Tun

Das Tun ist das bewusste Handeln.

Man kann auch sagen, dass dies ein bewusstes Agieren ist, das die intendierten Aktionen hervorbringt.

Dabei kann dies ein praktisches Tun sein – etwa im Rahmen einer praktischen Übung.

Oder es kann dies ein theoretisches Tun sein, etwa bei einer Überlegung ob diese Handlung respektive Aktivität oder eine andere zielführend ist.

Deswegen kann man auch sagen, dass das Tun eine bewusste Aktivität ist.

 

Tun sollte sinnvolles Handeln sein:

Tun sollte sinnvolles Handeln sein, um den Zweck bzw. das Ziel zu erreichen.

Demgemäß sollte das Tun ein konzentriertes Handeln sein.

Die Aktivität sollte also mit Konzentration durchgeführt werden um das Ziel bestmöglich zu erreichen.

 

Tun aus rechtlicher Sicht betrachtet:

Aus rechtlicher Sicht betrachtet ist das Tun rechtlich wirksam, falls die Handlung mit Bewusstheit also im Wissen um die rechtlichen Konsequenzen – somit bei hinreichend klarem Bewusstsein geschehen ist.

Dies bedeutet, dass die handelnde Person das Rechtsgeschäft hinreichend überblicken können muss.

Es muss das diesbezügliche Vermögen im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten gegeben sein.

Das heißt die Diskretionfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit müssen ausreichend vorhanden sein – um das Tun angemessen verwirklichen zu können – und tatsächlich zu tun.

Dies sind also die Voraussetzungen bevor z. B. das Rechtsgeschäft rechtswirksam abgeschlossen werden kann.

Beziehungsweise ob die Person die Handlung im Rahmen des Rechts mit Aussicht auf Erfolg durchführen kann.

Die Person muss also die Konsequenzen ihres Tuns angemessen beurteilen können – und selbstverständlich muss das entsprechende Können vorhanden sein.

Im Hinblick auf ein Rechtsgeschäft müssen von ihr die Rechtskonsequenzen hinreichend überblickt und beurteilt werden können, um sodann bei freiem Willen das Rechtsgeschäft abzuschließen – womit es dann eben rechtswirksam ist.

Im Gegensatz dazu handelt eine Person, die in ihrer Willensbildung bzw. in ihrem Willen nicht frei ist, sondern deren Tun unter Druck oder Zwang ausführt, oder die das Rechtsgeschäft und die damit verbundenen Konsequenzen nicht ausreichend geistig überblicken und beurteilen kann – als nicht geschäftsfähige Person. Ihr Tun ist in diesem Fall nicht rechtswirksam.

Daher ist eine Person, die entweder in Folge einer geistigen Behinderung oder in Folge einer psychischen Störung nicht die kognitiven Fähigkeiten besitzt und die unter Umständen auch nicht frei einen Willen bilden kann, nicht geschäftsfähig, weil ihr die hiefür erforderlichen Voraussetzungen fehlen.

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(letzte Änderung 19.02.2024, abgelegt unter philosophische Begriffe, Begriff, Definition)

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