unbefangen

Unbefangen ist wer neutral ist.

Wer unbefangen ist verhält sich indifferent.

Deswegen sollte man in der Wissenschaft als redlicher Wissenschaftler die Indifferenz beachten und berücksichtigen.

Objektive Wahrheit – ist überprüfbar. Für objektive Wahrheit gibt es einen allgemein gültigen Beweis.

Alles andere ist nur subjektiv gütige Wahrheit bzw. beruht auf subjektivem Wissen.

Man muss bei der Wahrheit also zwischen objektiver Wahrheit und subjektiver Wahrheit unterscheiden.

 

Unbefangenheit in der Rechtsprechung:

In der Rechtsprechung beachtet der unbefangene Richter die Indifferenz – die Sachlichkeit.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bzw. Gutachter soll unbefangen sein.

Wo immer dies möglich ist und weist darauf hin wo es sich um seine persönliche Ansicht bzw. seine persönliche fachliche Sichtweise handelt – die nicht allgemein gültig ist.

 

Unbefangenheit wird im Yoga und in der Meditation beachtet:

Wer im Yoga oder in der Meditation vorankommen will beachtet die Indifferenz. – eine solche Person verhält sich innerlich zu sich selbst neutral – sie strebt nicht nach diesem oder jenem.

Deswegen haben die Inder – die Yoga und Meditation praktiziert haben – schon vor langer Zeit gesagt: „neti neti“ – „nicht dies nicht das“ und dies in der Praxis des Yoga oder bei der Praxis der Meditation beachtet.

 

Bei Gericht ist Unbefangenheit für gewisse Personen eine wesentliche Voraussetzung.

Der Richter und der Sachverständige müssen unbefangen sein. Nur dann können sie die Ideen angemessen gewichten.

Auch ein Zeuge sollte unbefangen sein. Er sollte nur über die Sache/nur über den Sachverhalt berichten – so wie er ihn gesehen/so wie er ihn gehört hat – er sollte ihn nicht interpretieren und kommentieren.

Der Zeuge sollte berichten was er durch seine Sinneswahrnehmungwahr“ genommen hat.

Nur das ist wahr – was er gesehen hat/was er gehört hat usw. Das weitere ist Interpretation- seine persönlich entwickelte Idee respektive seine persönliche Vorstellung.

 

Ein Gericht sollte unbefangen sein:

Ein Gericht sollte unbefangen sein.

Der Richter und der Sachverständige sollten unbefangen sein – sie sollten kein Naheverhältnis zu einer Partei haben.

Auch das Gericht sollte unbefangen sein.

Wer zu einer Partei in einem Naheverhältnis hat, der kann nicht unbefangen sein.

Eine solche Person  ist befangen auch wenn sie sich unbefangen fühlt und glaubt neurtral zu sein.

Es ist nämlich so, dass das menschliche Urteil in den Fällen in denen es sich nicht auf Fakten respektive nicht auf Tatsachen gründet – immer von subjektiven Voraussetzungen abhängig ist.

Mit anderen Worten kann man sagen, dass eine solches Urteil sich immer auch auf Voraussetzungen gründet, die im  Subjekt gelegen sind.

Nur ein Urteil das sich auf ein Objekt respektive auf Fakten gründet ist allgemein gültig bzw. objektiv gültig (vgl. mit Kant Zitat 9).

Jedes andere Urteil ist nur subjektiv  gültig, weil es auf persönlichen Voraussetzungen beruht.

 

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet erkennt man, dass dies der Fall ist wenn die Entscheidung von einer Idee abhängt (vgl. mit Kant Zitat 7), die die urteilende Person erlangt, wenn sie durch ein synthetisches Urteil zu einem Wahrnehmungsurteil gelangt. Wenn es sich also beim Urteil  nicht um ein Erfahrungsurteil handelt, dann ist die Entscheidung immer von Voraussetzungen abhängig, die im urteilenden Subjekt gelegen sind. Daher kann in diesem Fall die urteilende Person niemals neutral und niemals unbefangen sein, auch wenn sie sich subjektiv neutral und unbefangen fühlt. Daher wird eine kritische Person die Entscheidung einer anderen, unabhängigen bzw. einer wirklich unbefangenen Person überlassen, wenn sie den Sachverhalt kritisch beurteilt. In diesem Sinn wird etwa ein  behandelnder Arzt – wenn er kritisch ist – nicht glauben in seinem Urteil – etwa in Bezug auf die Invalidität seines Patienten in einem Streitfall unbefangen zu sein.

Die Unbefangenheit ist von einem Richter zu fordern; und es ist in gleicher Weise auch von einem Gutachter zu fordern, dass er unbefangen ist, wenn er bei Gericht als Sachverständiger zu Rate gezogen wird. Es nützt nichts wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige sich auf seine Wissenschaftlichkeit beruft und er für sich in Anspruch nimmt, dass er seine Entscheidung auf „rein“ wissenschaftlichen Kriterien aufgebaut hat. Ein kritischer Sachverständiger ist sich also dessen bewusst, wo sein Urteil von seiner subjektiven Sichtweise abhängig ist; und er wird sich daher nicht anmaßen und die Wissenschaftlichkeit bemühen, wo diese die Subjektivität nicht aufheben kann. Ein kritischer Sachverständiger wird also nicht hergehen und etwa einen internationalen Experten dem Gericht empfehlen – außer es geht um eine fachspezifische Frage, die lediglich dieser internationale Experte beantworten kann, weil nur er über die Untersuchungsmethode verfügt, die gewisse objektive Befunde liefern kann – etwa eine genetische Untersuchung oder sonst eine spezielle Untersuchung, die faktische objektive Befunde liefert. In jedem anderen Fall steht hinter dem Gutachten bzw. hinter der gutachterlichen Beurteilung immer ein Mensch mit einer persönlichen und damit subjektiven Sichtweise. Es beurteilt also eine Person mit ihrer persönlichen subjektiven Sichtweise einen Sachverhalt und es hat daher die fachliche Beurteilung, egal ob sie von einem habilitierten Sachverständigen oder von einem nicht-habilitierten Sachverständigen vorgenommen wird immer nur den Stellenwert einer subjektiven fachlichen Meinung.

Es ist also müssig hier eine höhere Qualifikation zu reklamieren, wo niemals die Subjektivität überwunden werden kann und es handelt sich dann – wenn  dies praktiziert wird – nur um angemaßtes Wissen bzw. um eine grundlose Anmaßung (vgl. mit Kant Zitat 10) und nicht um eine berechtigte höhere Qualifikation, die zu  höheren Wissen führt bzw. zu höherem Wissen führen kann.

Ein kritischer Kopf wird sich also immer dessen bewusst sein, wo es sich um subjektives Wissen handelt und wo es sich um objektives Wissen handelt – also um Wissen im Sinn der Gewissheit, und es wird daher eine kritische Person nicht Objektivität erwarten, wo es aus prinzipiellen Gründen niemals Objektivität geben kann.

In diesem Sinn wird fallweise bei Gericht die Wissenschaftlichkeit überschätzt wenn Sachverständige um ihre fachliche Meinung gefragt werden und es ist vergebliche Mühe wenn ein Sachverständiger Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung bzw. Studien der Wissenschaft seines Fachbereiches zitiert um seine persönliche, fachliche (subjektive) Sichtweise dadurch zu bekräftigen.

Immer sollte ein Gutachter sich dessen bewusst sein – und sollte auch ein kritischer Richter erkennen – wo sich das Urteil des Sachverständigen nicht nur auf objektive Kriterien, sondern auch auf subjektive Kriterien gründet bzw. solche enthält, die die fachliche Beurteilung des Sachverhalts mitbestimmt haben. In diesem Sinn ist also ein Sachverständiger bzw. ein Gutachter niemals objektiv wenn die Aussage bzw. die gutachterliche Feststellung nicht zur Gänze auf den Kriterien eines Objekts und damit auf einem Objekt bzw. auf einem Faktum beruht. Schon wenn nicht nur das Objekt selbst, sondern ein faktischer Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Objekt beurteilt wird, fließen subjektive Kriterien in das fachliche Urteil – und damit in das Gutachten – ein.

Daher wird deutlich, dass etwa ein medizinischer Sachverständiger bei der Erstattung eines medizinischen Gutachtens etwa bezüglich eines Knochenbruchs oder eines Laborwertes einen objektiven Befund mitteilt – der als solcher tatsächlich objektiv und damit allgemein gültig ist – es ist also z.B. ein Knochenbruch vorhanden oder er ist nicht vorhanden – wenn es es jedoch um den Heilungsverlauf geht und um Fragen in diesem Zusammenhang dann können Sachverständige sehr wohl zu unterschiedlichen fachlichen  Meinungen bzw. zu unterschiedlichen fachlichen Sichtweisen – etwa in Bezug auf die Heilung dieses Knochenbruches im konkreten Fall gelangen, je nach dem sie auf der Grundlage ihres persönlichen, fachlichen Wissens und ihrer persönlichen fachlichen Erfahrung unter Hinzuziehung von wissenschaftlichen Ergebnissen den Sachverhalt verschieden beurteilen. Während also in der Medizin  – so wie in der Naturwissenschaft – fallweise objektive Feststellungen getroffen werden, ist dies in der Psychiatrie (Psychologie) und bei der Erstattung von psychiatrischen Gutachten (psychologischen Gutachten) praktisch nie der Fall – ausgenommen die wenigen objektiven Feststellungen (Alkoholnachweis im Blut positiv oder negativ, Drogennachweis etc.).

Dies ist so, weil die fachliche psychiatrische (psychologische) Beurteilung auf dem psychischen Befund bzw. auf dem psychiatrischen Befund beruht und dieser auf einer psychiatrischen Ideen beruht, die vom Sachverständigen nur subjektiv gültig erkannt werden kann. Mit anderen Worten: eine psychiatrische Idee und auch eine psychologische Idee (vgl. mit Kant Zitat 4) kann praktisch niemals auf ein Objekt zurückgeführt werden und auf dieser Grundlage objektiv gültig und damit allgemein gültig bestimmt werden, und es ist daher eine psychiatrische Beurteilung und somit ein psychiatrisches Gutachten immer nur subjektiv gültig – auch wenn mehrere Sachverständige zur gleichen Sichtweise gelangen.

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(letzte Änderung 13.01.2024, abgelegt unter Gutachten, Wissen, Urteil, Definition, Psychiatrie, Psychologie, Medizin, Realitätswahrnehmung, Rechtsprechung)

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