Besonnenheit

Besonnenheit ist der psychische Zustand in dem die Person mit Bewusstheit überlegt bevor sie handelt.

Es besteht im Zustand der Besonnenheit also das klare Bewusstsein.

Die Besonnenheit ist also ein gefasster Zustand der Psyche in dem die Orientierung gegeben ist und der Sinn und Zweck der bevorstehenden Handlung erkannt wird, und erst nach reiflicher Überlegung und bei ausgeglichener Gestimmtheit gehandelt wird – um damit die beste Lösung zu finden.

Der Begriff Besonnenheit hat mit dem Begriff Sinn zu tun.

Die besonnene Person kann vernünftig „sinnieren“ – sie kann den Zusammenhang der Dinge durch ihren Verstand und ihre Vernunft kraft ihres Geistes in ausgeglichener Stimmung angemessen erkennen.

Mit anderen Worten: die besonnene Person kann klar und ruhig denken bevor sie handelt.

Es ist im Zustand der Besonnenheit also die vernünftige Überlegung bei gelassener Gestimmtheit aktiv. Man kann auch sagen: im Zustand der Besonnenheit ist das kognitive Vermögen und damit die Kognition ohne wesentliche Störung das Gemüts aktiv.

Die Besonnenheit zeichnet sich also dadurch aus, dass alle relevanten Vorstellungen angemessen ohne wesentliche Störung durch die Emotion berücksichtigt werden.

Demgemäß besteht im Zustand der Besonnenheit keine kognitive Störung und auch keine affektive Störung und es ist auch sonst keine krankheitswertige Störung der Psyche, somit keine psychische Störung und auch keine geistige Behinderung vorherrschend.

Mit anderen Worten: es tritt im Zustand der Besonnenheit keine Störung im Denken, also im Denkvermögen, keine Kritikstörungen und auch keine sonstige Denkstörung infolge der beeinträchtigten Kognition oder Störung im Affekt auf.

Es entspricht der Zustand der Besonnenheit dem Zustand der (vollen) Bewusstheit, in dem das Bewusstsein klar und das Denkvermögen nicht eingeschränkt und negativ beeinflusst ist.

Dies ist im normalen Zustand der Psyche in der Phase der Wachheit gegeben, wohingegen dies im Traum und im Tagtraum nicht der Fall ist.

Auch im Rausch und auch bei sonstigen psychischen Störungen ist die Besonnenheit eingeschränkt, insbesondere wenn diese den Schweregrad einer Psychose erreicht hat.

Es ist im Zustand der psychischen Störung also die Besonnenheit je nach der Art der und Weise der psychischen Störung mehr oder weniger eingeschränkt und es wird dieser Zustand durch die einzelnen psychopathologischen Phänomene gemäß der Phänomenologie und der Psychopathologie zu beschreiben sein.

Falls eine fraglich beeinträchtigte Besonnenheit zu einem gewissen Zeitpunkt vorliegend war, wird gemäß der Fragestellung vom Gericht vom Sachverständigen in seinem psychiatrischen Gutachten durch den psychischen Befund (psychiatrischen Befund) zu beschreiben und zu klären bzw. zu beurteilen sein, in welcher Hinsicht und warum die Besonnenheit eingeschränkt war, also ob die Besonnenheit infolge einer relevanaten psychischen Störung oder infolge einer geistigen Behinderung eingeschränkt oder eventuell gänzlich nicht gegeben war.

Im Hinblick auf die Beurteilung der Testierfähigkeit, der Geschäftsfähigkeit und auch im Hinblick auf die Schuldfähigkeit und andere Fragestellungen des Gerichts, ist also der jeweilige Sachverhalt zur relevanten Zeit gutachterlich zu untersuchen und zu klären.

Nachfolgend werden psychische Störungen bzw. psychiatrische Diagnosen aufgelistet bei denen die Besonnenheit mehr oder weniger stark eingeschränkt sein kann

Rausch (Alkoholrausch. Drogenrausch)

Delir

Organisches Psychosyndrom (OPS)

Demenz

Alzheimerdemenz (Alzheimerkrankheit)

Vaskuläre Demenz (Multi-Infarkt-Demenz)

Schizophrenie

Schizoaffektive Störung

Wahn

Paranoia

wahnhafte Störung

Überwertige Idee

Manie

Depression

Es kann die Besonnenheit also auch bei einer Depression oder bei einer manischen Störung (Manie) – je nach dem Schweregrad der psychischen Störung eingeschränkt sein.

Auch im Rahmen einer körperlichen gesundheitlichen Störung (Krankheit), wie sie in der Medizin diagnostiziert wird, etwa bei Fieber, im Rahmen einer Stoffwechselstörung (Koma bei Diabetes, Leberzirrhose, Niereninsuffizienz usf.) oder bei einer neurologischen Störung (Zustand nach Krampfanfall, Multiple Sklerose, Zustand nach Hirninfarkt usf.) kann eine Beeinträchtigung der Besonnenheit vorliegend sein. Man spricht dann unter Umständen von einem Durchgangssyndrom (etwa nach Schädelhirntrauma, nach einer Narkose, nach Intoxikation usf.).

Bei einer psychischen Störung vom Typ einer Schizophrenie kann die Besonnenheit mehr oder weniger stark eingeschränkt sein, insbesondere wenn ausgeprägte Störungen in der Realitätswahrnehmung infolge von kognitiven Störungen vorliegend sind, was etwa bei einem Wahn bzw. einer Paranoia der Fall ist.

Es ist also in der Psychiatrie (Psychologie) und damit auch in der Forensischen Psychiatrie die Beurteilung der Besonnenheit durch den Gutachter in vielen Fällen von Relevanz, wenn es etwa um die Frage der Testierfähigkeit, der Geschäftsfähigkeit, der Schulfähigkeit, also um die Beurteilung ob ein freier Wille vorliegend war, ob Diskretionsfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit gegeben war usf.

Dabei können im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens testpsychologische Befunde (psychologischer Test, Psychotestung) relevante Zusatzbefunde zur klinischen Untersuchung und Beurteilung liefern (Weiteres in diesem Beitrag).

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(letzte Änderung 12.1.2017, abgelegt unter Bewusstheit, Bewusstsein, Definition, Forensik, Forensische Psychiatrie, Gutachten, Psyche, Psychiatrie, Psychologie, Rechtsprechung)

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