Befindlichkeitsstörung

Eine Befindlichkeitsstörung ist eine der Störung der Befindlichkeit.

Dabei ist das Befinden oftmals durch ein Gefühl der Benommenheit beeinträchtigt,

Die Befindlichkeitsstörung kann z. B. durch eine psychische Belastung, oder durch einen starken Reiz- oder durch sonst eine Ursache bedingt sein.

Es können diverse Ursachen die Befindlichkeitsstörung hervorrufen.

Häufig tritt eine Befindlichkeitstörung im Rahmen einer Störung der Gesundheit auf.

In einem derartigen Fall ist in der Medizin bzw. in der Heilkunde die Befindlichkeitsstörung die Folge einer gesundheitlichen Störung bzw. die Folge einer Krankheit.

Man kann daher sagen, dass falls die Störung der Gesundheit erheblich ist, die Befindlichkeitsstörung ein Symptom der gesundheitlichen Störung ist.

Dabei kann im Hinblick auf die Ursache die Befindlichkeitsstörung die Folge einer einfachen Ursache oder die einer komplexen Ursache sein.

Zum Beispiel kann die Befindlichkeitsstörung die Folge einer Störung der körperlichen Funktion sein – etwa primär als Folge einer Stoffwechselstörung auftreten und es können zusätzlich auch andere Faktoren etwa psychische Faktoren zur Störung der Befindlichkeit beitragen.

In einem anderen Fall ist vorrangig die psychische Funktion beeinträchtigt, und kann sich diese Störung  der Psyche im Befinden  neben den psychischen Symptomen und den psychischen Phänomenen auch in Form einer Funktionsstörung des Körpers manifestieren (Beispiel: Schwindel, Gangunsicherheit etc.).

Die Befindlichkeitsstörung kann den Grad einer krankheitswertigen Störung der Gesundheit erlangen.

Oder es ist Befindlichkeitsstörung nicht so gravierend und man spricht dann eben nicht von Krankheit.

Dabei ist zu beachten, dass die Bewertung eines Symptoms im Rahmen einer gesundheitlichen Störung (Krankheit)  in der Medizin eine subjektive Sache ist. Man kann also das Symptom nicht objektivieren.

In Bezug auf die Störung der Psyche und damit im Hinblick auf die Bewertung der psychischen Störung in der Psychiatrie beruht diese immer auf der subjektive Beurteilung und Bewertung – durch den Arzt/Psychiater.

Es handelt sich nämlich bei einer solchen Bewertung, sofern sie nur subjektiv gültig ist, um ein Wahrnehmungsurteil und nicht um ein Erfahrungsurteil im Sinne von Immanuel Kant.

Es ist dieses Urteil bzw. diese Feststellung also ein empirisches Urteil das von subjektiven Voraussetzungen ausgeht, weil die erkennende Person dieses Urteil nur auf der Ebene ihrer Vorstellungen bzw. nur auf der Ebene ihrer Ideen gemäß ihrer subjektiven Sichtweise und damit gemäß ihrer subjektiven Wertung erlangt.

Daher kann man nicht allgemein gültig sagen wo eine Befindlichkeitsstörung anfängt, wo sie aufhört und wo eine Krankheit anfängt, weil jede Person – auch eine Fachperson also etwa ein praktisch tätiger Arzt oder ein Gutachter bei der Erstattung eines Gutachtens – in Bezug auf eine solche Feststellung zu einer nur subjektiv gültigen Erkenntnis gelangt, ausgenommen die Fälle in denen die Erkenntnis auf der Grundlage eines Objekts bzw. auf der Grundlage eines Faktums allgemein gültig bestimmt werden kann.

Allerdings ist es in der Medizin, in der Psychiatrie (und auch in der Psychologie) üblich, dass man die Bewertung des Sachverhalts durch eine Fachperson als „objektive“ Sicht bzw. als objektive Sichtweise bezeichnet, selbst dann wenn sie im vorgenannten Sinn auch subjektive Kriterien beinhaltet, wohingegen die persönliche Sicht, also die Sicht der betroffenen Person immer als subjektive Sicht bzw. als subjektive Sichtweise bezeichnet wird, wenn es um die Bewertung und damit um die Beurteilung einer Befindlichkeitsstörung geht.

Dies ist z.B. von Relevanz wenn eine Person etwa einen Rentenantrag gestellt hat und sie der Ansicht ist keine Arbeit mehr verrichten zu können bzw. wenn sie davon überzeugt ist wegen ihrer Beschwerden nicht mehr den Beruf bzw. die Arbeit ausüben zu können.

In einem solchen Fall ist dann das Gericht mit der Frage der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit bzw. der Berufsfähigkeit / Berufsunfähigkeit befasst.

In einem solchen Fall bedient sich das Gericht der Sachverständigen der verschiedenen medizinischen Disziplinen, damit diese im Rahmen der Erstattung eines medizinischen Gutachtens oder im Rahmen der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens einen fachlichen Befund erheben und sodann darüber ein fachliches Gutachten erstatten.

In diesem Gutachten wird der Sachverständige sodann aus seiner fachlichen Sicht feststellen und erläutern was die Person noch kann bzw. was ihr zumutbar ist bzw. was sie nicht mehr kann und ihr daher nicht mehr zumutbar ist. Mit anderen Worten der Gutachter wird die Leistungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht seines Fachbereiches beschreiben und aufzeigen in welcher Hinsicht die Person in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Wie leicht einsehbar kann es hier zu differenten Sichtweisen zwischen der betroffenen Person auf der einen Seite und dem Sachverständigen auf der anderen Seite kommen. In letzter Konsequenz wird das Gericht unter Berücksichtigung der rechtlichen Kriterien und unter Umständen auch unter Berücksichtigung eines berufkundlichen Gutachtens und in manchen Fällen auch unter Einholung eines weiteren fachlichen Gutachtens entscheiden, ob etwa Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinn des Gesetzes vorliegt, oder, ob eine Verweistätigkeit noch zumutbar ist bzw. aus Sicht der Öffentlichkeit noch ausgeübt werden kann.

In diesem Sinn kennt man auch den Sachverhalt, wo etwa ein Patient die weitere Verlängerung des Krankenstandes bei seinem Arzt begehrt und der behandelnde Arzt jedoch unter Umständen zur Erkenntnis gelangt, dass aus seiner Sicht in diesem Fall eine weitere Verlängerung der Krankmeldung aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt werden kann.

Gelegentlich tritt in einem Rentenverfahren auch die Situation ein, dass der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, wohingegen der Gutachter nicht zu diesem Ergebnis gelangt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt bzw. Facharzt in einem Naheverhältnis zum Patienten steht, was beim Sachverständigen in der Regel nicht der Fall ist, und auch nicht der Fall sein soll. Es soll daher ein Sachverständiger – so wie ein Richter – unbefangen und damit neutral sein.

Abschließend sei also nochmals festgehalten, dass eine Befindlichkeitsstörung krankheitswertig sein kann – etwa bei der Beurteilung von körperlichen Beschwerden (körperlichen Schmerzen) oder bei der Beurteilung von psychischen Beschwerden (seelischen Schmerzen) – und dass sich sodann daraus in einem Sozialstaat mit den entsprechenden Institution (Versicherungen) und rechtlichen Grundlagen gewisse rechtliche Konsequenzen und Möglichkeiten ergeben, oder es handelt sich bei der Störung der Befindlichkeit somit bei der Befindlichkeitsstörung um eine gesundheitliche Störung, die zwar als solche subjektiv beinträchtigend erlebt wird, die aber nicht in diesem Sinn diese Möglichkeiten eröffnet, die von der Öffentlichkeit und damit von der Allgemeinheit getragen werden.

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(letzte Änderung 12.03.2023, abgelegt unter: Befindlichkeitsstörung, Definition, Forensik, forensische Psychiatrie, Gutachten, Medizin, Psyche, Psychiatrie, Psychologie)

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