Grenzfall

Ein Grenzfall ist ein Fall, der an einer Grenze oder auf einer Grenze gelegen ist.

Es ist ein Grenzfall entweder an / oder auf einer physischen Grenze gelegen, oder es ist ein Grenzfall an / oder auf einer meta-physischen Grenze gelegen.

Demgemäß wird im erst genannten Fall der Grenzfall auf der „Ebene der Objekte“ zu entscheiden sein, oder es wird der Grenzfall auf der „Ebene der Ideen“ zu entscheiden sein. (vgl. mit Kant Zitat 7)

Wenn ein Grenzfall an einer physischen Grenze gelegen ist, dann kann unter Umständen durch die genaue physische Abklärung, etwa durch eine genaue Messung, festgestellt und allgemein gültig entschieden werden auf welcher Seite der Fall tatsächlich bzw. überwiegend faktisch gelegen ist.

Wenn der Fall bzw. der Grenzfall jedoch auf einer meta-physischen Grenze gelegen ist und dieser daher auf der Grundlage einer Idee zu beurteilen ist, dann kann nicht allgemein gültig und damit nicht objektiv gültig, sondern er kann durch das eigene Denken nur subjektiv gültig entschieden werden.

In einem derartigen Fall kann man also nur durch die eigene Überlegung prüfen und entscheiden, wie die Sache zu beurteilen ist.

Man sollte also grundsätzlich unterscheiden um welche Art von Grenzfall es sich handelt (vgl. mit Kant Zitat 7) und man sollte sodann die Grundlage der Erkenntnis beachten und berücksichtigen auf der der Grenzfall zu entscheiden ist, wenn man gedenkt den Grenzfall zu beurteilen, um daraus weitere Schlussfolgerungen und Konsequenzen abzuleiten.

Nachfolgend werden Grenzfälle aus dem Fachbereich der Psychiatrie, Psychologie, Medizin und auch sonstige Grenzfälle diskutiert

Grenzfälle in der Psychiatrie

In der Psychiatrie ist man häufig mit der Frage konfrontiert, ob ein Sachverhalt noch als psychisch normal oder bereits als psychisch krank bzw. als psychisch krankheitswertig und damit als abnormal zu beurteilen ist, womit ein psychiatrischer Grenzfall zu beurteilen ist. Desgleichen tritt in der Psychiatrie auch häufig die Frage auf, ob der Sachverhalt unter dieser psychiatrischen Kategorie oder unter einer anderen psychiatrischen Kategorie und demgemäß unter einer anderen psychiatrischen Diagnose gemäß der angewandten psychiatrischen Klassifikation, etwa der Psychiatrischen ICD-10 Klassifikation oder der DSM-V Klassifikation zu diagnostizieren ist.

Dies ist etwa in der Forensischen Psychiatrie von Relevanz, wenn ein diagnostischer Grenzfall von einem Sachverständigen durch ein psychiatrisches Gutachten zu beurteilen ist, bei dem grenzwertig die eine oder die andere psychische Störung vorliegt.

Bei einem psychiatrischen Gutachten ist also ein Grenzfall ein Fall, der auf der Grundlage einer Idee entschieden wird, die der Sachverständige infolge der Anamnese und des erhobenen psychischen Befundes und eventuell unter Berücksichtigung von Zusatzbefunden zu entscheiden hat. Genau genommen handelt es sich hierbei um eine bloße Idee, weil eine psychiatrische Idee, so wie eine psychologische Idee immer eine bloße Idee ist (vgl. mit Kant Zitat 4). Daher macht es in der Psychiatrie wenig Sinn von einer Differenzialdiagnose zu sprechen, weil letztlich nur auf der Ebene der Ideen und daher immer nur subjektiv gültig vom Sachverständigen entschieden werden kann, wie der Sachverhalt gelegen ist. Man kann hier den Sachverhalt also letztlich nur auf der Grundlage der vorgetragenen Argumente somit nur auf der Grundlage der Plausibilität den Sachverhalt diagnostisch subjektiv gültig entscheiden.

Es kann eine solche Idee – die eine fachliche Sichtweise repräsentiert und die damit eine fachliche Meinung repräsentiert unter Umständen „so“ oder auch „anders“ ausfallen.

Weil in der Psychiatrie die Erkenntnis nicht auf der Ebene der Objekte überprüft werden kann, die Idee also nicht am Probierstein der Erfahrung überprüft werden kann (vgl. mit Kant Zitat 10) – weil sie auf einem psychiatrischen Konzept beruht – kann der Sachverhalt gutachterlich nicht selten „so“ oder auch „anders“ beurteilt werden, insbesondere dann, wenn das klinische Erscheinungsbild nicht typisch ist. Es kann also in einem psychiatrischen Grenzfall, ohne dass damit fachliche Widersprüche auftreten, der Fall „so“ oder auch „anders“ gemäß der entwickelten Idee im Rahmen der psychiatrischen Diagnostik beurteilt werden. Es kann also in einem solchen Fall in beide Richtungen argumentiert werden, weil in beide Richtungen Zusammenhänge aufgezeigt werden können, die Sinn machen und die den Sachverhalt auf vernünftige Art und Weise erklären.

Dabei wird ein kritischer Sachverständiger – also ein im Sinn der Aufklärung (vgl. mit Kant Zitat 10aufgeklärter Sachverständiger aber beachten, dass in einem solchen Fall sein subjektives Wissen auf einer Scheinbarkeit beruht und er wird daher auf jeden Fall die Beschränktheit seines Wissens beachten und berücksichtigen (vgl. mit Kant Zitat 3a). Es wird also ein solcher Sachverständiger sich der Grenzen seines persönlichen subjektiven Wissens in dieser Sache bewusst sein. Das heißt, er wird bei einem Grenzfall mit der gebotenen Bescheidenheit auftreten und seine fachliche Sichtweise in einem solchen Fall mit der angemessenen Zurückhaltung und Bescheidenheit vertreten und er wird daher nicht mit grundloser Anmaßung auftreten (vgl. mit Kant  Zitat 10), weil die Grundlage für die Argumentation in jede Richtung „dünn“ ist. Andererseits wird er eine eindeutige Sichtweise vertreten wenn er den Sachverhalt gründlich abgeklärt hat. (Weiteres dazu auf den Folien der Powerpointpräsentation als PDF-Datei).

Im Gegensatz dazu wird eine Person, die sich der Beschränktheit ihres subjektiven Wissens nicht bewusst ist und die daher dessen Gehalt und Erkenntniswert überschätzt unter Umständen vehement auf ihre Argumentation „pochen“, ohne wirklich rationale Argumente dafür zu haben. Und man wird daher, kritisch betrachtet, bei einer solchen Person berechtigt von grundloser Anmaßung sprechen (vgl. mit Kant  Zitat 10).

Es wird also eine solche Person unter Verkennung der Situation, die von ihr erlangte Vorstellung (Idee) im Erkenntniswert überschätzen. Eine solche Person wird also unter Umständen, weil sie im Irrtum befangen ist ihr subjektives Wissen das nur den Grad einer fachlichen Meinung hat überschätzen und dieses gleichsam als faktisches Wissen ansehen.

Es wird also – philosophisch gesprochen – eine solche Person die erlangte Idee konstitutiv gebrauchen (vgl. mit Kant Zitat 3a).

Dies ist jedoch falsch und es ist daher auch das daraus abgeleitete (vermeintliche) Wissen nicht richtig begründet und es geschieht daher in der Praxis – etwa in der Forensik – und in der Wissenschaft, dass derartiges Wissen mit grundloser Anmaßung vertreten wird (vgl. mit Kant  Zitat 10).

Daher wird, ein in diesem Sinn aufgeklärter Gutachter bei einem Grenzfall sein Gutachten so erläutern und erklären, dass hier die fachliche Beurteilung des Sachverhalts keine wirklich starken Argumente und damit keine wirklich starken Beweismittel liefert, weil man den Sachverhalt „so“ oder auch „anders“ gutachterlich begründen kann. Und es wird daher, in einem solchen Fall, die Aufgabe des Gerichts sein auch andere Beweismittel entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt für die Psychiatrie (und auch für die Psychologie) und hier insbesondere für die psychiatrische Forensik aber auch für gewisse Grenzfälle in der Medizin und auch für sonstige Grenzfälle in anderen Bereichen, die durch das Gericht und damit unter Umständen durch einen Gutachter zu beurteilen sind.

Mit anderen Worten: ein in diesem Sinn kritischer Gutachter wird also nicht anmassend auftreten und Dinge behaupten, wo er doch als Fachperson nicht viel mehr als eine Laienperson erkennen kann, eben, weil es sich um einen Fall handelt, der ein Grenzfall ist, und der daher nicht typisch ist und der daher nicht wirklich reliabel (= zuverlässig) etwa im Fall einer psychischen Störung einer bestimmten psychischen Krankheitseinheit und damit einer bestimmten psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden kann.

Es wird also ein, in diesem Sinn kritischer Gutachter, wenn er als gerichtlich bestellter Sachverständiger tätig ist, das Gericht auf diesen „dünnen“ gutachterlichen Sachverhalt aufmerksam machen und er wird nicht mit dem Anspruch der Allwissenheit auftreten (vgl. mit Kant Zitat 10) – eben, weil sein Wissen in diesem Fall besonders beschränkt ist, und, weil der konkrete Fall durchaus „so“ oder auch „anders“ gesehen und auch anders fachlich entschieden und anders fachlich beurteilt werden kann, weil sowohl für die eine Sichtweise, wie auch für die andere Sichtweise zutreffende Argumente vorgebracht werden können.

Daher ist es in einem solchen Fall durchaus angemessen, dass auch eine nicht fachkundige Person sich eine Meinung zum Sachverhalt bildet, und es wäre hier verfehlt die Entscheidung nur dem Sachverständigen zu überlassen bzw. die richterliche Entscheidung nur auf diesem Beweismittel aufzubauen – eben, weil in diesem Fall der Sachverständige nur ein wenig stichhaltiges Beweismittel liefern kann.

Ein bekannter Grenzfall dieser Art war in der jüngeren Vergangenheit der von einem Gericht in Norwegen zu beurteilende Fall des Anders Behring Breivik bei dem im Hinblick auf die Beurteilung der psychischen Störung einige Sachverständige davon ausgegangen sind, dass es sich um eine Psychose im Sinn einer Schizophrenie handelt, wohingegen andere Sachverständige die fachliche Meinung vertreten haben, dass es sich um eine Persönlichkeitsstörung handelt, insofern Breivik eine überwertige Idee entwickelt hatte, die ihn zu seinen Handlungen veranlasst hat.

Weil also dieser Fall an der Grenze einer Psychose zu dem einer Persönlichkeitsstörung gelegen war und das Verhalten des Betroffenen zwar als abnorm, nicht unbedingt jedoch als krank in Sinn des Gesetzes zu beurteilen war, kam es dazu, dass die Fachleute derart unterschiedliche fachliche Sichtweisen vertreten haben, wobei eine jede Sichtweise psychopathologisch argumentierbar ist, weil im Hinblick auf beide genannten psychiatrischen Diagnosen Argumente und damit Zusammenhänge der psychischen Phänomene vorgebracht werden können.

Eine kritische Fachperson, die den Sachverhalt und die Befunde jedoch nicht näher kennt, wird, egal welche fachliche Sichtweise sie persönlich aus der Ferne als Beobachter dieses Geschehens favorisiert, sich eingestehen, dass es sich eben um einen Grenzfall handelt, weil das klinische Erscheinungsbild weder in die eine Richtung noch in die andere Richtung ausgeprägt typisch ist.

Es wird also etwa ein Psychiater der die fachliche Meinung vertritt, dass es sich in diesem Fall um eine krankheitsbedingte „Verrücktheit“ im Sinn der Schizophrenie handelt kaum in Abrede stellen, dass die betroffene Person nicht hätte auch anders handeln können als sie eben gehandelt hat. Es wird also auch ein Psychiater der die Ansicht vertritt, dass der Betroffene psychisch in diesem Sinn krank ist nicht wirklich glauben, dass die Diskretionsfähigkeit und die Disposiontionsfähigkeit beim Betroffenen in Folge einer Psychose in einem solchen Fall völlig aufgehoben war und er gar nicht anders hätte handeln können.

Damit kann an diesem Beispiel deutlich gemacht werden, wie wichtig es ist, insbesondere in der Psychiatrie die Ideen richtig zu verwenden – man also das Schema in der Schwebe halten sollte (vgl. mit Jaspers Zitat 2) – um in den Worten von Karl Jaspers zu sprechen, und es andererseits falsch ist die Idee konstitutiv zu verwenden.

Mit anderen Worten: nur der relativistische (vgl. mit Kant Zitat 4) Gebrauch der Idee ist richtig, und es ist falsch eine vermeintlich absolut gültige Sichtweise aus der Idee abzuleiten (vgl. Kant Zitat 10 und mit dem Interview im Standard.at).

Es gerät also ein Psychiater und damit auch ein forensischer Gutachter leicht zu falschen Schlussfolgerungen, wenn er die psychiatrische Idee, die er im konkreten Fall erlangt hat, überbewertet. Philosophisch gesprochen: die erkennende Person gelangt zu angemasstem subjektiven Wissenwenn sie die Idee konstitutiv verwendet (vgl.mit Kant Zitat 3a).

Es handelt sich dann also beim vermeintlichen Wissen um angemaßtes Wissen, das der kritischen Prüfung nicht stand hält (vgl. mit Kant Zitat 10 und mit dem Interview  im Standart at).

Wenn sich durch die differenten Sichtweisen von mehreren Sachverständigen für praktisch Jedermann einleuchtend evident zeigt, dass es sich im konkreten Fall um einen Grenzfall handelt, – wie sich dies etwa im Fall des Anders Behring Breivik herausgestellt hat – dann macht es Sinn, wenn das Gericht mehrere Sachverständige zu ihrer fachlichen Sichtweise befragt, und letztlich gemäß dem demokratischen Prinzip die überwiegende Sichtweise auf diese Art und Weise ermittelt und das Urteil auf diese Art und Weise begründet, eben, weil davon auszugehen ist, dass sich dieses Mehrheitsprinzip auch in der Mehrheit der besonnenen und vernünftig argumentierenden Sachverständigen wiederspiegelt (vgl. mit den mehreren Meinungen in diesem Artikel aus dem Internet zum Fall Breivik).

Daher kann man im gegebenen Fall des Anders Behring Breivik als Außenstehender sagen, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts in Norwegen die vernünftige bzw. vernünftigste und damit die bestmögliche Entscheidung war, und dass es daher eine weise Entscheidung war, wenn gleich in letzter Konsequenz kein menschliches Wesen absolut gewiss „wissen“ kann, ob es sich bei der psychischen Störung im gegenständlichen Fall um eine Psychose oder um eine Persönlichkeitsstörung handelt, weil die psychiatrische Entscheidung in jedem Fall auf der Grundlage eines psychiatrischen Konzepts entschieden wird – philosophisch betrachtet – der Sachverhalt auf der Grundlage einer transzendentalen Idee (vgl. mit Kant Zitat 8a) entschieden wird. Man kann auch sagen: weil die Entscheidung in jedem Fall auf einem transzendenten Erkenntnisobjekt beruht, somit die gutachterliche Erkenntnis auf einer systematischen Einheit beruht, die als der Begriff einer bloßen Idee im Bewusstsein der erkennenden Person erscheint. Es handelt sich also bei dieser zu Grunde liegend gedachten Einheit um eine nur problematisch zum Grund gelegte Einheit (vgl. mit Kant Zitat 8).

Weiteres dazu auf der Power-Point Präsentation des Vortrages gehalten an der 21. Forensisch-psychiatrischen Tagung in Wien am 5. Dezember 2014 zum Thema:

Zur Diagnostik des Grenzfalls in der psychiatrischen Forensik – Untersuchung auf der Grundlage der “Allgemeinen Psychopathologie” von Karl Jaspers und der “Kritik der reinen Vernunft” von Immanuel Kant

als PDF Datei.

Grenzfälle in der Psychologie

In der Psychologie gibt es, so wie in der Psychiatrie, die Grenzfälle wenn man etwa mit der Frage befasst ist, ob etwas noch normal oder etwas bereits krankheitswertig und damit pathologisch ist. Weil ein psychisches Phänomen immer nur auf der Ebene der Ideen beurteilt werden kann und ein solches Erkenntnisobjekt nicht auf ein physisches Objekt zurückgeführt und auf dieser Grundlage allgemein gültig bestimmt werden kann, ist man in der Psychologie und damit auch bei der Durchführung eines psychologischen Tests, also bei der psychologischen Testung immer mit subjektivem Wissen befasst, wenn gleich manche Fachleute glauben, dass durch derartige Untersuchungen, also mit der Hilfe dieser definierten psychologischen“Werkzeuge“ (Instrumente) Sachverhalte objektiv überprüft und damit „objektiviert“ werden können, was kritisch betrachtet jedoch nicht zutreffend ist.

Es erweckt also unter Umständen eine solche psychologische Testung den Anschein den Sachverhalt zu objektivieren und damit faktisch zu sichern, was tatsächlich jedoch nicht der Fall ist, und ein solches Argument daher nur eine grundlose Anmaßung ist (vgl. mit Kant Zitat 10).

Grenzfälle in der Medizin (unter besonderer Berücksichtigung der Neurologie und der Neurochirurgie)

In der Medizin gibt es Grenzfälle, die auf der Ebene der Objekte entschieden werden können und andererseits Grenzfälle, die man nur – so wie in der Psychiatrie (Psychologie) – auf der Ebene der Ideen entscheiden kann.

Man kennt in der Medizin etwa den Fall, wo es um die Frage geht, ob etwas noch als eine physiologische Vergrößerung eines Organs anzusehen ist, oder dieses vergrößerte Organ somit ein pathologischer Tumor ist. So etwa bei der Frage, ob eine abnorm große Hypophyse eine physiologisch vergrößerte Hypophyse ist, oder ob es sich dabei um einen Tumor im Sinn eines Hypophysenandenoms handelt, wie ein solches in der Pathologie diagnostiziert wird, wobei man mit dem Begriff Tumor assoziiert, dass dieser autonom weiter wächst. Dies ist für die medizinische Praxis von Relevanz, insofern sich daraus die Frage ergibt, ob eine Operation aus dem Fachbereich der Neurochirurgie durchzuführen ist.

Wenn man in der Praxis in einem solchen Fall mit der Frage befasst ist, ob es sich eben um ein vergrößertes Organ handelt, das etwa im Rahmen einer bildgebenden Untersuchung z.B. bei der Abklärung eines Kopfschmerz zufällig entdeckt worden ist, dann stellt sich die Frage: ist dieser Befund der abnorm großen Hypophyse einerseits für den Kopfschmerz verantwortlich und damit dafür kausal und es stellt sich weiter die Frage: ist in Folge der „Raumforderung“ – falls es sich um einen wachsenden Tumor handelt – zu befürchten, dass alsbald auch sonstige neurologische Symptome und neurologische Phänomene auftreten?

Weil die Frage, ob es sich um ein autonom wachsendes Adenom handelt, oder um eine physiologisch abnorm große Hypophyse kann zur Zeit dieser Befundaufnahme nicht unbedingt unzweifelhaft entschieden werden. Daher empfiehlt sich in einem solchen Fall die weitere Beobachtung und damit die Beobachtung des weiteren Verlaufs.

Man kann hergehen und etwa drei Monate später neuerlich eine Computertomographie (CCT) oder eine Magnetresonanztomographie (MRT) durchführen und beobachten, ob sich die Größe verändert hat – außer es treten schon vorher im gegenständlichen Fall neben dem Kopfschmerz weitere neurologische Symptome und neurologische Phänomene auf. Auf diese Art und Weise kann aus dem Verlauf, somit aus der Veränderung der Größe bzw. aus der Konstanz der Größe erkannt werden um was es sich im konkreten Fall handelt. Durch diese Vorgehensweise kann also die Erkenntnis vermehrt werden und es kann damit in Folge der Beobachtung des Grenzfalls im Laufe der Zeit eine rationale Entscheidung und damit eine vernünftige Entscheidung auf der Grundlage von vernünftiger Überlegung getroffen werden, anstelle vorschnell eine Operation bei höchst fraglicher Indikation zu unternehmen.

Ein kritischer Arzt wird also nicht vorschnell hergehen und eine Indikation für eine chirurgische Operation feststellen, die evidenterweise im konkreten Fall nicht dringlich und vital ist, weil bekanntlich eine solche Operation in jedem Fall mit erheblichen Konsequenzen und darüber hinaus mit einem erheblichen Risiko verbunden ist.

In diesem Sinn wird ein kritischer Arzt immer überlegen, ob etwas dringend im Sinn einer vitalen Indikation zu unternehmen ist, oder, ob man zuwarten kann und es wird daher ein in diesem Sinn besonnener (= vernünftiger) Arzt den Patienten nicht vorschnell zu einer Entscheidung drängen, wenn hiefür keinerlei Dringlichkeit gegeben ist.

Analoges gilt auch im Hinblick auf ein zufällig aufgefundenes Meningeom und in ähnlicher Form auch für ein zufällig entdecktes Aneurysma, wobei hier natürlich auch andere Umstände (der Blutdruck / etwa die Einstellbarkeit einer Hypertonie und weiteres von Bedeutung ist und zu berücksichtigen ist). Analog gibt es auch in anderen Bereichen Operationsindikationen, die je nach Fall und Sachverhalt nicht unbedingt als dringlich zu bewerten sind und sollte ein solcher Sachverhalt entsprechend mit dem Patienten besprochen werden.

Mit einem ganz anderen Grenzfall ist man in der Diagnostik in der Medizin und hier etwa in der Neurologie befasst, wenn die gesundheitliche Störung (Krankheit) nur auf der Grundlage eines nicht-objektivierbaren Symptomenkomplexes erfasst werden kann. Mit anderen Worten: wenn es sich um eine phänomenologische Diagnose handelt.

Dies ist etwa in der Neurologie bei der neurologischen Diagnose Normaldruckhydrozephalus der Fall. Wenn also der Verdacht auf das Zutreffen der neurologischen Diagnose „Normaldruckhydrozephalus“ in Folge eines gewissen Symptomenkomplexes mit der Trias: Gangstörung, Demenz, Harninkontinenz vermutet wird.

In diesem Fall handelt es sich nicht um eine neurologische Diagnose, die auf der Grundlage des Verlaufes objektiv gültig entschieden werden kann, weil hier durch den Verlauf keine Merkmale und damit keine objektiven Befunde zu Tage treten, die eine objektive Entscheidung ermöglichen, sondern es handelt sich in diesem Fall um eine in der Zeit physisch nicht überprüfbare Idee, somit erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet um eine bloße Idee.

Es ist also die Vorstellung bzw. die Idee „Normaldruckhydrozephalus“ ein neurologisches Konzept unter dem dieser Symptomenkomplex geistig aufgefasst wird, ohne dass er physisch bzw. physiologisch objektiv gültig überprüft werden kann.

Man erkennt damit, dass ein kritischer Arzt mit der Indikation einer neurochirurgischen Intervention in einem solchen Fall besonders zurückhaltend sein wird. Insbesondere deswegen, weil der genannte Symptomenkomplex auch durch andere Ursachen, etwa durch einen kleinen Hirnstamminsult oder durch eine sonstige Ursache bedingt sein kann und in diesem Fall die intendierte neurochirurgische Intervention nicht hilfreich sein kann.

Immer wird also ein kritischer Arzt zuerst nachdenken und kritische Überlegungen anstellen bevor er zur Handlung rät oder schreitet, eben, je nach dem wie der individuelle Fall gelagert ist.

Es handelt sich also im Fall des „ideopathischen Normaldruckhydrocephalus“ erkenntnistheoretisch betrachtet um einen Fall bei dem ein Arzt denkt, dass es eine solche diagnostische Einheit im Sinn einer natürlichen Krankheitseinheit gibt. Genau betrachtet erkennt man jedoch, dass diese Einheit die Einheit einer (bloßen) Idee ist. Es ist dies also die Einheit einer Idee, die als systematische Einheit im Bewusstsein der erkennenden Person in der Form des Begriffs der Idee erscheint, wenn die Fachperson den Sachverhalt bzw. den Symptomenkomplex unter diesem Konzept geistig auffasst (vgl. mit Kant Zitat 7 und Kant Zitat 8). Es handelt sich also in einem solchen Fall einer neurologischen Diagnose um einen Sachverhalt, wie er bei einer psychiatrischen Diagnose auftritt, die nur auf der Grundlage einer nur problematisch zu Grund gelegten Einheit erkannt (vgl. mit Kant Zitat 8) und daher nur subjektiv gültig bestimmt werden kann, und es gibt somit in diesem Fall keine Möglichkeit, diese aus der Erfahrung abgeleitete Idee – eben das Konzept bzw. die bloße Idee – physisch zu überprüfen.*

Man kann also in diesem Fall – so wie auch in anderen Fällen in der Medizin – nicht wirklich „messen“ um was es sich handelt, sondern es kann der Arzt in einem solchen Fall immer nur auf der Ebene seiner Ideen auf der Grundlage einer nur problematisch zum Grund gelegten Einheit (vgl. mit Kant Zitat 8), die eine systematischen Einheit ist, den Sachverhalt subjektiv gültig entscheiden.

Und kritisch betrachtet erkennt man auch, dass die Studien in der Wissenschaft hier keine Annäherung zur Gewissheit und damit kein Wissen im Sinn der mathematischen Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein Wissen im Sinn einer Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit erreichen können (vgl. mit Kant Zitat 9b), weil alle einzelnen Fälle aus denen wissenschaftliche Studien hervorgehen nicht augenscheinlich evident, sondern nur scheinbar bzw. nur einleuchtend evident erkannt und diagnostisch festgestellt werden können.

Man sollte also in jedem Fall in der Heilkunde beachten auf welcher Grundlage das Wissen entstanden ist, eben weil sich daraus unterschiedliche Konsequenzen ergeben, die unter Umständen mit weitreichenden Folgen für den Patienten verbunden sind.

Man kann auch sagen: ein Arzt denkt unter Umständen, dass es eine physische Einheit im Sinn eines „Normaldruckhydrozephalus“ gibt, aber, ob es eine solche faktische Einheit im Sinn einer tatsächlich existenten Natureinheit gibt, das konnte bisher – und kann voraussichtlich auch in ferner Zukunft „physisch“ kein Arzt und damit kein Neurologe beweisen, eben, weil diese Einheit auf der Grundlage einer bloßen Idee erkannt wird, die sich auf ein transzendentes Erkenntnisobjekt bezieht.

In diesem Sinn können in der Medizin gewisse Grenzfälle letztlich unter Berücksichtigung des Verlaufs objektiv gültig und damit allgemein gültig entschieden werden. Und andererseits können in der Medizin – so wie in der Psychiatrie – andere Grenzfälle nur auf der Grundlage einer Idee bzw. nur auf der Grundlage einer bloßen Idee und damit nur auf der Grundlage eines Konzepts subjektiv gültig entschieden werden, ohne dass eine Prüfung am Probierstein der Erfahrung möglich ist. (vgl. mit Kant Zitat 10)

Grenzfall in der Histopathologie:

Zwei Histopathologen beurteilen das histopathologische Bild/Schnittbild eines Präparats der Schilddrüse unterschiedlich, der eine gelangt zum Ergebnis: atypisches follikuläres Schilddrüsenkarzinom der andere zum Ergebnis atypisches papilläres Schilddrüsenkarzinom. In einem derartigen Fall kann ein ausgewiesener Experte zu Rate gezogen werden der den Fall entweder zum einen oder zum anderen Typ gehörig entscheidet und damit die histopathologische Entität subjektiv gültig bestimmt.

 

Grenzfälle in der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung ist ein Grenzfall ein Fall auf den sowohl das eine Gesetz, wie auch ein anderes Gesetz anwendbar ist, weil sowohl die Kriterien des einen Paragraphen, wie auch die des anderen grenzwertig durch die vorliegenden Kriterien erfüllt sind. Ein solcher Fall ist etwa im oben beschriebenen Fall des Anders Behring Bereivik in der Forensischen Psychiatrie gegeben gewesen. Dabei wird eine solcher Fall immer durch ein Wahrnehmungsurteil entschieden, weil eine allgemein gültige Entscheidung nicht möglich ist.

Man kann in einem solchen Fall den Gerichtsentscheid – somit das gerichtliche Urteil – nicht durch ein Erfahrungsurteil im Sinn von Immanuel Kant begründen, sondern nur durch ein Wahrnehmungsurteil. Dabei werden in der Regel das Gericht und die Geschworenen der plausibleren Argumentation folgen. Demgemäß wird die Plausibilität den diagnostischen Grenzfall entscheiden  ob die betroffene Person an einer Psychose vom Typ einer Schizophrenie leidet oder die Tat von einer (abnormen) aber schuldfähigen Persönlichkeit vollbracht wurde.*

Sonstige Grenzfälle

Im zuvor genannten Sinn handelt es sich bei einem Grenzfall um einen Fall der entweder auf der Ebene der Objekte entscheidbar ist, oder um einen Grenzfall der nur auf der Ebene der Ideen durch den erlangten Begriff der Idee entscheidbar ist und der damit nur auf der Grundlage einer systematischen Einheit (vgl. mit Kant Zitat 7) erkennbar und entscheidbar ist.

Demgemäß wird eine kluge Person bei einem Grenzfall (nicht nur in der Heilkunde, sondern auch in der Politik, in der Rechtsprechung, in der Wirtschaft, in der Wissenschaft, etwa in der Naturwissenschaft, in der Biologie, in der Physik, Chemie, Biochemie, in der medizinischen Wissenschaft, in der psychiatrischen Wissenschaft usf. und auch in der Technik und in anderen Bereichen) die Grundlage der Erkenntnis bzw. die Basis des Wissens (vgl. mit Kant Zitat 7) immer berücksichtigen und immer beachten um was für einen Grenzfall es sich handelt.

Es wird also eine solche Person vor allem in der Medizin nicht vorschnell entscheiden und vorschnell handeln, wenn der Grenzfall nicht klar entscheidbar ist, sondern sie wird im Zweifelsfall, so weit möglich und vertretbar geduldig zuwarten und den den weiteren Verlauf beobachten, damit klarer wird um was es sich handelt. Mit anderen Worten: es wird von einer klugen Person die weitere Erfahrung genützt, bis der Fall sich klar in die eine oder in die andere Richtung entwickelt hat – und erst dann wird die kluge Person entscheiden und handeln.

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Weiteres* zur Thema Grenzfall in meinem Buch mit dem Titel:

Diagnostik, Klassifikation und Systematik in Psychiatrie und Medizin

erschienen im Verlag tredition (April 2019).

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(letzte Änderung am 21.12.2023, abgelegt unter Erkenntnis, Forensik, Forensische Psychiatrie, Gutachten, Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Psychologie, Psychose, Schizophrenie, Wissen, Wissenschaft, psychiatrische Wissenschaft)

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