Urteilsvermögen

Das Urteilsvermögen ist das Vermögen ein Urteil zu bilden.

Dabei beruht die Qualität des Urteilsvermögens auf der Kritikfähigkeit.

Man kann auch sagen, dass die Fähigkeit ein bestmögliches Urteil zu bilden auf der Urteilskraft beruht, insofern dieses ein Talent der urteilenden Person ist das durch die Praxis bzw. durch die Übung geschärft werden kann (vgl. mit Kant Zitat 12).

Das Urteilsvermögen ist also die Fähigkeit ein richtiges bzw. ein der Situation angemessenes Urteil zu bilden, wobei gemäß Immanuel Kant die natürliche Urteilskraft nicht belehrt, sondern nur geübt und dadurch geschärft werden kann* (vgl. mit Kant Zitat 12).

Man erkennt damit, dass das Urteilsvermögen auf dem Vorstellungsvermögen und der angemessenen Wahrnehmung des jeweiligen Sachverhalts beruht, etwa auf der zutreffenden Beurteilung der Relationen, also auf der Verhältnismäßigkeit der Gegebenheiten/Faktoren/Umstände, die durch die vernünftige Überlegung – oder man kann auch sagen: durch die intuitive Überlegung spontan erkannt werden.

Das Urteilsvermögen ist somit eine Fähigkeit, die auf dem Verstand und der Vernunft der urteilenden Person beruht insofern sie das bestmögliche Urteil anstrebt.

Man kann auch sagen: Das Urteilsvermögen baut auf dem Kritikvermögen bzw. auf der Kritikfähigkeit der urteilenden Person auf.

Falls sich das Urteil auf einen empirischen Sachverhalt bezieht muss man unterscheiden, ob es sich um ein Erfahrungsurteil oder um ein Wahrnehmungsurteil im Sinne von Immanuel Kant handelt.

Je nach dem zu beurteilenden Sachverhalt kann erwartet werden, dass jede Person zur selben Entscheidung und damit zum selben (richtigen) Urteil gelangt, weil die Erkenntnis auf einem objektiv gültigen Grund und damit einem objektiv gültigen Urteil beruht bzw. dies ein allgemein gültiges Urteil ist, weil es hiefür einen allgemein gültigen bzw. objektiv gültigen Beweis gibt, weil das Urteil sich auf Fakten gründet.

Oder das Urteil hängt vom Kritikvermögen bzw. der vernünftigen Überlegung und damit letztlich von der erlangten persönlichen Sichtweise der urteilenden Person ab, weil es ein Wahrnehmungsurteil ist (vgl. mit Kant Zitat 6).

In einem solchen Fall ist das Kritikvermögen und damit das Urteilsvermögen wesentlich gefordert, weil die verschiedenen Möglichkeiten gegeneinander durch die vernünftige Überlegung geprüft werden müssen um letztlich aufgrund der Plausibilität zu erkennen und zu entscheiden was am besten zutreffend ist.

Mit anderen Worten: das Urteil hängt in einem solchen Fall wesentlich vom kritischen Denkvermögen der urteilenden Person und damit von deren subjektiven Voraussetzungen ab.

Andererseits kennt man persönliche Urteile, die vom individuellen Geschmack des Individuums abhängen und die grundsätzlich nicht durch die Vernunft zu messen und zu prüfen sind (vgl. mit Kant Zitat 9).

In Bezug auf empirische Urteile muss man also unterscheiden, ob der Sachverhalt auf der Grundlage von objektiver Evidenz oder auf der Grundlage von subjektiver Evidenz zu beurteilen ist, insofern es sich im erstgenannte Fall um eine Erfahrungsurteil handelt, im zweitgenannten um ein Wahrnehmungsurteil handelt.

Diese Unterscheidung ist für viele Fälle von Relevanz:

Grundsätzlich ist dies für den Alltag, somit für die Tätigkeit in der Praxis und auch für die Theorie und in weiterer Folge auch für die Wissenschaft von Relevanz.

Und es macht dies auch in der Rechtsprechung – so auch bei der Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen – einen großen Unterschied, ob der Sachverhalt auf der Grundlage von objektiver Evidenz oder nur auf der Grundlage von subjektiver Evidenz beurteilt werden kann.

Daher muss man zum Beispiel in der in der Medizin, in der Psychiatrie, in der Psychologie und Psychotherapie – und auch sonst in vielen Fällen beachten und unterscheiden, ob für die Beurteilung des Sachverhalts die persönliche Sichtweise (aus welchen Gründen auch immer) entscheidend ist, oder dies keine Rolle spielt, weil jede Person mit normal entwickeltem Verstand den Sachverhalt richtig erkennt und beurteilt.

* zu den natürlichen bzw. den biologischen Voraussetzungen des Urteilsvermögens kann an gemerkt werden dass dieses auf einer Leistung des zentralen  Nervensystems beruht.

In diesem Bereich des Nervensystems werden nämlich die verschiedenen Informationen miteinander verglichen und es beruht – biologisch bzw. neurobiologisch betrachtet – das Urteilsvermögen so gesehen auf den neuronalen Prozessen die letztlich zum individuellen Urteil des Lebewesens führen. Man kann daher auch sagen, dass das Urteilsvermögen auf der neuronalen Funktion beruht die letztlich zum Ergebnis des situativen Urteils führen.

.

(letzte Änderung am 04.09.2022, abgelegt unter: Definition, Diagnostik, Gutachten, Philosophie, Urteil)

.

……………………………….

weiter zum Beitrag: psychische Störung

……………………………….

weiter zum Beitrag: geistige Behinderung

……………………………….

weiter zum blog: Urteil

…………………………………..

weiter zum blog: Gutachten

…………………………………..

weiter zur Seite: Gutachten

…………………………………..Sorry, this entry is only available in German.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert