rational

Rational ist was durch den Verstand und Vernunft begründet entsteht.

In Bezug auf rational begründetes Wissen ist dies persönliches Wissen das ich durch die eigene Ratio begründet im eigenen Bewusstsein entsteht.

Ich kann auch sagen, dass dies das persönliche Wissen ist das ich durch die eigene vernünftige Überlegung erlangt habe.

Im Gegensatz zu meinem rational begründeten Wissen und Handeln – steht das was ich z. B. irrational begründet sage oder tue.

 

Demgemäß macht z. B. eine rational begründete Erklärung Sinn bzw. kann ich dadurch den Sachverhalt durch meinen Verstand und durch meine Vernunft begründet sinnvoll erklären und verstehen.

Was im Gegensatz dazu bei einer irrationalen Handlung nicht der Fall ist.

Somit ist rational was vernünftig ist, bzw. was im Einklang mit dem eigenen Verstand und der eigenen Vernunft besteht.

Ratio (lateinisch: ‚Rechnung‘, ‚Berechnung‘; ‚Erwägung‘, ‚Vernunft‘)

In diesem Sinn kann zum Beispiel in der Rechtsprechung ein Argument rational (begründet) sein oder es kann irrational begründet sein, falls das Gericht / die Recht sprechende Person emotional befangen ist.

Man kann daher sagen, dass ein Urteil – etwa in der Rechtsprechung rational ist, wenn es durch die Berücksichtigung der vorgelegten Beweise und auf Grundlage der vernünftigen Überlegung entstanden ist – und dabei die Beweismittel vom Gericht auf unbefangene Art und Weise gewürdigt worden sind.

Ebenso kann man sagen, dass das Urteil rational ist, wenn es durch vernünftiges Denken entstanden ist, das alle wesentlichen Argumente – somit alle wesentlichen Beweismittel – beachtet und berücksichtigt hat.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet kann man sagen, dass die Entscheidung rational begründet ist, falls alle wesentliche Argumente bei der Überlegung berücksichtigt worden sind und daher alle Kriterien der systematischen Einheit der Idee durch das angemessene Denken und Bedenken beachtet und berücksichtigt worden sind (vgl. mit Kant Zitat 7).

Die Entscheidung muss also durch den nachvollziehbaren Verstand und durch die Vernunft begründet zustande gekommen sein. Man kann auch sagen: es muss die Entscheidung durch den gesunden Hausverstand bzw. durch den gesunden Menschenverstand nachvollziehbar sein.

Ebenso kann man sagen, dass die rationale Entscheidung durch den gesunden Geist der Person – somit durch eine (gesunde) Leistung der Psyche entstanden ist- eben weil sie für eine andere Person die bei klarem Bewusstsein ist – nachvollziehbar ist – weil sie sinnvoll ist.

In diesem Sinne ist etwa in der Medizin oder in der Psychiatrie – und auch in der Psychologie und Psychotherapie – eine Vorgehensweise rational, wenn sie die relevanten fachlichen Befunde erfasst und durch die gestellte Diagnose die bestmögliche Therapie unternommen wird.

Allerdings sollte dabei beachtet und berücksichtigt werden auf welcher Grundlage dieses Wissen steht. Man sollte also bei der Diagnose unterscheiden, ob es sich um objektives Wissen oder um subjektives Wissen handelt. Man sollte unterschieden ob hier das Wissen durch Fakten oder durch Ideen begründet ist. Mit nochmals anderen Worten: man sollte unterscheiden ob eine physische (physikalische, physiologische, chemische, biochemische oder sonstige in der Natur durchgeführte Messung zu diesem Wissen geführt hat oder eine geistige Messung also die Anwendung eines geistigen Maßstabes.

Nachfolgend die Diskussion von rationalen Entscheidungen in verschiedenen Bereichen:

Rationale Entscheidung in der Rechtsprechung:

Die Entscheidung des Gerichts: „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist eine rationale Entscheidung. Diese Erkenntnis ist deswegen rational, weil die Idee im Zweifel nicht auf der Ebene der Objekte überprüft und bewiesen werden kann. Es handelt sich daher in einem solchen Fall um beschränktes Wissen. Überhaupt sollte man beachten, dass eine Idee nur regulativ und nicht konstitutiv ist.

Im Mittelalter sind bekannter Weise in der Inquisition keine rationalen, sondern irrationale Entscheidungen (Urteile) gefällt worden. Es war dies also die Zeit vor der Aufklärung als die Grenzen des Wissens noch nicht so bekannt waren und nur wenige Menschen sich auf ihr eigenes (vernünftiges) Denken verlassen haben.

Rationale Entscheidungen in der Psychiatrie und in der Forensischen Psychiatrie:

In diesem Sinn ist etwa in der Forensischen Psychiatrie die Begründung des Sachverständigen rational, wenn er zum Beispiel in Bezug auf die Frage der Geschäftsfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit) oder in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit (Schuldunfähigkeit) sein Gutachten so aufbaut, dass durch den psychischen Befundwie er zur Zeit der Geschäftshandlung bzw. zur Zeit der Tat vorliegend war, begründet, ob Geschäftsfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit) oder Schuldfähigkeit (Schuldunfähigkeit) bestanden hat. In gleicher Weise muss der psychiatrische Gutachter auch die Frage der Testierfähigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Unterfertigung des Testaments untersuchen und sein psychiatrisches Gutachten demgemäß psychopathologisch fundiert begründen.

Wenn hingegen der Sachverständige seine fachliche Entscheidung und damit das gutachterliche Urteil nicht psychopathologisch begründet, sondern die Frage der Geschäftsfähigkeit z.B. durch den IQ Quotienten, also den Quotienten der Intelligenz begründet, der in der testpsychologischen Untersuchung (psychologischer Test) ermittelt worden ist, dann handelt es sich bei diesem gutachterlichen Urteil nicht um eine rationale, sondern um eine irrationale gutachterliche Entscheidung, weil der Intelligenzquotient nichts Verbindliches darüber aussagt, ob die betroffene Person zur fraglichen Zeit in der Lage war die Konsequenzen, wie sie mit diesem Rechtsgeschäft verbunden waren, hinreichend zu überblicken und zu beurteilen (Weiteres dazu in diesem Beitrag).

In gleicher Weise ist es auch irrational wenn der Sachverständige die Frage der Schuldfähigkeit (Schuldunfähigkeit) durch die Ergebnisse eines Persönlichkeitstests oder die Ergebnisse sonst eines psychologischen Tests (Psychotest) begründet. Auch hier machen die Ergebnisse der Testung der Psyche keine verbindliche Aussage darüber, ob der Betroffene zur Zeit der Tat das Unrecht derselben erkennen oder etwa krankheitsbedingt infolge einer relevanten psychischen Störung oder infolge einer geistigen Behinderung nicht erkennen konnte. Im Fall der geistigen Behinderung ist es zwar nahe liegend, dass die betroffene Person bei niedrigem IQ zur Zeit der Handlung den Sachverhalt nicht angemessen beurteilen konnte, konkret sagt das Testergebnis darüber jedoch nichts aus und muss der Sachverhalt und damit das Gutachten auch hier durch die detaillierte Exploration und die Argumente des Betroffenen – also psychopathologisch – begründet werden.

Man erkennt damit, dass testpsychologische Befunde  in der Forensischen Psychiatrie Zusatzbefunde sind und dass ein rationales psychiatrisches Gutachten auf der Psychopathologie bzw. auf der Phänomenologie des konkreten Falles aufgebaut wird.

Man muss also insbesondere in der Psychiatrie und hier insbesondere in der Forensischen Psychiatrie auf die Grundlage des psychiatrischen Wissens achten, und es kann hier die psychiatrische Wissenschaft und insbesondere die Biologische Psychiatrie mit ihren biologischen Befunden nichts Substanzielles zur Entscheidung des konkreten Falls beitragen, weil man durch biologische Befunde bzw. durch physische Befunde die psychische Störung unter Umständen zwar erklären und besser verstehen, aber nicht in der Psychiatrischen Diagnostik bestimmen kann.

Überhaupt ist es so, dass die Aussagen, die die wissenschaftlichen Studien liefern über den konkreten Fall nichts aussagen, weil sie durch das Zählen und statistische Verarbeiten von vielen Fällen zwar Durchschnittswerte liefern, dieselben aber über den einzelnen Fall nichts Verbindliches aussagen.

Analoges gilt auch für die Leitlinien, die in einem Fachbereich entwickelt worden sind. Konkret gilt dies auch für die Psychiatrie  und die psychiatrische Wissenschaft und ebenso für die medizinische Wissenschaft im Hinblick auf die Therapie und auch im Hinblick auf die Feststellung einer Indikation für eine therapeutische Maßnahme bzw. eine Therapie. Analoges gilt auch für die Ansage einer Prognose. Auch hier kann die Wissenschaft nicht wirklich die Entscheidung liefern, sondern es ist der tätige Arzt der im konkreten Fall gefordert ist die relevanten Grundlagen der Entscheidung, allenfalls unter Verwertung der wissenschaftlichen Ergebnisse zu berücksichtigen, um sodann seine Entscheidung (Empfehlung) bzw. seine Aussage unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Patienten zu machen. Nur dann kann man von einer rationalen – weil vernünftigen – Entscheidung sprechen. In diesem Sinn beruht eine rationale Entscheidung auf der vernünftigen Überlegung und allen relevanten Befunden (Kriterien). Es ist eine rationale Entscheidung also eine Entscheidung, die mit dem guten alten Hausverstand konform geht.

Rationale Entscheidungen in der Medizin:

Auch in der Medizin können diverse Entscheidungen – so wie in der Psychiatrie – nur auf der Grundlage von Ideen – durch das Abwägen der Ideen (Ponderieren der Ideen) getroffen werden. Etwa ob eine Operation zwingend durchgeführt werden soll, weil eine vitale Indikation besteht, oder im konkreten Fall auch zugewartet werden kann und  je nach dem weiteren Verlauf erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird, ob etwa die Operation oder sonst eine Therapie unternommen wird (Beispiel: Zustand nach Bandscheibenvorfall).

Es kann also auch hier die Entscheidung mehr oder weniger rational bzw. mehr oder weniger durch die Vernunft begründet sein.

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(letzte Änderung 07.02.2024, abgelegt unter: Definition, Diagnostik, Forensik, Gutachten, messen, Philosophie, Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie, Rechtsprechung, Therapie, Vernunft)

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