als Sachverständiger in einem psychiatrischen Gutachten gelangt.

Im Gegensatz dazu kann in der Medizin bei einem Teil der medizinischen Diagnosen auf Grundlage von physischen Parametern bzw. auf der Grundlage von physischen Objekten das heißt auf der Grundlage von objektiven Befunden bzw. physischen Tatsachen, der objektive Beweis erbracht werden, dass die Diagnose zutreffend ist und damit allgemein gültig ist.

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(letzte Änderung 14.12.2023, abgelegt unter: Beweis, Definition, Gutachten, philosophische Begriffe, Philosophie)

weiterhin pos 1 am 27.03.2024

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