augenscheinliche Evidenz

Augenscheinliche Evidenz ist gegeben, wenn Etwas auf der Grundlage eines Objekts augenscheinlich demonstriert werden kann, und damit objektiv gültig und somit allgemein gültig bestimmt werden kann (vgl. mit Kant Zitat 7).

Augenscheinliche Evidenz beruht somit auf Fakten.

Wenn Etwas nur auf der Grundlage einer Idee bestimmt werden kann, dann ist nur scheinbare Evidenz gegeben. In diesem Fall kann die Erkenntnis nicht objektiv gültig und damit nicht allgemein gültig, sondern nur subjektiv gültig erkannt und somit nur subjektiv gültig bestimmt werden (vgl. mit Kant Zitat 7).

Augenscheinliche Evidenz ist also objektive Evidenz und scheinbare Evidenz bzw. einleuchtende Evidenz ist subjektive Evidenz. Dabei kann eine Erkenntnis mehr oder weniger einleuchtend evident sein.

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In der Medizin kann man in vielen Fällen auf der Grundlage von augenscheinlicher Evidenz einen Sachverhalt und damit eine medizinische Diagnose feststellen. So kann man etwa die medizinischen Diagnosen: Herzinfarkt, Diabetes mellitus, Leukämie, Anämie usf. auf der Grundlage von objektiven Befunden augenscheinlich evident feststellen. Im Gegensatz dazu kann man ein Symptom oder ein nicht-objektivierbares Phänomen, etwa einen Schwindel, Schmerzen, einen Schwächezustand, ein Ohrgeräusch im Sinn eines Tinnitus nur subjektiv evident und damit nur einleuchtend evident bzw. evident feststellen falls Zweifel an diesem Symptom bestehen.

In diesem Sinn kann man auch einen Symptomenkomplex, wie er durch Symptome und durch nicht-objektivierbare Phänomene gebildet wird nur subjektiv evident und damit nur scheinbar evident diagnostizieren. Aus diesem Grund kann man etwa die medizinischen Diagnosen: Fibromyalgie, Vegetative Dystonie, Somatoforme Schmerzstörung, Spannungskopfschmerz usf. nur subjektiv evident und damit nur scheinbar evident diagnostizieren.

So wie diese nicht-objektivierbaren Diagnosen in der Medizin kann man auch die psychiatrischen Diagnosen in der Psychiatrie nur subjektiv evident und damit nur scheinbar evident auf der Grundlage von psychischen Symptomen und psychischen Phänomenen diagnostizieren.

Analog zu dem was über die Medizin und die Psychiatrie gesagt worden ist, kann man in vielen anderen Bereichen das Wissens entweder augenscheinlich evident auf der Ebene der Objekte erkennen und dadurch den Sachverhalt allgemein gültig bestimmen, oder man kann den Sachverhalt oder das Erkenntnisobjekt nur auf der Grundlage einer Idee erkennen und damit den Sachverhalt nur scheinbar evident erkennen.

Dies gilt auch für die Erstattung eines Gutachtens. Einen Teil der Gutachten kann man durch augenscheinlich evidente Tatsachen begründen, wohingegen andere Sachverhalte nur scheinbar evident sind, und man daher in diesen Fällen das Gutachten nur auf der Grundlage von scheinbarer Evidenz begründen kann. Man kann also in diesen Fällen keinen allgemein gültigen Beweis vorführen, der die Grundlage der gutachterlichen Entscheidung bildet. Dies ist für die Rechtsprechung von grosser Relevanz.

Auch für die Wissenschaft ist es von grosser Relevanz, ob die Einheiten, die nach statistischen Methoden erfasst werden augenscheinlich evident erkannt werden können, oder nur scheinbar evident erkannt werden können. Im erst genannten Fall können ausgehend von objektiven Daten durch statistische Studien Erkenntnisse im Sinn der Annäherung zur Gewissheit erlangt werden (vgl. mit Kant Zitat 9b). Im anderen Fall, wenn man in der Wissenschaft von nur subjektiv gültigen Daten ausgeht, kann man keine Erkenntnisse im Sinn der Annäherung zur Gewissheit erlangen, sondern nur Erkenntnisse im Sinn einer Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit. Dies ist für die psychiatrische Wissenschaft und für die psychologische Wissenschaft von Belang. (Weiteres dazu auf Poster 3, PROBABILITY IN MEDICINE AND IN PSYCHIATRY – IN THE LIGHT OF IMMANUEL KANT`S PHILOSOPHY)

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(letzte Änderung 19.11.2016, abgelegt unter Definition, Diagnostik, Evidenz, Medizin, Wissen, Wissenschaft)

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