zur Sichtweise und Position des Sachverständigen

Es ist entscheidend in welcher Position eine sachverständige Person sich befindet.

Vertritt eine sachverständige Person – etwa ein behandelnder Facharzt eine andere fachliche Meinung (Sichtweise) als ein gerichtlich bestellter Sachverständiger so ist folgendes zu berücksichtigen:

Die Meinung bzw. die Sichtweise (Argumentation) des behandelnden Arztes – der bezüglich der Sache ebenfalls sachverständig ist – befindet sich in einer grundlegend anderen Position als der Gutachter. Der behandelnde Arzt steht seiner Aufgabe gemäß in einem Naheverhältnis zu seinem Patienten. Hingegen steht der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht in einem Naheverhältnis zum Patienten bzw. zur Person, die er begutachtet.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist gefordert in der „Mitte“ der beiden Parteien zu  „sein“ – was für den behandelnden Facharzt nicht zutrifft. Der Gutachter bzw. der Sachverständige soll also unbefangen sein, so wie man auch von einem Richter fordert, dass dieser unbefangen ist.

Es wird also zu recht gefordert dass sowohl der Richter wie auch der Sachverständige der einen Sachverhalt fachlich beurteilt unbefangen ist – er also bildlich gesprochen in der „Mitte“ der Parteien steht und sich daher neutral verhält und neutral in seinem Fachbereich entscheidet.

Mit anderen Worten: der behandelnde Facharzt kann keine unbefangene fachliche Meinung vertreten. Seine Meinung ist immer eine „befangene“ Meinung, ja es ist seine persönliche Aufgabe – per Behandlungsvertrag bzw. per Behandlungsvereinbarung die Interessen des Patienten zu vertreten.

Dem entgegen ist es nicht die Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Interessen der einen Seite, oder die Interessen der anderen Seite zu vertreten, gerade das soll und darf nicht der Fall sein.

Aus diesem Sachverhalt resultiert, dass es in der Praxis durchaus vorkommen kann und konkret auch öfters vorkommt, dass ein behandelnder Arzt eine andere fachliche Meinung (Sichtweise / Argumentation) vertritt als der gerichtlich bestellte Sachverständige. Etwa in der Frage, ob Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist, oder aus gesundheitlichen Gründen Arbeitsfähigkeit und damit Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben ist und der Person daher eine Invaliditätspension bzw. eine Berufsunfähigkeitspension zusteht.

Eine fachliche Meinung ist letztlich immer mit einer subjektiven Wertung behaftet. Eine fachliche Meinung kann nicht objektiv sein. Auch die Meinung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nicht objektiv im strengen Sinn der Objektivität – aber es ist dies fachliche Meinung einer sachkundigen Person, die unbefangen ist, weil sie nicht in einem Naheverhältnis zu einer Partei stehend ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist per Eid aufgefordert und verpflichtet unbefangen zu sein.

Darin liegt also der große Unterschied in der fachlichen Meinung – wenn zwei fachliche Meinungen differieren und die eine Fachpersonen sich in einer anderen Position befindet.

Daher ist es von entscheidender Bedeutung in welcher Position sich in der Medizin oder in  der Psychiatrie (Psychologie) oder in einem sonstigen Fachbereich eine sachverständige Person also ein Sachverständiger sich befindet und es ist dies zu berücksichtigen, wenn Unterschiede in der Beurteilung und Bewertung eines Sachverhalt auftreten und es ist dies auch zu Berücksichtigen wenn Unterschiede in der Diagnostik auftreten. Dies ist insbesondere in der Psychiatrie von Belang, weil hier verschiedene Fachleute leicht zu unterschiedlichen psychiatrischen Diagnosen gelangen können, wenn der Sachverhalt nicht ausgeprägt typisch ist.

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(letzte Änderung, 9.1.2014, abgelegt unter Gutachten)

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