geistige Behinderung

Die geistige Behinderung ist die Behinderung die durch die Beschränktheit der Kognition entsteht.

Es ist die geistige Behinderung also mit einer Einschränkung des Urteilsvermögens verbunden.

Als Folge der geistigen der Behinderung tritt eine Einschränkung im Denken bzw.  im Denkvermögen auf.

Das Kritikvermögen bzw. die Kritikfähigkeit ist mehr oder weniger stark beschränkt.

Man kann auch sagen, dass bei einer geistigen Behinderung der Geist der Person beschränkt ist, sodass diese Person nicht im normalen Umfang denken kann.

Es ist die Person mit geistiger Behinderung also nicht in dem Umfang in der Lage einen Sachverhalt zu beurteilen, wie dies eine normal intelligente Person leisten kann.

Demgemäß besteht gegenüber der normal intelligenten Person eine kognitive Störung.

Daher ist die geistige Behinderung durch eine unterdurchschnittliche Intelligenz gekennzeichnet.

Von der (generellen) geistigen Behinderung muss man die Teilleistungsstörung unterscheiden.

Als Folge der geistigen Behinderung tritt also eine Einschränkung im Denkvermögen auf und es kann daher eine in dieser Hinsicht behinderte Person die Sachverhalt durch Überlegung nicht in dem Umfang prüfen und bedenken, wie dies von einer normal begabten Person erwartet werden kann. Daher führt die geistige Behinderung zu einer Einschränkung in der Orientierung.

Überhaupt besteht bei der geistigen Behinderung eine ausgeprägte Kritikstörung.

Bei der geistigen Behinderung besteht also eine beschränkte Funktion des Geistes und damit eine Einschränkung der Psyche, insofern es hier zu kognitiven Störungen kommt, die durch die Anlage bedingt – man kann auch sagen durch die Konstitution bedingt – vorhanden sind. Oftmals besteht im Zusammenhang der kognitiven Störung allerdings auch eine affektive Störung.

Demgemäß tritt die geistige Behinderung beginnend ab  der frühen Kindheit in Erscheinung.

Falls die kognitive Störung erst im Laufe des Lebens entsteht, spricht man nicht von einer geistigen Behinderung, sondern von einer psychischen Störung (als Folge einer gewissen gesundheitlichen Störung bzw. als Folge einer gewissen Krankheit, die wesentlich die Psyche betrifft.

Es entsteht die geistige Behinderung oftmals in Folge der intra-uterin gestörten Entwicklung des Kindes also während der Embryogenese in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft infolge irgend einer Ursache.

In manchen Fällen tritt die geistige Behinderung als Folge einer schweren Geburt, somit als Folge einer Verletzung des Gehirns bzw. des zentralen Nervensystems während der Geburt, oder in Folge des massiven Sauerstoffmangels (länger andauernde Hypoxie) während der Geburt in Erscheinung.

Wie gesagt, wenn die intellektuelle Einschränkung erst im Laufe des Lebens, etwa als Folge einer körperlichen Krankheit oder als Folge einer sonstigen Ursache z.B. in Folge einer Vergiftung oder in Folge einer Kopfverletzung in Erscheinung tritt, dann spricht man bei dieser Form einer intellektuellen Störung von einer psychischen Störung und benennt diese intellektuelle Störung, somit die Störung im Denkvermögen durch die entsprechende psychiatrische Diagnose. Es ist hier also die geistige Einschränkung ein psychopathologisches Phänomen dieser Form einer psychischen Störung.

Man spricht dann z.B. von einer kognitiven Störung bei einem Organischen Psychosyndrom (OPS), oder von einer kognitiven Störung bei einer Demenz, oder von einer geistigen Einschränkung beim Autismus und nicht von einer geistigen Behinderung wenngleich die intellektuelle Einschränkung seit früher Kindheit besteht.

Es ist die geistige Behinderung also mit einer eingeschränkten Fähigkeit zu denken verbunden, die sich bereits in der frühesten Kindheit manifestiert hat. Dadurch bedingt kommt es auch auf der Ebene des Handels zu Einschränkungen bzw. zu Auffälligkeiten, die sich in den verschiedensten Formen manifestieren und einen Hilfs- und Unterstützungsbedarf bzw. einen mehr oder weniger ausgeprägten Pflegebedarf zur Folge haben. Unter Umständen wird deswegen eine Sachwalterschaft (-> Wikibeitrag) bei Erlangung der Volljährigkeit eingerichtet, wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht ohne die Gefahr eines Nachteils erledigen kann, weil sie die Zusammenhänge infolge der kognitiven Störung nicht richtig erkennt.

Es handelt sich somit bei einer geistigen Behinderung um eine geistige Beeinträchtigung und damit in psychischer Hinsicht um eine geistige Störung bei der die geistige Funktion erheblich gestört ist.

Eine geistige Behinderung ist also entweder primär anlagebedingt vorhanden oder in der frühen Kindheit durch eine gesundheitliche Störung (Krankheit) erworben worden. Falls die geistige Störung im Laufe des Lebens durch eine gesundheitliche Störung bzw. durch eine körperliche Krankheit oder ein schwere psychische Störung sonstiger Genese erworben worden ist, spricht man nicht von einer geistigen Behinderung, sondern von dieser gesundheitlichen Störung und beschreibt man die damit verbundenen geistigen Defizite durch die entsprechenden psychopathologischen Phänomene und damit durch eine psychiatrische Diagnose.

Mit der geistigen Behinderung ist man in der Behindertenbetreuung, in der Fürsorge, auch in der Medizin in den verschiedenen Bereichen und auch in der Psychiatrie, vor allem in der Kinder und Jugendpsychiatrie weiters auch in der Psychologie und vor allem in der Sonderpädagogik befasst.

Bei der geistigen Behinderung besteht also eine Störung der Intelligenz, die anlagebedingt vorhanden ist und zum Teil auch als Folge

einer frühkindlichen Störung (Krankheit) auftritt und in gewissen Fällen auch infolge der mangelhaften Förderung (Vernachlässigung) in frühester Kindheit entsteht und dies zu einer beeinträchtigten Gehirnentwicklung geführt hat.

Von der geistigen Behinderung unterscheidet man die fehlende Lebenserfahrung und die fehlende Bildung, die ebenfalls zu einer Form eines handicaps führen.

Rechtlich gesehen wird das Unvermögen richtig zu Denken und die Dinge angemessen zu erledigen im Fall des Fehlens einer geistigen Behinderung anders beurteilt und ist hier die Person für ihre Handlungen verantwortlich, wohingegen im Fall der geistigen Behinderung und im Fall der relevanten psychischen Störung dies nicht der Fall ist.

Weil eine Person mit fehlender Lebenserfahrung sich letztlich Hilfe aus eigener Initiative besorgen kann bzw. sie sich rechtswirksam vertreten lassen kann, um damit ihr handicap zu kompensieren, ist sie selbst verantwortlich. Und es kann z.B. diese Person durch die Erteilung einer Vollmacht oder durch das Einholen eines Rats (Ratschlags) sich grundsätzlich selbst weiter helfen bzw. helfen lassen.

Ein solcher Sachverhalt bzw. ein solcher Grenzfall wird vom Gericht in der Regel nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beurteilt.

Die Beurteilung des Grades der geistigen Fähigkeiten ist also bei der gutachterlichen Beurteilung der Geschäftsfähigkeit und der Beurteilung der Testierfähigkeit von Relevanz. Und es ist dies im Strafrecht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit von Relevanz, wo die Diskretionsfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit der betroffenen Person untersucht und abgeklärt werden und diese unter Umständen in Folge einer geistigen Behinderung eingeschränkt sind.

Zur Diagnostik der geistigen Behinderung

Die geistige Behinderung wird auf der Grundlage des klinischen Befundes festgestellt. Es wird hier also primär der psychopathologische Befund die Diagnose bestimmen und es sind bei den kindlichen Störungen auch die Anamnese und die körperlichen Symptome wegweisend (die beeinträchtigte Motorik, etwa eine bestehende Epilepsie usf.) und es sind hier je nach Fall und Sachverhalt auch andere Gegebenheiten (Genetik, Heredität usf.) von Bedeutung.

Der Grad der geistigen Behinderung kann immer nur phänomenologisch also nur auf der Grundlage der Phänomenologie bzw. auf der Grundlage der Psychopathologie erfasst werden und es können etwa vorhandene körperliche Befunde (Bildgebung des Gehirns MRT usf.) und andere körperliche Befunde hierbei wertvolle Zusatzbefunde sein. Die Diagnose der geistigen Behinderung kann jedoch nicht physisch diagnostisch bestimmt werden. Man kann nicht aus einem physischen Befund bzw. aus einem biologischen Befund erkennen, ob und von welchem Grad die geistige Behinderung ist. Es kann aus einem physischen Befund nicht abgleitet werden, ob eine intellektuelle Behinderung vorliegend ist. Wenn gleich bei gewissen Befunden die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sein wird, dass dies der Fall ist, aber genau genommen kann man dies nicht auf der Grundlage des physischen Befundes wissen, weil die Relation zwischen dem Körper und der Psyche nicht bekannt ist (Weiteres dazu auf Poster 6 Diagnosis in Psychiatry – the Role of Biological Markers – an investigation in the light of Immanuel Kant`s philosophy)

Synonym zum Begriff geistige Behinderung ist der Begriff Oligophrenie oder auch der Begriff Schwachsinn. Und es wird die geistige Behinderung oftmals auch durch den Begriff (geistige) Minderbegabung oder durch den Begriff leichte, mittlere oder schwere Intelligenzminderung beschrieben. Auch der Begriff mentale Retardierung meint eine geistige Behinderung.

Die geistige Behinderung wird primär  von einer Fachperson durch die klinische Untersuchung in der Diagnostik erfasst und es kann der Grad der geistigen Behinderung demgemäß in der klinischen Situation in der Heilpädagogik, in der Behindertenbetreuung, in der Heilpädagogik in gewissen Fällen durch die testpsychologische Untersuchung (Psychotest, psychologischer Test, Intelligenztest) näher quantifiziert werden.

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(letzte Änderung 12.07.2020, abgelegt unter: Definition, denken, Geist, Kognition, Medizin, Psychiatrie, Psychologie, Urteil)

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