Vergleich : Richter – Sachverständiger

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger befindet sich in Bezug auf die fachliche Erkenntnis bzw. in Bezug auf die fachliche Beweiswürdigung in einer gleichartigen Position wie ein Richter.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist oftmals mit Fragen bzw. Sachverhalten befasst, die man nicht objektiv gewiss, sondern nur subjektiv gewiss feststellen bzw. entscheiden kann.

Man kann viele Sachverhalte nicht auf der Grundlage von objektiven Tatsachen überprüfen. Man kann vielfach keinen allgemein gültigen Beweis vorführen,  sondern ist es nur möglich auf der Ebene der Vorstellungen – also auf der Ebene der Ideen – die einzelnen Ideen gegeneinander abzuwiegen (Immanuel Kant spricht vom Ponderieren der Ideen)

Man kann also nur die Argumente als Beweismittel vorführen und sodann subjektiv gültig entscheiden, was zutreffend ist bzw. was plausibel erscheint.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger befindet sich also in Bezug auf die an ihn gestellten Fachfragen vielfach in einer grundsätzlich gleichen Position wie ein Richter. Man sagt daher, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger der Gehilfe des Gerichts ist. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist dem Gericht bei der Klärung und Beantwortung von  Sachfragen behilflich, die das Gericht selbst in Folge von fehlender fachlicher Kenntnis nicht beantworten kann.

Weil es bei dieser fachlichen Beweiswürdigung um die Beantwortung von Fragen geht, die man nicht objektiv überprüfen kann – befindet sich der vom Gericht bestellte Sachverständige in einer gleichartigen Position, wie der Richter.

Es muss daher ein gerichtlich bestellter Gutachter bzw. Sachverständiger unbefangen sein, damit er in diesem Sinn unparteilich – so wie ein Richter – entscheiden den fachlichen Sachverhalt beurteilen kann und ein qualifiziertes Gutachten liefert.

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(letzte Änderung 07.05.2017, abgelegt unter: Forensik, Forensische Psychiatrie, Gutachten, Rechtsprechung)

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