krankheitswertig (krankheitswert)

Krankheitswertig ist eine Störung der Gesundheit, falls sie erheblich ist bzw. sie einen gewissen Schweregrad erreicht.

In einem derartigen Fall sagt man in der Medizin und Psychiatrie auch dass die Störung der Gesundheit pathologisch ist.

Dabei kann die krankheitswertige Störung vorwiegend den Körper betreffen, und man spricht dann von einer körperlichen gesundheitlichen Störung oder von einer körperlichen Krankheit.

Fallweise spricht man auch von einer körperlichen Störung und meint damit eine krankheitswertige Störung des Körpers, die sich durch körperliche Symptome und durch körperliche Phänomene manifestiert.

Oder es betrifft die krankheitswertige Störung der Gesundheit vorwiegend die Psyche, und man spricht dann von einer psychischen Störung.

Früher sprach in der Psychiatrie fallweise von einer psychischen Krankheit.

Eine krankheitswertige Störung des Körpers wird in der universitären Medizin (Schulmedizin) durch eine medizinische Diagnose beschrieben bzw. erfasst.

Dabei bezeichnet die medizinische Diagnose den Terminus, der in der medizinschen Diagnostik näher beschrieben bzw. definiert ist.

Eine krankheitswertige Störung der Psyche, also eine psychische Störung wird in der klinischen Psychiatrie, somit in der psychiatrischen Diagnostik durch eine psychiatrische Diagnose erfasst.

Eine gesundheitliche Störung hat also den Grad bzw. den „Wert“ einer Krankheit respektive den einer krankheitswertigen Störung der Gesundheit, wenn die klinische Erscheinung entsprechend als krank bewertet wird bzw. dieser Zustand als krankheitsbedingt erkannt und anerkannt wird.

Man kann daher auch sagen, dass eine Störung der Gesundheit aus allgemein gültiger Sicht bzw. aus allgemein anerkannter Sicht krankheitswertig ist falls die Beeinträchtigung oder die Störung des Befindens aus fachlicher Sicht und damit aus Sicht eine approbierten Arztes deutlich außerhalb der Norm gelegen ist.

Man muss also unterscheiden ob die Störung der Gesundheit aus Sicht der betroffenen Person bzw. aus Sicht des betroffenen Subjekts als krank bewertet wird, oder ob die Störung der Gesundheit aus fachlicher Sicht – etwa aus der eines Gutachters als krankheitswertig beurteilt wird.

Es kann also eine Krankheit bzw. eine gesundheitliche Störung entweder auf der Grundlage eines subjektiven Befundes als krankheitswertige Störung festgestellt werden. Oder es kann eine gesundheitliche Störung auf der Grundlage eines objektiven Befundes als krankheitswertige Störung bzw. als Krankheit festgestellt werden.

Ein objektiver Befund kann das objektiv feststellbare körperliche Zeichen einer körperlichen Krankheit sein.

Ein subjektiver Befund kann das subjektiv festgestellte Zeichen, etwa ein Symptom oder ein nicht-objektivierbares Phänomen oder ein ganzer Symptomenkomplex sein. Dabei kann eine subjektiver Befund sich auf den Körper oder auf die Psyche beziehen.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet handelt es sich bei einem Krankheitsmerkmal, das objektiv festgestellt werden kann, um ein Merkmal das sich auf einen Gegenstand schlechthin bezieht (vgl. mit Kant Zitat 7). Bei einem Krankheitsmerkmal das nur subjektiv gültig festgestellt werden kann, handelt es sich um einen Gegenstand in der Idee der Bewusstsein der erkennenden Person in der Form des Begriffs der Idee als systematische Einheit erscheint, wenn die erkennende Person die Merkmale der Idee durch das Schema der Idee geistig auffasst (vgl. mit Kant Zitat 7).

Im ersteren Fall gründet sich die Erkenntnis auf ein demonstrierbares Erkenntnisobjekt. Im zweit genannten Fall handelt es sich um ein Erkenntnisobjekt, das uns nur auf der Ebene der Vorstellungen, also nur auf der Ebene der Ideen in der Form des Begriffs der Idee gegeben ist bzw. das in der Form des Begriffs der Idee im Bewusstsein der  erkennenden Person erscheint (griechisch: phenomenon – das was erscheint, das Erscheinende).

Es ist dies also ein Erkenntnisobjekt, das nicht auf ein körperliches Objekt zurückgeführt werden kann (vgl. mit Kant Zitat 7). Das heißt man kann in einem solchen Fall nur auf der Ebene der Vorstellungen durch den Vergleich der Ideen abwägen, „prüfen“ und letztlich subjektiv gültig entscheiden was zutreffend ist. Eine „physische“ Prüfung bzw. eine objektive Prüfung – eine Objektivierung – und damit ein allgemein gültiger Beweis ist bei einem solchen Erkenntnisobjekt nicht möglich.

Es kann hier der Sachverhalt also nur durch ein geistiges Maß bzw. nur durch einen geistigen Maßstab gemessen werden bzw. kann man den Sachverhalt nur durch eine geistige Messung abschätzen.

In diesem Sinn sind viele Zeichen von gesundheitlichen Störungen in der Medizin: wie z.B. Schmerzen, Schwindel, Schwäche und andere Phänomene und auch die psychischen Symptome und die psychischen Phänomene in der Psychiatrie: wie Angst, Unruhe, Halluzinationen u.a. nicht-objektivierbare Merkmale bzw. nicht-objektivierbare Symptome und Phänomene.

Hingegen sind körperliche Zeichen, wie ein direkt sichtbarer Knochenbruch oder der Röntgenschatten eines Knochenbruchs, oder nachgewiesene Blutbefunde – etwa nachgewiesene Antikörper oder erhöhte Blutwerte usf.  objektive Befunde, durch die ein Krankheitszustand allgemein gültig nachgewiesen und allgemein gültig bestimmt werden kann, womit ein solcher Sachverhalt unzweifelhaft als krankheitswertig anzusehen ist, wenn die Merkmale ausreichend deutlich ausgeprägt sind. Im Gegensatz dazu sind die vorgenannten, nur subjektiv nachweisbaren Zeichen, keine allgemein gültigen, sondern nur subjektiv gültige Feststellungen und ist daher ein solcher Sachverhalt nicht unbedingt allgemein anerkannt. Mit anderen Worten ein solcher Befund wird nicht von jeder Fachperson als krankheitswertig angesehen und beurteilt.

Man erkennt damit, dass eine Feststellung in der Heilkunde, ob etwas krankheitswertig ist in manchen Fällen auf der Grundlage von demonstrierbaren Objekten bzw. den objektiven Zeichen von solchen Objekten festgestellt werden kann. Man kann also in diesen Fällen auf der Grundlage von „physischen“ Objekten allgemein gültig feststellen, ob eine krankheitswertige Störung vorliegt und hängt diese Entscheidung nicht von einer subjektiven Meinung ab bzw. es hängt die Erkenntnis in einem solchen Fall nicht von einer subjektiven Wertung ab. (vgl. mit Kant Zitat 7 und Kant Zitat 9)

Wohingegen in anderen Fällen die Feststellung, ob etwas krankheitswertig ist, von einer subjektiven Wertung abhängig ist. Man findet, dass dies dann der Fall ist, wenn die Erkenntnis bzw. die Wertigkeit der gesundheitlichen Störung von einem Subjekt auf der Grundlage von „mentalen“ Erkenntnisobjekten entschieden wird. Dies ist also dann der Fall, wenn das Urteil von mentalen Erkenntnisobjekten abhängig ist, die das Subjekt in seinem Bewusstsein erlangt und sodann die Entscheidung der Krankheitswertigkeit durch den Bezug dieser Kriterien auf eine Idee beziehungsweise durch den Bezug auf den Begriff der Idee erlangt wird. (vgl. mit Kant Zitat 7)

In einem solchen Fall hängt also die Entscheidung „krankheitswertig“ oder nicht „krankheitswertig“ von Kriterien ab, die im Subjekt gelegen sind und es ist daher eine objektive Erkenntnis nicht möglich. (vgl. mit Kant Zitat 9)

Dies ist z.B. der Fall wenn jemand auf der Grundlage von (subjektiv) erlebten Symptomen und Phänomenen zur Feststellung gelangt, dass er krank ist, oder wenn z.B. ein Gutachter bzw. ein Sachverständiger befindet, dass eine Person krankheitsbedingt, also krankheitswertig so eingeschränkt ist, dass sie eine gewisse Arbeit nicht mehr verrichten kann. In einem solchen Fall hängt die Entscheidung also wesentlich von Merkmalen ab, die als mentale Erkenntnisobjekte im Bewusstsein der erkennenden Person erscheinen. Man erkennt damit, dass ein solcher Sachverhalt unter Umständen von verschiedenen Fachpersonen verschieden beurteilt wird.

In einem solchen Fall gründet sich die Feststellung der Krankheitswertigkeit auf ein Wahrnehmungsurteil im Sinn von Immanuel Kant, wohingegen im zuvor genannten Fall die Entscheidung der Krankheitswertigkeit durch ein real existentes Objekt bestimmt ist und es sich daher um ein Erfahrungsurteil im Sinn von Immanuel Kant handelt.

Man kann auch sagen im einen Fall kann die Frage der Krankheitswertigkeit nur auf der Ebene der Ideen subjektiv gültig entschieden werden und im anderen Fall wenn eine Entscheidung allgemein gültig ist auf der Ebene der physischen Objekte. (vgl. mit Kant Zitat 7)

Anmerkung zur Verwendung des Begriffs „krankheitswert“ bzw. „krankheitswertig“ in der Praxis und bei Gericht

In der Medizin und auch in der Psychiatrie, etwa in einem Gutachten stellt in gewissen Fällen eine Fachperson eine gesundheitliche Störung von „krankheitswert“ fest, obwohl die betroffene Person anderer Meinung ist. Auch das Umgekehrte kommt vor, dass die betroffene Person davon überzeugt ist krank zu sein, wohingegen die Fachperson, etwa der behandelnde Arzt oder der Gutachter die Sichtweise vertritt, dass der Grad einer Krankheit bzw. einer krankheitswertigen gesundheitlichen Störung von diesem Ausmaß nicht vorliegt, wie dies gemäß der Sichtweise der betroffenen Person der Fall ist.

Ein derartiger Sachverhalt findet sich häufig im Rentenwesen wo die Person, die um die Gewährung der Invaliditätsrente bzw. Invaliditätspension angesucht hat davon überzeugt ist nicht mehr arbeiten zu können, wohingegen der befasste Sachverständige zur Ansicht gelangt, dass in diesem oder in jenem Ausmaß noch eine kalkülsgemäße Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Es besteht damit der Sachverhalt, dass die „subjektive“ Wertung und die „objektive“ Wertung unterschiedlich sind. Mit der „subjektiven“ Wertung bzw. der „subjektiven“ Bewertung ist in diesem Fall die Bewertung aus der Sicht der betroffenen Person bzw. des betroffenen Subjekts gemeint. Mit der „objektiven“ Bewertung ist in diesem Fall die Bewertung des Sachverhalts durch die befasste bzw. die „außenstehende“ Fachperson gemeint.

Es kann also in Bezug auf ein und den selben Sachverhalt unter Umständen von verschiedenen Personen ein unterschiedliches Wahrnehmungsurteil gefällt werden. Man erkennt damit, dass die Sichtweise bzw. die persönliche Position hierbei von entscheidender Bedeutung ist und man meint mit „subjektiv“ bzw. mit „objektiv“ in einem solchen Fall etwas anderes als im vorgenannten Sinn, wo die Erkenntnis unabhängig vom Subjekt als objektiv gültig erkannt wird.

Demgemäß wird ein Gutachter bei Gericht nach seiner „objektiven“ Meinung zu einem Sachverhalt etwa bezüglich der „Arbeitsfähigkeit“ des Rentenwerbers, der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ einer verletzten Person, zur Dispositionfähigkeit, zur Schuldfähigkeit, zur Zurechnungsfähigkeit, zur Testierfähigkeit usw. gefragt, wohingegen die betroffene Person bei Gericht ihre „subjektive“ Sicht bzw. deren Rechtsanwalt die „subjektive“ Sicht zur Darstellung bringt.

Man erkennt damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen einem empirischen Wahrnehmungsurteil das nur für das erkennende Subjekt gültig ist im Unterschied zum empirischen Erfahrungsurteil, das für jede Person gültig ist.

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Weiteres zum Begriff krankheitswertig (krankheitswert) in meinem Buch:

Diagnostik, Klassifikation und Systematik in Psychiatrie und Medizin

erschienen im April 2019 im Verlag tredition

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(letzte Änderung 30.09.2022, abgelegt unter: Definition, Gutachten, Krankheit / gesundheitliche Störung, Medizin, philosophische Begriffe, Psyche, Psychiatrie, Psychologie, Wissenschaft)

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