krank oder nicht krank?

Ob jemand krank ist oder nicht krank ist  ist in vielen Fällen eine relative Sache.

Es gibt Sachverhalte wo es unzweifelhaft ist, dass eine Person krank ist. Dies ist der Fall wenn auf der Grundlage eines objektiven Befundes allgemein gültig und damit absolut gültig festgestellt werden kann, dass eine Krankheit besteht.

Wenn jedoch nur subjektiv gültig erkannt werden kann, ob eine gesundheitliche Störung besteht dann kann nicht allgemein gültig entschieden werden, ob eine Krankheit bzw. ob eine krankheitswertige gesundheitliche Störung besteht. Dies ist insbesondere der Fall wenn das klinische Erscheinungsbild nicht typisch ist bzw. wenn dieses nicht hinreichend deutlich ausgeprägt ist.

Es gibt also Fälle wo eine Person sich krank fühlt, eine andere, außenstehende Person, inbesondere eine Fachperson, also ein Arzt bzw. ein Gutachter jedoch nicht unbedingt zur Sichtweise gelangt, dass etwa eine lang andauernde Krankschreibung und in weiterer Folge unter Umständen eine Invalitätspension gerechtfertigt ist.

Hinter dem Wort „krank“ steht grundsätzlich eine subjektiv gültige Bewertung bzw. das subjektiv gültige Urteil einer Person über einen gesundheitlichen Sachverhalt.

Oftmals sagt der Patient selbst dass er krank ist, das heißt der Patient führt in diesem Fall die Bewertung durch.

Oder es sagt der Arzt dass eine Krankheit vorliegt.

Es kann also sein, dass Jedermann/Frau somit auch jeder Arzt / Ärztin zum  selben Ergebnis und somit zum selben Urteil gelangt, oder es kann sein, dass bei der Beurteilung des gesundheitlichen Sachverhalts verschiedene Sichtweisen auftreten.

Immanuel Kant unterscheidet bei den empirischen Urteilen zwischen einem Erfahrungsurteil und einem Wahrnehmungsurteil, das erste ist objektiv gültig das zweite ist nur subjektiv gültig.

Man kann auch sagen: die Kriterien eines Erfahrungsurteils können mit objektiver Evidenz erkannt werden, die Kriterien eines Wahrnehmungsurteils nur mit subjektiver Evidenz.

Oder man kann auch sagen: gewisse Krankheitszustände werden objektiv, also augenscheinlich evident erkannt. Andere Krankheitszustände werden nur subjektiv evident und damit nur einleuchtend evident oder man kann auch sagen nur scheinbar evident als krankheitswertige gesundheitliche Störung erkannt.

Wie man sich überzeugt werden die Krankheitszustände die sich auf Symptomenkomplexe bzw. die sich auf nicht-objektivierbare Phänomene und Symptome gründen nur einleuchtend evident bzw. nur scheinbar evident erkannt.

Dies ist in der Medizin auf die syndromalen Diagnosen im engeren Sinn somit auf gewisse nicht-objektivierbare funktionellen Diagnosen zutreffend.

Und es ist dies auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen in der Psychiatrie zutreffend.

Schließlich findet man, dass dies auch auf die Diagnosen der psychosomatischen Störungen in der Psychosomatik zutrifft.

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Nachfolgend werden verschiedene medizinische Sachverhalte anhand von Beispielen diskutiert:

Beispiel 1: „banaler „Schnupfen“

Irgendwann merkt man, dass ein „Schnupfen“ im Kommen ist. Eine Zeit lang ist man geneigt dies zu ignorieren, dass es tatsächlich so ist, und beurteilt man sich selbst noch nicht als krank. Irgendwann gesteht man sich jedoch ein, dass man einen Schnupfen „hat“ und möglicherweise gesteht man sich dann auch ein, dass man „krank ist“ und zuhause bleibt, oder man gesteht sich zwar ein, dass man zwar „krank ist“ aber trotzdem zur Arbeit oder in die Schule geht.

Die subjektive Befindlichkeit und die Bewertung dieser Befindlichkeit und der objektive Sachverhalt, der Virusinfekt als solcher sind also zwei verschiedene „Sachen“.

Falls der Virusinfekt durch den Virusnachweis oder den Nachweis der Antikörper festgestellt worden ist, handelt es sich soweit um ein Erfahrungsurteil.  Insofern die betroffene Person sich krank „fühlt“ oder vom Arzt ohne objektiven Befund „krank geschrieben“ wird, handelt es sich um ein Wahrnehmungsurteil.

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Beispiel 2: „Tumorerkrankung“

Eine Tumorerkrankung kann lange Zeit präsent sein, ohne, dass die betroffene Person dies bemerkt und sich krank fühlt.

Wenn die Diagnose festgestellt worden ist, wird es davon abhängen, welche Vorstellungen mit dieser Diagnose von der Person verbunden werden und wird demgemäß ein Krankheitsbewußtsein eintreten oder nicht.

Gesetzt der Fall: es handelt sich um einen lokalen Tumor, z.B. um einen Lymphkonten, der zur Gänze entfernt werden kann, so wird bei der Person kaum ein Krankheitsgefühl oder Krankheitsbewußtsein auftreten, wenn sich aus der Gewebsprobe, dem histologischen Ergebnis ergibt, dass es ein lokaler Krankheitsprozess war, der diesen Lymphknoten befallen hat. Anders liegt der Sachverhalt wenn das histologische Ergebnis dafür spricht – dass es sich um eine Krankheit handelt die möglicherweise auch andere Lymphknoten befallen hat. In diesem Fall wird das Krankheitsbewusstsein eintreten auch wenn der befallene Lymphkonten entfernt worden ist.

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Beispiel 3: „Krankschreibung“

Praktisch tätige Ärzte sind häufig mit folgender Frage konfrontiert: Soll eine Krankschreibung erfolgen? oder nicht? Der Patient fühlt sich krank und möchte eine Krankschreibung, der Arzt sieht den Sachverhalt möglicherweise anders. Es steht hier subjektives Urteil gegen subjektives Urteil bzw. Wahrnehmungsurteil gegen Wahrnehmungsurteil. Es werden dabei in gewissen Fällen zwar objektive Befunde vorliegend sein und in anderen Fällen werden nur subjektiv gültige Befunde vorliegend sein. Die Entscheidung, ob eine Krankschreibung erfolgen soll kann der Arzt jedoch immer nur auf der Ebene seiner Vorstellungen durch das Abwägen von verschiedenen Ideen erlangen und nur auf dieser Grundlage entscheiden. Dabei kann er allerdings in gewissen Fällen seine Entscheidung durch objektive Befunde begründen und in anderen Fällen seine Entscheidung nur durch subjektiv gültige Befunde begründen.

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Beispiel 4: unklare psychische Störung

Ein Patient klagt über Ängste und berichtet, dass er nicht mehr zur Arbeit gehen kann. Der Patient ist schließlich davon überzeugt überhaupt keine Arbeit mehr verrichten zu können und er stellt daher einen IV-Rentenantrag. Der behandelnde Arzt verhält sich neutral und er ist seinerseits nicht überzeugt, dass das Rentengesuch des Betroffenen Erfolg haben wird. Im Rahmen der medizinischen bzw. psychiatrischen Abklärung durch die Rentenversicherungsanstalt erstatten ein Psychiater ein psychiatrisches Gutachten über den Sachverhalt. In diesem Gutachten gelangt dieser Facharzt zur Feststellung, dass der Betroffene zwar gewisse Ängste hat, die als krankheitwertige Ängste zu beurteilen sind, dass ihm jedoch gewisse Tätigkeiten zugemutet werden können bzw. dass voraussichtlich durch eine adäquate Behandlung in geraumer Zeit eine soweit gehende Besserung des Zustandes möglich ist, dass entsprechende Tätigkeiten von ihm ab dann durchgeführt werden können. Es liegt also in diesem Fall eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Sichtweise des Pensionswerbers und der gutachterlichen Feststellung dieses Facharztes vor und es wird daher die Rentenversicherung jedenfalls vorerst keine Invalidenrente bzw. keine Invaliditätspension gewähren.

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(letzte Änderung 20.04.2020, abgelegt unter Krankheit / gesundheitliche Störung, Medizin, Psychiatrie, Medizinische Diagnostik)

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