gutachterliche Idee

Die gutachterliche Idee ist die Idee, die der Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens über den Sachverhalt entwickelt hat.

Dabei zeichnet sich eine treffende gutachterliche Idee dadurch aus, dass aus ihr rational nachvollziehbar die Antworten auf die an ihn gestellten Fragen abgeleitet werden können.

Es ist die gutachterliche Idee also eine zutreffende fachliche Idee, aus der der Sachverständige seine fachliche Sichtweise bzw. seine fachliche Meinung zum Sachverhalt ableitet und auf deren Grundlage er letztlich die fachliche gutachterliche Beurteilung bzw. das fachliche gutachterliche Urteil über den Sachverhalt, im Hinblick auf die an ihn gerichteten Fragen, abgibt.

Dabei entsteht diese Idee und damit in weiterer Folge die fachliche Sichtweise bzw. die fachliche Meinung nach dem der Sachverständige auf der Grundlage der Vorinformationen und auf der Grundlage seines fachlichen Wissens den fachlichen gutachterlichen Befund erhoben hat, und er sodann, die an ihn gestellten Fragen auf Basis dieser Vorstellung fachlich qualifiziert beantwortet. Damit erkennt man, dass die gutachterliche Entscheidung sich aus einer Idee ergibt, völlig unabhängig davon, ob die Idee sich auf Fakten und / oder auf andere Ideen bezieht.

Es erlangt also der Sachverständige im Rahmen der Erhebung seines fachlichen Befundes und infolge seiner vernünftigen Überlegungen zu dieser Idee und er leitet sodann aus dieser Vorstellung seine Schlussfolgerungen ab und beantwortet auf dieser Grundlage, die an ihn gerichteten Fragen.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet ist die gutachterliche Idee die fachliche Vorstellung, die der Sachverständige im Rahmen der Erhebung des gutachterlichen Befundes – und eventueller Zusatzbefunde – und der Beurteilung des Sachverhalts entwickelt hat. Es ist die gutachterliche Idee  also die von ihm subjektiv entwickelte Vorstellung, die in der Form des Begriffs der Idee als systematische Einheit in seinem Bewusstsein erscheint, wenn er die relevanten Merkmale der Idee durch das Schema der Idee geistig auffasst (vgl. mit Kant Zitat 7).

Man kann daher auch sagen: der Sachverständige leitet seine Schlussfolgerungen aus dieser von ihm entwickelten systematische Einheit ab, die in der Form des Begriffs der Idee in seinem Bewusstsein als Gegenstand in der Idee entstanden ist bzw. die in der Form der Begriffs der Idee in seinem Bewusstsein erschienen ist, nach dem er den gutachterlichen Befund unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten zusätzlichen Informationen erhoben hat (vgl. mit Kant Zitat 7).

Man kann auch sagen: der Sachverständige zergliedert im Rahmen der Erörterung seines Befundes diesen Begriff der Idee in die verschiedenen Aspekte und er gelangt damit zu den jeweiligen Schlussfolgerungen – aus denen er die gestellten Fragen beantwortet.

Es leitet der Sachverständige somit die Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen aus der Zergliederung dieses Begriffs ab, und er gelangt damit auf der Grundlage seiner fachlichen und gutachterlichen Erfahrung, sowie auf der Grundlage der im konkreten Fall erhobenen gutachterlichen Befunde und durch seine fachlichen Überlegungen zu seiner gutachterlichen Beurteilung bzw. zu seinem gutachterlichen Urteil.

Dies gilt für Gutachten aus allen Bereichen, so etwa für technische Gutachten, oder Gutachten in der Heilkunde etwa für die Gutachten wie sie in der Medizin in den verschiedenen Fachbereichen (Innere Medizin, Orthopädie, Chirurgie usf.) und in der Psychiatrie (Forensischen Psychiatrie) erstattet werden.

Ebenso gilt dies für Gutachten wie sie in der Wirtschaft, in der Ökonomie, in der Politik, im Bankenwesen usf. erstattet werden.

In der Psychiatrie wird zum Beispiel bei den psychiatrischen Gutachten, die in der Forensischen Psychiatrie zu den verschiedenen Fragestellungen des Gerichts und hier insbesondere auch zu Fällen des Strafrechts erstattet werden, etwa zur Frage: der Diskretionsfähigkeit, zur Frage der Dispositionsfähigkeit und damit zur Frage der Schuldfähigkeit infolge der erlangten gutachterlichen Idee durch das gutachterliche Urteil Stellung bezogen.

Ebenso bei Rechtsverfahren von dem Arbeits- und Sozialgericht gelangt der Sachverständige durch den von ihm erhobenen Befund zu seiner gutachterlichen Idee und damit etwa zur Beantwortung von Fragen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, Berufsfähigkeit als Folge des festgestellten Leistungskalküls oder zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit usf.

Im Privatrecht wird der Sachverständige infolge der erlangten gutachterlichen Idee die Frage der Geschäftsfähigkeit, der Testierfähigkeit usf. beurteilen.

Ebenso wie in der Psychiatrie werden in der Medizin im medizinischen Gutachten die gestellten Fragen auf Basis der entwickelten gutachterlichen Idee  beurteilt so etwa auch ob  und in welchem Umfang Schmerzengeld wegen körperlichen Schmerzen gebührt wohingegen der psychiatrische Sachverständige Fragen zu seelischen Schmerzen beantwortet.

Auch ein Sachverständiger der in einem anderen Bereich tätig ist, leitet seine Schlussfolgerungen immer aus der erlangten Idee ab, die er im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens durch die Befundaufnahme und eventuell unter Berücksichtigung weiterer Informationen entwickelt hat.

Man kann auch sagen: diese Idee ist ein Ganzes aus der das Weitere abgeleitet wird.

Damit erkennt man, dass ein Sachverständiger und damit eine Gutachter, egal, ob er in einer Disziplin bzw. in einem Berufsfeld tätig ist, das vorwiegend mit Fakten zu tun hat, oder ob er in einem Berufsfeld tätig ist, das vorwiegend mit Ideen zu tun (wie etwa ein Psychiater oder ein Psychologe in der Psychologie, der seine Befunde auf der Grundlage der psychischen Erscheinungen, somit auf der Grundlage der psychischen Phänomene erlangt) letztlich seine Schlussfolgerungen und Entscheidungen aus Ideen ableitet.

Man muss also als Gutachter beachten und unterscheiden, wo man die Dinge physisch „messen“ kann und wo man sie nur jenseits der „physis“ (= Natur), also nur „meta-physisch“ somit nur auf der Ebene der Ideen durch das Ponderieren der Ideen (Immanuel Kant) also durch das Vergleichen und Abschätzen – respektive das Gewichten der Ideen gegeneinander – mit der philosophischen Methode der Dialektik – „messen“ bzw. geistig „ermessen“ (= abschätzen) kann.

Mit anderen Worten: man muss als Gutachter beachten, wo man die Dinge auf der Ebene der Objekte oder auf der Ebene der Ideen „misst“ bzw. geistig abschätzt, in dem man die verschiedenen Ideen miteinander vergleicht und daher durch das Ponderieren der Ideen die Erkenntnis erlangt.

In vielen Fällen erlangt man die Erkenntnis mit der philosophischen Methode der Dialektik und daher nicht auf physischer bzw. physiologischer Grundlage! und kann man daher eine solche Erkenntnis durch physische Befunde respektive biologische Befunde unter Umständen zwar erklären, aber bestimmen kann man sie dadurch nicht!

Man kann also in der Psychiatrie mit physischen Befunden unter Umständen argumentieren und damit die Sache plausibel erklären und dadurch die Schlussfolgerungen rational begründet verstehen, aber man muss dabei darauf achten, wo subjektive Elemente in der Erkenntnis und Beurteilung einfließen und wo die Erkenntnis daher nicht wirklich – also nicht objektiv und damit nicht tatsächliche Feststellungen sind und somit der Sachverhalt nur durch faktische Begründungen erklärt wird.

Demgemäß kann man die einen Dinge in manchen Bereichen des Wissens tatsächlich „messen“, in anderen Fällen kann man sie jedoch nicht wirklich „messen“ und daher auch nicht zahlenmäßig quantifizieren und evaluieren.

Gerade in dieser Hinsicht sind nicht selten falsche Argumente im Gutachterwesen zu hören, wo Fachleute glauben, dass man die Dinge „objektivieren“ und allgemein gültig beweisen kann – obwohl sich die Erkenntnisse auf ideologische Erkenntnisobjekte gründen (Weiteres dazu hier). So etwa, wenn ein Rechtsanwalt bei Gericht glaubt, dass durch einen (vermeintlich) objektiven Test, etwa durch einen psychologischen Test, wie er in der Wissenschaft als „Instrument“ entwickelt worden ist und wie er in der klinischen Psychologie und / oder in der klinischen Psychiatrie in Verwendung ist, der Sachverhalt wirklich objektiv gültig „gemessen“ und damit allgemein gültig entschieden werden kann.

Kritisch betrachtet erkennt man, dass es nur in wenigen Bereichen möglich ist etwas tatsächlich auf der Grundlage eines allgemein gültigen Maßstabes zu messen und damit den Sachverhalt als Sachverständiger durch ein Erfahrungsurteil allgemein gültig zu beweisen.

In den allermeisten Fällen wird der Sachverständiger den Sachverhalt durch ein Wahrnehmungsurteil entscheiden und kommt dabei sein geistiger Maßstab zur Anwendung den er im Laufe seiner Tätigkeit als Fachperson und Gutachter entwickelt hat.

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(letzte Änderung 26.06.2017, abgelegt unter: Idee, Gutachten, Definition, Psychiatrie, Psychologie, Medizin, Forensik, Forensische Psychiatrie)

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