Obergutachten

Ein Obergutachten ist ein Gutachten das in Auftrag gegeben wird, wenn zwei voneinander abweichende Gutachten vorliegend sind (vgl. mit der nachfolgenden Definition und Erklärung, veröffentlicht im Internet unter dem Link.)

………………………………………

Obergutachten:

„Gutachten, das nach mindestens zwei voneinander abweichenden Gutachten erstellt wird.

Der Begriff des Obergutachtens selbst ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt.

Grundsätzlich steht die Einholung eines Zweitgutachtens gemäß § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts.

Das Ermessen wird aber eingeschränkt, wenn zwei sich widersprechende Gutachten vorliegen. In diesem Fall kann das Gericht die Einholung eines Obergutachtens nur mit einer nachvollziehbaren Begründung ablehnen.

Dies gilt nicht, wenn eines der Gutachten dargelegt hat, warum es zu anderen Ergebnissen als das vorige Gutachten kommt.“

……………………………………….

Es ist ein Obergutachten also eine fachliche Expertise, die zum Beispiel vom Gericht in Auftrag gegeben wird um eine Sachfrage, bezüglich der zwei unterschiedliche fachlichen Feststellungen vorliegend sind, zu klären.

Dabei wird man in der gutachterlichen Praxis Sachverhalte finden, bei denen durch das Obergutachten die Frage eindeutig weil objektiv gültig – somit unzweifelhaft klären kann, weil der Sachverhalt durch Fakten bzw. durch einen faktischen Beweis geklärt werden kann, welches Gutachten richtig ist.

In anderen Fällen wird in der gutachterlichen Praxis eine solche faktische Feststellung und Klärung durch ein Obergutachten nicht möglich sein, und kann nur auf der Grundlage der Argumentation – respektive nur auf Grundlage der Kausalitätskette, also nur in Folge des Sequenz der Argumente – und daher nur auf der Grundlage der Plausibilität – entschieden werden, welche Argumentation plausibel bzw. plausibler ist als die andere.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet erkennt man, dass die eindeutige/unzweifelhafte Klärung nur möglich ist, wenn sich die Entscheidung auf einem Erfahrungsurteil im Sinne von Immanuel Kant gründet. Falls sich die Entscheidung auf ein Wahrnehmungsurteil im Sinn von Immanuel Kant gründet, ist die allgemein gültige bzw. objektiv gültige Klärung nicht möglich. In einem solchen Fall fließen nämlich subjektive Gründe in die Entscheidung ein. Dieser Sachverhalt wird nachfolgend anhand von Beispielen erläutert und diskutiert.

Diskussion von Fällen in denen ein Obergutachten zur eindeutigen bzw. zur objektiven Klärung der anstehenden Fachfrage führt – oder in denen eine eindeutige bzw. objektive Klärung nicht möglich ist:

Gesetzt der Fall es haben zwei technische Sachverständige in einem Rechtsverfahren Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen geliefert. Sofern durch die Messung eines physischen (physikalischen) Parameters aufgezeigt werden kann, dass das eine Gutachten auf der richtigen Messung beruht, so kann die Richtigkeit dieses Gutachtens objektiv gültig bewiesen werden. Falls jedoch die subjektive Wahrnehmung und die subjektive Wertung in Folge der Anwendung eines geistigen Maßstabes in das gutachterliche Urteil mit einfließt, dann kann nicht allgemein gültig durch ein Obergutachten entschieden werden, ob der eine Sachverständige oder der andere Sachverständige den Sachverhalt fachlich „richtig“ beurteilt hat. Man muss also unterscheiden, ob hier im konkreten Fall ein physischer Maßstab oder ein geistiger Maßstab zur Anwendung kommt. Beziehungsweise muss man unterscheiden, ob zur Beurteilung des Sachverhalts der Sachverständige eine Messung auf der „Ebene der Objekte“ oder auf der „Ebene der Ideen“ vornimmt.*

Ein derartiger Sachverhalt ist in der Medizin bzw. bei der Erstattung eines medizinischen Gutachtens relativ häufig gegeben. So zum Beispiel wenn es um die Beurteilung von aufgetreten Schmerzen geht, wie diese etwa nach einem Unfall der zu einem Knochenbruch geführt hat, im Hinblick auf erlittene Schmerzen (zur Erlangung zu beurteilen ist. In einem solchen Fall wird es häufig vorkommen, dass der eine Sachverständige den Sachverhalt und damit die eingetretenen Schmerzperioden – im Sinn des Schmerzengeldes – anders beurteilt als der andere, wenngleich die Sachverständigen von derselben Krankengeschichte und denselben medizinisch faktischen Befunden ausgehen. Ebenso kann es vorkommen, dass Gutachter bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit (Berufsfähigkeit/Berufsunfähigkeit) zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Eine unterschiedliche Beurteilung wird insbesondere in einem diagnostischen Grenzfall vorkommen (ist das Trinkglas halb voll ? – oder ist das Trinkglas halb leer?)

Wenn also eine subjektive Bewertung in die Beurteilung mit einfließt, dann wird das Obergutachten nicht unzweifelhaft zur Klärung beitragen können, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Grenzfall handelt. (Anmerkung: ein kritischer Richter/Richterin bzw. ein im Sinn der Aufklärung aufgeklärter Richter/Richterin wird diesen Sachverhalt beachten und berücksichtigen. Im Gegensatz dazu wird ein in dieser Hinsicht unkritischer Richter/Richterin etwa dasjenige Gutachten als das „richtige“ ansehen das demjenigen eines habilitierten Sachverständigen (Professor, Dozent, akademischer Lehrer an einer Universität) mehr entspricht, möglicherweise weil diese Rechtsperson davon ausgeht, dass eine wissenschaftlich tätige Fachperson ein treffenderes Gutachten erstatten kann. Tatsächlich steckt hinter einer solchen Expertise jedoch ebenfalls ein subjektives Urteil bzw. ein Wahrnehmungsurteil und es kann daraus keinesfalls geschlossen werden, dass die andere fachliche Beurteilung eine „unrichtige“ bzw. eine „falsche“ Beurteilung ist. Auf diesen Sachverhalt wird ein kritischer (selbstkritischer) Sachverständiger – falls er als Obergutachter vom Gericht bestellt worden ist – hinweisen. Ein kritischer Obergutachter wird also nicht mit grundloser Anmaßung (vgl. mit Kant Zitat 10, siehe dort vorletzter Absatz, dritt letzte Zeile) auftreten – sondern mit der angemessenen Bescheidenheit. Es wird ein kritischer Sachverständiger sich der Grenzen seines subjektiven Wissens bewusst sein. Er wird unterscheiden wo sein Wissen vom Grad der (fachlichen) Gewissheit ist, wo es vom Grad des (fachlichen) Glaubens ist und wo es vom Grad einer (fachlichen) Meinung ist (vgl. mit Kant Zitat 9).

In der Psychiatrie (und ebenso in der Psychosomatik, in der Psychologie und in der Psychotherapie)  ist ein Sachverständiger praktisch immer mit Sachverhalten konfrontiert in denen die gutachterliche Entscheidung auf der subjektiven Wahrnehmung und der subjektiven Beurteilung des psychischen Befundes beruht, wenn er ein psychiatrisches Gutachten (ein Gutachten in der Psychosomatik, in der Psychologie, in der Psychotherapie) erstattet. Es gibt hier also keine Möglichkeit etwa durch psychologische Befunde, wie sie zum Beispiel durch die Testpsychologie (psychologischer Test) erhebbar/“messbar“ sind, einen unklaren Fall insbesondere einen Grenzfall allgemein gültig zu entscheiden. Derartige zusätzliche Befunde können allerdings in gewissen Fällen relevante Kriterien im Sinn von wesentlichen Zusatzbefunden sein.

In der Psychiatrie kann ein diagnostischer Fall immer nur in Bezug auf einen (definierten) Typus erkannt und daher nur subjektiv gültig entschieden werden. Diesen Sachverhalt hat der Psychiater und Philosoph Karl Jaspers auf der Grundlage der Philosophie von Immanuel Kant erkannt.* Dies ist in der Forensischen Psychiatrie häufig von Relevanz (Beispiel: diagnostischer Grenzfall: Anders Behring Breivik).

.

Weiteres* zu dieser Thematik in meinem Buch:

Diagnostik, Klassifikation und Systematik in Psychiatrie und Medizin

erschienen im April 2019 im Verlag tredition

.

(letzte Änderung 06.03.2020, abgelegt unter: Definition, Diagnostik, Forensik, Forensische Psychiatrie, Gutachten, Medizin, Psychiatrie, Psychologie, Rechtsprechung, Wissenschaft)

………………………………………………

weiter zum Beitrag: Meinung

…………………………………………………..

weiter zum Beitrag: Wissenschaftsglaube

……………………………………………….

weiter zum Beitrag: Gesamtbild

…………………………………………

weiter zum blog: Wissen

…………………………………………………….

weiter zum blog: Wissenschaft

…………………………………………………

weiter zum blog: Erkennen

……………………………………………..

weiter zur Seite: medizinische Diagnose – psychiatrische Diagnose

……………………………………………Sorry, this entry is only available in German.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert