Warum hat eine psychologische Testung (psychologischer Test) bei einem psychiatrischen Gutachten nur den Stellenwert eines möglichen Zusatzbefundes?

Eine psychologische Testung (Psychotestung) respektive ein psychologischer Test hat bei einem psychiatrischen Gutachten nur den Stellenwert eines möglichen Zusatzbefundes bzw. den Stellenwert eines nur mehr oder weniger brauchbaren Zusatzbefundes, weil man psychische Befunde nicht unbedingt miteinander vergleichen kann.

Die beiden psychischen Befunde, nämlich der psychische Befund, wie ihn der psychiatrische Gutachter im Rahmen der klinisch gutachterlichen Untersuchung erhebt und der klinisch psychologische Befund, wie ihn der klinische Psychologie im Rahmen der klinisch psychologischen Untersuchung bzw. beim psychologischen Test erhebt, sind unterschiedliche psychische Befunde, weil sie aus unterschiedlichen bloßen Ideen bzw. aus unterschiedlichen systematischen Einheiten resultieren. Daher kann man diese Ideen bzw. die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, die daraus abgeleitet werden nicht in eine Relation zu einander setzen.

Es gibt keine bestimmte (und bestimmbare) Relation zwischen diesen beiden Befunden.

In der Psychiatrie, Psychologie und auch in der Neurologie sollte man beachten, dass eine systematische Einheit eine ganz andere Einheit als eine faktische Einheit ist (vgl. mit Kant Zitat 7).

Daher ist es grundsätzlich unmöglich einen Befund in Bezug auf die Psyche und damit in Bezug auf den Geist der Person bzw. die geistige Leistung der Person aus dem testpsychologischen Befund abzuleiten. Vielmehr kann der testpsychologische Befund den klinischen Befund unter Umständen untermauern, aber ersetzen oder gar übertreffen als qualifizierter kann er ihn nicht, weil die Einschränkung der Psyche im Sinne einer krankheitswertigen psychischen Störung wie sie durch eine psychiatrische Diagnose festgestellt wird bzw. die Einschränkung des Geistes immer durch die systematische Einheit der Idee (vgl. mit Kant Zitat 7) erkannt wird, die der Facharzt bzw. die Fachärztin feststellt.

Weil es sich hierbei also immer um unterschiedliche systematische Einheiten handelt – je nach dem was für eine Fachperson den Befund erhebt – kann man die psychologische Untersuchung und die psychiatrische Untersuchung nicht gleichsetzen. Ebenso kann man aus der psychischen Testung, somit aus der psychologischen Testung respektive dem psychologischen Test (psychologischen Testverfahren) keine verlässliche und damit keine reliable Aussage über den klinischen psychischen Befund bzw. über den klinisch psychiatrischen Befund machen, den der psychiatrische Sachverständige auf der Grundlage seiner klinischen Erfahrung selbst erhoben hat.

Es gibt nämlich keinen Maßstab nach dem diese unterschiedlichen Erhebungen miteinander verglichen werden können. Eine Messung im Sinn objektiv gültigen und daher einer allgemein gültigen Bestimmung dieser Befunde ist also nicht möglich.

Es gibt kein Maß bzw. keinen Maßstab wonach ich diese unterschiedlichen Erhebungen miteinander vergleichen, diese messen und sodann entscheiden kann was zutreffend ist (vgl. mit Kant Zitat 9b und Kant Zitat 9a).

Das Ergebnis der psychologischen Testung kann nur – mehr oder weniger – den Anschein bestärken, dass der klinische Befund zutreffend ist – aber ein wirkliches Maß dafür ist die psychologische Testung nicht.

In keinem Fall kann der klinisch erhobene psychische Befund, nämlich der psychiatrische Befund des psychiatrischen Sachverständigen durch die psychologische Testung (Psychotestung, psychometrischer Test) bzw. durch den psychologischen Test und dessen Testergebnis „überprüft“ werden. Das heißt der klinische Befund den der Sachverständige selbst erhoben hat kann durch die psychologische Testung in keinem Fall überprüft oder gar „objektiviert“ werden, wie dies heutzutage nicht selten von manchen Leuten – teils auch von Fachleuten und teils auch von Richtern / Richterinnen bei Gericht im Rahmen der Rechtsprechung erwartet und geglaubt wird.

Eine Objektivierung ist erstens etwas ganz anderes und zweitens kann im Fall der Durchführung einer psychologischen Testung im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung das Testergebnis der psychologischen Testung (psychologischer Test) den klinischen Befund des Sachverständigen im günstigen Fall subjektiv gültig mehr oder weniger bestärken, aber wirklich entkräften kann dieses Ergebnis den klinischen Befund nicht.

Dies ist so, weil das Ergebnis des psychiatrischen Befundes, den der Sachverständige selbst erhoben hat, sich aus einer eigenständigen psychiatrische Idee ergibt, die der Sachverständige aus der Anamnese, infolge der klinischen Untersuchung und den ihm vorliegenden sonstigen Zusatzbefunden (Außenanamnese etc.), somit aus dem klinischen Bild bzw. aus dem klinischen Gesamtbild entwickelt hat.

Es ist diese Idee nämlich die bestmögliche subjektiv gültige und subjektiv entwickelte Erkenntnis, die eine Fachperson, somit ein Psychiater (Psychiaterin) der als Sachverständiger vom Gericht bestellt worden ist zum Fall in der Forensischen Psychiatrie erlangen kann.

In der Psychiatrie kann durch zusätzliche Befunde, etwa durch psychologische Befunde, wie sie bei einer psychologischen Testung erhoben werden nur das subjektive Führwahrhalten (vgl. mit Kant Zitat 9) bestärkt werden, objektive Gewissheit (vgl. mit Kant Zitat 9), kann damit auf keinen Fall erlangt werden, weil es sich bei einer solchen Idee um eine aus der Erfahrung abgeleitete Idee handelt. Es ist dies also immer eine bloße Idee im Sinne von Immanuel Kant, die der Sachverständige auf der Grundlage der psychischen Phänomene und der sonstigen Befunde entwickelt hat.

Man kann auch sagen: durch das Ergebnis des psychologischen Tests kann der klinische Befund des psychiatrischen Sachverständigen unter Umständen im Sinne einer Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit mehr oder weniger bestärkt werden (vgl. mit Kant Zitat 9b).

Es handelt sich dabei also um eine Bestärkung des subjektiven Führwahrhaltens bzw. um eine Bestärkung des subjektiven Wissens im Sinne einer (subjektiv mehr oder weniger überzeugenden bzw. einer subjektiv mehr oder weniger evidenten) Überredung (vgl. mit Kant Zitat 9b), hingegen handelt es sich nicht um eine Bestärkung der Gewissheit im Sinn der mathematischen  Wahrscheinlichkeit, die eine Annäherung zur Gewissheit (vgl. mit Kant Zitat 9b) ist.

Man kann auch sagen: das Ergebnis des psychologischen Tests kann die Evidenz im Sinn der einleuchtenden Evidenz und damit im Sinn der subjektiven Evidenz bestärkten – keinesfalls handelt es sich dabei um augenscheinliche Evidenz bzw. um objektive Evidenz, die dadurch erlangt wird.

Man kann auch sagen: es handelt sich dabei nicht um eine Objektivierung (vgl. mit Kant Zitat 9), wie dies bei einer Erkenntnis möglich ist, die sich auf ein Objekt bzw. auf Fakten gründet.

In der Psychiatrie und auch in der Psychologie und somit auch im Gutachterwesen dieser Bereiche, also in der Forensischen Psychiatrie und auch in der Forensischen Psychologie ist man mit phänomenologischen Einheiten und nicht mit faktischen Einheiten befasst.

Man kann daher in der Psychiatrie (Psychologie) grundsätzlich keine Wahrscheinlichkeit im Sinne der mathematischen Wahrscheinlichkeit erlangen, sondern nur eine Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit. Es handelt sich hier also bei der Wahrscheinlichkeit in der Psychiatrie und Psychologie um philosophische Wahrscheinlichkeit (vgl. mit Kant Zitat 9b).

Dies ist so, weil es sich beim Wissen das man infolge der klinischen Untersuchung durch den psychischen Befund erlangt hat um eine Idee handelt, die nichts mit der Idee zu tun hat, die man durch die psychologische Testung (psychologischen Test) erlangt hat.

Es sind dies also unterschiedliche Ideen.

Man kann auch sagen: das Wissen gründet sich auf unterschiedliche Begriffe bzw. sind diese Begriffe unterschiedliche systematische Einheiten, also Einheiten, die nicht aus dem selben System stammen.

Daher sind diese Ideen nicht dialektisch zueinander. Das bedeutet man kann die Begriffe dieser Ideen nicht miteinander vergleichen und gegeneinander geistig abwägen und sodann entscheiden was zutreffend ist!

Schließlich kann man auch sagen: die psychiatrische Idee, wie sie als Ergebnis der klinischen Untersuchung erlangt worden ist, hat eigentlich nichts mit der psychologischen Idee, wie sie durch die psychologische Untersuchung oder durch die psychologische Testung respektiven den psychologischen Test erlangt worden ist, etwas zu tun.

Daher können diese Ideen nicht miteinander verglichen werden und in eine Relation zueinander gesetzt werden.

Immer handelt es – wenn eine Person oder Fachperson eine Schlussfolgerung aus diesen unterschiedlichen Befunden ableitet um eine Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit (vgl.mit Kant Zitat 9b).

Und es macht daher die psychologische Testung und deren Ergebnis (selbst wenn sie von einem Psychiater durchgeführt wurde, der auch diplomierter Psychologe ist) keine verbindliche Aussage über den psychiatrischen Befund bzw. über den klinisch-psychischen Befund den der Sachverständige selbst erhoben hat, weil es sich hierbei um unterschiedliche Ideen bzw. bei den Begriffen dieser Ideen um unterschiedliche systematische Einheiten handelt.

Mit anderen Worten: es handelt sich bei den beiden unterschiedlichen systematischen Einheiten (vgl. mit Kant Zitat 7) nicht um Einheiten, die aus einem Ganzen – im Sinne von Karl Jaspers entwickelt worden sind und die daher zueinander nicht in einer definierten Relation stehen, wie dies etwa bei den diagnostischen Einheiten der Fall ist die durch das Abwägen der Ideen erkannt werden und die deswegen zueinander (mehr oder weniger) dialektisch sind.

Oder wie dies bei den psychologischen Begriffen in Bezug auf psychische Phänomene in einer Sprache der Fall ist, die zueinander dialektisch sind.

Vielmehr handelt es sich in diesem Fall um Ideen bzw. um Einheiten, die durch unterschiedliche Methoden erlangt worden sind, nämlich durch die klinische Untersuchung als Methode einerseits und durch die Anwendung eines standardisierten psychologischen Testverfahrens als andere Methode.

Und diese unterschiedlichen Ergebnisse stehen nicht in einer definierten Relation zueinander. Daher kann aus dem einen Ergebnis – kritisch betrachtet – nichts Verbindliches über das andere Ergebnis ausgesagt werden.

Es kann das eine Ergebnis das andere Ergebnis unter Umständen – auf der Ebene der Ideen – subjektiv gültig bestärken, aber es muss dies nicht der Fall sein.

Auf jeden Fall muss dieser Sachverhalt kritisch vom Sachverständigen im konkreten Fall erwogen werden, ob und in welchem Umfang das Ergebnis der psychologischen Testung (des psychologischen Tests) verwertbar und daher brauchbar ist.

In keinem Fall kann man fordern, dass immer eine psychologische Testung (psychologischer Test) durchzuführen ist und nur unter Berücksichtigung dieses Testergebnisses das psychiatrische Gutachten eine zulässige Aussage macht.

Überhaupt kann man psychologische Tests unter sich und deren Ergebnisse nicht wirklich miteinander vergleichen und diese in eine verbindliche Relation zueinander setzen – eben, weil es hiefür keinen Maßstab – insbesondere weil es hierfür keinen geistigen Maßstab gibt.

Daher kann man zum Beispiel aus dem Ergebnis des „Baum Test“ oder aus dem Ergebnis des „Rohrschachtest“ (Rohrschach-Formdeuteversuch) nicht erkennen wie irgend ein „Intelligenztest“ ausfallen wird. Oder man kann aus dem Ergebnis des „Mini-Mental-Status-Test“ nicht wissen, wie der „Uhren – Zeichen- Test“ bei der zu untersuchenden Person ausfallen wird.

Man kann also die unterschiedlichen Ideen zueinander nicht in eine Relation setzen, weil dies ungleiche Ideen bzw. deren Begriffe ungleiche systematische Einheiten sind.

Hingegen handelt es sich beim Wissen um die systematischen Einheiten, die unter sich ein definiertes System bilden um besser vergleichbare Einheiten, weil diese zumindest in einer (mehr oder weniger definierten) dialektischen Relation stehen, was etwa bei den psychiatrischen Diagnosen einer psychiatrischen Klassifikation bzw. bei den psychiatrischen Kategorien einer psychiatrischen Klassifikation (z. B. der Psychiatrischen ICD-10 Klassifikation oder der DSM-V Klassifikation) der Fall ist.

Man kann sagen: es entsteht in einem solchen Fall durch die Methode der Dialektik eine Logik des Scheins (vgl. mit Kant Zitat 9a), aber es handelt sich auch hier nicht um Wissen im Sinne der Annäherung zur Gewissheit, wie dies bei der (mathematischen) Wahrscheinlichkeit der Fall ist (vgl. mit Kant Zitat 9b).

Es handelt sich hierbei also nicht um Erkenntnisobjekte, die auf der Ebene der Objekte miteinander verglichen werden können. Und es handelt sich hierbei auch nicht um Erkenntnisobjekte, die auf der Ebene der Ideen miteinander verglichen werden können, weil die Ideen nicht aus demselben System stammen und daher die Einheiten nicht miteinander vergleichbare systematische Einheiten sind. Daher kann man diese Ideen nicht in eine Relation zueinander setzen – man kann sie nicht miteinander vergleichen.

Es sind diese Ideen also unterschiedliche Ideen, die nicht aus einem Ganzen entwickelt worden sind, bei dem alles mit allem zusammenhängt – was etwa bei den psychiatrisch-diagnostischen Ideen einer psychiatrischen Klassifikation und damit bei den psychiatrischen Diagnosen einer bestimmten psychiatrischen Klassifikation der Fall ist – bzw. der Fall sein sollte! (Anmerkung: genau genommen gilt dies nur für die ursprünglich dialektisch entstandenen psychiatrischen Einheiten einer psychiatrischen Klassifikationen. Und es gilt dies nicht für eine psychiatrische Klassifikation mit zum Teil willkürlich definierten Einheiten (daher jüngst die Kritik des kritischen Publikums an der DSM-V Klassifikation!!) deren Einheiten nicht unbedingt dialektisch zueinander sind. Diese Entwicklung trat in der Psychiatrie ein, weil die ideologische Grundlage der psychiatrischen Einheiten seit geraumer Zeit in der Psychiatrie nicht mehr beachtet und nicht mehr berücksichtigt wird!! Man kann also sagen, dass diese „neu“ geschaffenen psychiatrischen Kategorien und die ihnen entsprechenden psychiatrischen Diagnosen der DSM-V Klassifikation willkürlich „konstruierte“ Einheiten sind, die nicht dialektisch in einem empirisch gewachsenen System als unterschiedliche systematische Einheiten entstanden bzw. entwickelt worden sind. Daher können diese neuen mehr oder weniger willkürlich konstruierten diagnostischen Einheiten nicht mehr dialektisch durch den Vergleich von Ideen auf der Ebene der Ideen von den Fachleuten in der psychiatrischen Praxis und in der psychiatrischen Wissenschaft und Forschung erkannt werden!!! – sondern es können diese diagnostischen Einheiten nur durch ein, im wahrsten Sinn des Wortes, sinnloses und zusammenhangloses Abfragen der diagnostischen Kriterien erkannt und diagnostisch subjektiv gültig von den Fachleuten bestimmt werden!!! – und das soll dann eine valide und reliable psychiatrische Diagnose sein !!!!)

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet hat der Psychiater in einem konkreten Fall durch die Anamnese und durch die klinische Untersuchung und durch sonstige Informationen durch seinen psychischen Befund ein klinisches Bild und damit eine Idee erlangt. Und es ist damit dieser Psychiater zu einer systematischen Einheit gelangt, die als der Begriff der Idee in seinem Bewusstsein erscheint, wenn er die verschiedenen charakteristischen Merkmale der Idee durch das Schema der Idee geistig aufgefasst hat (vgl. mit Kant Zitat 7). Mit anderen Worten: es hat also der Psychiater durch den Begriff der Idee, der eine systematische Einheit ist, die Informationen und damit die Merkmale der Idee durch das Schema der Idee geistig aufgefasst und damit seine subjektive Erkenntnis erlangt (vgl. mit Kant Zitat 7). Man kann in den Worten von Karl Jaspers auch sagen der Psychiater hat unter Führung der Ideen die psychiatrische Diagnose durch das Schema der Idee in Bezug auf den (definierten) Typus (vgl. mit Jaspers Zitat) erlangt.

Es ist dies also das Ergebnis seiner subjektiven Wahrnehmungen und seiner (subjektiven) Überlegungen, somit das Ergebnis seiner mentalen Integration – oder man kann auch sagen: das Ergebnis seiner geistigen Analyse und geistigen Synthese zu der er auf der Ebene seiner Vorstellungen bzw. auf der Ebene seiner Ideen gelangt ist, in dem er die Merkmale der Idee durch das Schema der Idee geistig aufgefasst hat (vgl. mit Kant Zitat 7). Oder man kann auch sagen: es ist dieses Ergebnis die Idee, die er durch den Begriff der Idee im Laufe der gutachterlichen Untersuchung und der sonstigen Befunde erlangt hat.

Diesen Begriff kann man aber nicht in eine Relation setzen mit dem Ergebnis der psychologischen Testung oder gar durch dieses Ergebnis „messen“, weil es dafür keinen objektiv gültigen und damit allgemein gültigen Maßstab, sondern nur einen subjektiv gültigen geistigen Maßstab gibt.

Man kann also aus dem Ergebnis der psychologischen Testung nichts verlässliches und somit nichts verbindliches bzw. nichts reliables und damit nichts valides über den klinisch erhobenen psychischen Befund aussagen, weil das Eine mit dem Anderen genau genommen nichts zu tun hat. Daher ist es schlicht weg falsch wenn jemand glaubt, dass er den psychiatrischen Befund des Sachverständigen durch den psychischen Befund der psychologischen Testung bzw. durch dessen Ergebnis „objektivieren“ oder „falsifizieren“ kann (vgl. und Kant Zitat 9a und mit Kant Zitat 9b) und dadurch einen allgemein gültigen Beweis liefern kann.

Eine Objektivierung ist etwas ganz anderes und es bezieht sich eine Objektivierung immer auf ein real existentes Objekt bzw. auf ein demonstrierbares Erkenntnisobjekt.

In einem solchen Fall muss es einen Maßstab geben (vgl. mit Kant Zitat 9b) durch das ich das Erkenntnisobjekt allgemein gültig messen und beurteilen kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall und es gibt keinen solchen Maßstab durch das ich das Erkenntnisobjekt – den Begriff der Idee – allgemein gültig messen kann, sondern es geht hier um eine Idee und zwar um eine aus der Erfahrung abgeleitete Idee bzw. um eine bloße Idee, die in der Form des Begriffs der Idee als systematische Einheit im Bewusstsein der erkennenden Person erscheint.

Man kann auch sagen: es ist ein solches Erkenntnisobjekt in der Psychiatrie und in der Psychologie ein transzendentes Erkenntnisobjekt das ich nur durch einen subjektiv gültigen geistigen Maßstab „messen“ bzw. nur subjektiv durch den Vergleich der Ideen abschätzen kann.

Es erlangt die erkennende Person in der Psychiatrie also eine Erkenntnis im Sinn einer Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit (vgl. mit mit Kant Zitat 9b und mit Kant Zitat 9a).

Daher kann in der Psychiatrie / Forensischen Psychiatrie (Psychologie / Forensischen Psychologie) das Eine nicht durch das Andere erkannt und bestimmt werden und es kann damit das Eine auch nicht durch das Andere „überprüft“ und dessen Zutreffen allgemein gültig bewiesen werden. Es gibt in der Psychiatrie und in der Psychologie keinen allgemein gültigen und daher keinen zwingenden Beweis.

Immer handelt es sich nur um mehr oder weniger scheinbare Evidenz bzw. um mehr oder weniger einleuchtende Evidenz. Es kann also im günstigen Fall dies ein Ergebnis im Sinn einer Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit sein, aber eine Erkenntnis im Sinne einer Gewissheit oder im Sinn der (mathematischenWahrscheinlichkeit also im Sinn der Annäherung zur Gewissheit gibt es in der Psychiatrie (Psychologie) nicht (vgl. mit Kant Zitat 9b), sondern es handelt sich hier immer nur um Wissen im Sinn der philosophischen Wahrscheinlichkeit (vgl. mit Kant Zitat 9b)

Es handelt sich hier also nur um eine Logik des Scheins, die auf der Grundlage der Dialektik gewonnen worden ist (vgl. mit Kant Zitat 9a).

In der psychiatrischen Diagnostik kommt es nicht selten vor, dass etwa eine Person mit einer einfachen Persönlichkeitsstruktur in ihrem Leben nur selten Geschriebenes gelesen hat und sie daher etwa mit den Fragen in einem psychologischen Test nicht klar kommt und diese kaum oder nicht versteht, wohingegen sie lebenspraktische Dinge durchaus richtig erkennt und versteht, insofern sie eben im Alltag nicht aus dem geschriebenen Text die Dinge erkennen muss. In einem solchen Fall ist die Durchführung eines psychologischen Tests gänzlich ungeeignet um dadurch etwa die Intelligenz psychologisch durch einen solchen Test zu „messen“. Das schlechte Testergebnis macht in einem solchen Fall keine brauchbare Aussage darüber, ob etwa diese Person einen Sachwalter (-> siehe Wikibeitrag) benötigt oder nicht benötigt. Es ist in einem solchen Fall in hohem Maße problematisch wenn der Sachverständige durch das Ergebnis des psychologischen Tests in einem solchen Fall in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass in diesem Fall die Person einen Sachwalter benötigt und daher das Gericht eine Sachwalterschaft einzurichten hat, weil der IQ (Intelligenzquotient) in der Testung schlecht ausgefallen ist.

Es führt also die Verwertung eines solchen Testergebnisses zu falschen Schlussfolgerungen, weil damit die praktische Intelligenz in keiner Weise zutreffend erfasst wird und man erkennt an diesem Beispiel, dass nur die gründliche Befragung des Probanden durch den Sachverständigen, etwa zu praktisch auftretenden Sachverhalten, geeignet ist, in einem solchen Fall aufzuzeigen, in welchem Umfang die betroffene Person ihre Angelegenheiten im praktischen Leben ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen kann ( Anmerkung die angefärbte Aussage stammt aus dem Österreichischen Gesetzbuch).

Auch im Fall der psychiatrisch gutachterlichen Beurteilung der Berufsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit ist die psychologische Testung nur beschränkt brauchbar bzw. nur beschränkt geeignet um daraus Schlussfolgerungen abzuleiten. In einem solchen Fall kann es nicht vermieden werden, dass die zu testende Person das Testergebnis durch ihre Intention beeinflusst. Und es ist daher ein solches Testergebnis nicht wirklich geeignet den psychiatrisch klinischen Befund des Gutachters zu „überprüfen“, weil bei einer solchen Testung die Motivation des Probanden kaum vorhanden sein wird das bestmögliche Testergebnis zu erzielen. Daher ist eine psychologische Testungen in einem solchen Fall nur sehr fraglich wenn überhaupt verwertbar und sie hat im besten Fall den Stellenwert eines nur fraglich verwertbaren Zusatzbefundes falls dadurch der klinische Befund des Gutachters bzw. des Sachverständigen bestärkt wird. Wenn jedoch das Ergebnis dieser Testung mit dem klinischen Befund nicht konform geht, dann handelt es sich um einen nicht brauchbaren bzw. um einen nicht verwertbaren Zusatzbefund (in Österreich würde man sagen: dann kann man diesen Zusatzbefund den „Hasen“ geben – gemeint als Hasenfutter).

Wenn also jemand seine Stimme erhebt und fordert, dass in einem Gutachtensfall eine wissenschaftlich bewährte psychologische Testung / ein psychologischer Test anzuwenden sei um den Fall „objektiv“ zu entscheiden, oder wenn jemand fordert, dass in einem diagnostischen Grenzfall in der Psychiatrie nur ein habilitierter Sachverständiger den Sachverhalt zutreffend entscheiden könne, dann muss sich diese Person den Vorwurf gefallen lassen, dass sie noch nicht im Sinn der Aufklärung (vgl. mit Kant Zitat 10) aufgeklärt ist, weil sie nicht zwischen subjektivem Wissen und objektivem Wissen; oder man kann auch sagen:

zwischen Wissen vom Grad des Glaubens und Wissen vom Grad der Gewissheit unterscheidet.

Man täuscht sich also in der Psychiatrie und in der psychiatrischen Wissenschaft, wenn man glaubt durch einen psychologischen Test psychiatrisches Wissen reliabel und valide bestimmen zu können, insbesondere, wenn es sich um einen Grenzfall in der psychiatrischen Diagnostik handelt.

Eine solche verlässliche und gültige Bestimmung der Erkenntnis ist in der Psychiatrie grundsätzlich – und somit auch in einem Fall der Forensischen Psychiatrie nicht möglich.

Wie oben stehend ausgeführt und begründet worden ist, kann in der Psychiatrie der klinisch psychiatrische Befund durch einen psychologischen Test nicht wirklich gesichert werden, sondern es wird damit nur das subjektive Führwahrhalten (vgl. mit Kant Zitat 9) mehr oder weniger bestärkt, falls die Testergebnisse mit dem klinischen Befund im Einklang stehen. Dies ist so, weil ein psychiatrischer Befund sich aus einer systematischen Einheit ergibt, und nicht aus einer faktischen Einheit. Daher gerät man als Psychiater und bei Gericht als Sachverständiger in ewige Widersprüche und in Streitigkeiten (vgl. mit Kant Zitat 2a), wenn man die Grundlage des Wissen in der Psychiatrie und damit die Erkenntnisbasis des Wissens in diesem Bereich der Heilkunde nicht beachtet und nicht berücksichtigt.

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Hinweis:

Weiteres zu dieser Thematik in meinem Buch:

Diagnostik, Klassifikation und Systematik in Psychiatrie und Medizin

veröffentlicht im Verlag tredition, April 2019.

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(letzte Änderung 20.09.2019, abgelegt unter Forensik, Forensische Psychiatrie, Gutachten, Neurologie, Psychiatrie, Psychologie, Diagnostik, Rechtsprechung)

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