Wahrnehmungsurteil

Ein Wahrnehmungsurteil im Sinne von Immanuel Kant ist ein empirisches Urteil das sich auf eine subjektive Wahrnehmung und damit auf eine persönliche Sichtweise gründet.

Man kann auch sagen, dass das Wahrnehmungsurteil auf der subjektiven Wertung/Bewertung/Erkenntnis der Person beruht (vgl. mit Kant Zitat 6).

Hier liegt der Beurteilung des Sachverhalts also eine Bewertung/Wertung des Subjekt bzw. der Person zu Grunde.

(Anmerkung: daher wird bei Gericht zu recht verlangt, dass der befasste Richter oder der vom Gericht beauftragte Sachverständige/Gutachter unbefangen ist bzw. er kein Naheverhältnis zu einer Partei hat.)

Eine solche Wertung kommt zustande, weil das Urteil nicht durch ein demonstierbares Objekt bzw. nicht durch Fakten bestimmt ist, sondern zum mindesten teilweise durch die persönliche Sichtweise bzw. durch die persönliche Analyse und die persönliche Synthese.

Deswegen ist das Wahrnehmungsurteil durch das synthetische Urteil der Person bestimmt oder mitbestimmt.

Man kann daher auch sagen, dass ein Wahrnehmungsurteil auf subjektivem Wissen beruht, hingegen ein Erfahrungsurteil auf objektivem Wissen.

Ebenso kann man sagen: ein Wahrnehmungsurteil beruht auf subjektiver Evidenz, hingegen ein Erfahrungsurteil auf objektiver Evidenz.

Ein Urteil das sich auf eine (persönliche) Sichtweise – und damit auf die persönliche Analyse und die persönliche Synthese – gründet, ist vorerst immer nur subjektiv gültig, weil es vom erkennenden Subjekt infolge der (individuellen) Sinneswahrnehmung und infolge des (individuellen) mentalen Prozesses entsteht (vgl. mit Kant Zitat 7).

Als Ergebnis dieses mentalen Prozesses erlangt die Person durch ihre Analyse und durch ihre Synthese eine Idee bzw. gelangt sie damit zum Begriff der Idee der als systematische Einheit (der Idee) in ihrem Bewusstsein erscheint, wenn sie die Merkmale der Idee durch das Schema der Idee geistig auffasst (vgl. mit Kant Zitat 7).

Das Wahrnehmungsurteil wird vom erkennenden Subjekt somit durch ein Erkenntnisobjekt erlangt das ihr nur als Gegenstand in der Idee gegeben ist (vgl. mit Kant Zitat 7).

Und es kann das Wahrnehmungsurteil dabei nur durch das Vergleichen und durch das Gewichten der Ideen – daher spricht Immanuel Kant spricht vom Ponderieren der Ideen – entschieden werden.

Deswegen kann in einem Gerichtsverfahren der konkrete Sachverhalt, der in den meisten Fällen nur durch ein Wahrnehmungsurteil entschieden wird, nur auf Grundlage der plausibleren bzw. der bessere Kausalitätskette entschieden werden.

Oder es kann in der Wissenschaft der Sachverhalt nur durch die größere Wahrscheinlichkeit entschieden werden.

Man kann also sagen, dass ein derartiger Sachverhalt nur durch die Plausibilität entschieden werden kann.

Da das Wahrnehmungsurteil sich auf das Denken der Person bzw. auf deren Kognition – nämlich den intellektuell zu kommunizierenden Inhalt – gründet, spricht Karl Jaspers in der Psychiatrie (Psychologie) treffend von der denkenden Anschauung unter Führung von Ideen (vgl. mit Jaspers Zitat) – damit wird deutlich, dass das Erkennen einer Person, je nach Situation und Sachverhalt unterschiedlich ausfallen wird, weil sie unterschiedliche Ideen auf den Sachverhalt  anwendet bzw. projiziert. Es hängt hier das empirische Wissen – das subjektives Wissen ist – und damit auch das Erkennen von der persönlichen Wahrnehmung ab. Man kann auch sagen: es hängt hier das Wissen von der persönlichen Auffassung der Wirklichkeit ab – also von dem, was die Person geistig als „wahr“ ansieht.

Daher kann man auch sagen, dass hier die Wahrnehmung der Realität von der Sicht/Sichtweise/Vorstellung/Ansicht/Idee abhängt, die die (denkende/wahrnehmende) Person in diesem Moment auf den Sachverhalt projiziert.

An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass eine persönliche Meinung und auch der persönliche Glaube – also das was die Person als Subjekt als wahr (geistig) ansieht, immer auf einem Wahrnehmungsurteil – auch wenn die Person sich dessen gar nicht bewusst ist – und deswegen in vielen Fällen glaubt, dass es sich hierbei um „allgemein gültiges Wissen“ bzw. um objektives Wissen handelt.

Wahrnehmungsurteile in verschiedenen Bereichen des Wissens:

Über Wahrnehmungsurteile in der Heilkunde:

In der Medizin werden gewisse Erkenntnisse durch ein Erfahrungsurteil, andere hingegen durch ein Wahrnehmungsurteil erlangt. Zum Beispiel wird ein Symptom oder ein nicht objektivierbares Phänomen (etwa ein Schwächezustand, Appetitlosigkeit, eine Befindlichkeitsstörung, ein Schmerz etc.) durch ein Wahrnehmungsurteil erkannt.

In der Psychiatrie (Psychologie und Psychotherapie) kann praktisch sämtliches Wissen nur durch Wahrnehmungsurteile erlangt werden, weil sich dieses auf psychische Phänomene gründet, die in der Form der Begriffe der Ideen im Bewusstsein der erkennenden Person erscheinen. So kann z.B. das psychopathologische Phänomen: Antriebsstörung, oder das psychopathologische Phänomen der formalen Denkstörung oder das der inhaltlichen Denkstörung und überhaupt ein Wahn bzw. eine Paranoia nur durch ein Wahrnehmungsurteil erkannt werden.

Man erkennt damit, dass jede psychische Störung durch den typischen psychischen Symptomenkomplex in der psychiatrischen Diagnostik vom PsychiaterIn erfasst wird. Dies gilt etwa für eine Depression, eine Schizophrenie, eine Demenz etc.

All die normalen und auch die krankheitswertigen Auffälligkeiten der Psycheund damit auch diejenigen, die den Schweregrad einer Psychose erlangt haben – werden in der Psychiatrie durch den psychischen Symptomenkomplex infolge der denkenden Anschauung unter Führung von Ideen (Karl Jaspers) durch ein Wahrnehmungsurteil durch die befasste Fachperson erkannt.

Bei der Erstattung eines Gutachtens ist daher grundsätzlich zu unterscheiden, ob die gutachterliche Feststellung sich auf ein Erfahrungsurteil oder auf ein Wahrnehmungsurteil gründet.

Die meisten Gutachten gründen sich letztlich auf Wahrnehmungsurteile, weil die gutachterliche Einschätzung, also die gutachterliche Beurteilung und Bewertung, letztlich subjektive Elemente enthält. Wäre dem nicht so, so würden alle Sachverständigen zum selben Ergebnis gelangen, was bekanntlich in der Praxis nicht der Fall ist. Man erkennt damit, dass selbst etwa ein technisches Gutachten, das von objektiven Befunden seinen Ausgang nimmt, letztlich in vielen Fällen subjektive Elemente bzw. subjektive Entscheidungsfaktoren beinhaltet, die für das urteilende Subjekt von Relevanz sind.

Das heißt auch in der Beurteilung von objektiven Tatsachen gelangen die Sachverständigen nicht in jedem Fall zum gleichen gutachterlichen Urteil bzw. nicht zur gleichen gutachterlichen Beurteilung/Expertise.

Weiteres über Wahrnehmungsurteile in der Rechtsprechung:

In der Rechtsprechung sind die meisten Sachverhalte vom befassten Richter durch ein Wahrnehmungsurteil zu entscheiden.

Es muss hier der Richter den Sachverhalt also durch das Ponderieren der Ideen – im Sinne von Immanuel Kant – also durch das Gewichten und Vergleichen der Ideen entscheiden. Die Entscheidung des Richters wird hier also in vielen Fällen von seiner persönlichen Sichtweise bzw. von seinem Rechtsverständnis abhängen. Man kann auch sagen: der Richter ist hier gefordert durch vernünftige Überlegung und geistige Prüfung den Sachverhalt abzuklären um letztendlich unter Anwendung der Gesetze die bestmögliche Entscheidung zu treffen. Es soll hier also die Vernunft zum Tragen kommen damit das bestmögliche Urteil gefällt wird. Damit wird einsichtig, dass die Unbefangenheit der urteilenden Person unbedingt zu fordern ist bzw. gegeben sein muss.

Dieser Sachverhalt sollte insbesondere beachtet werden, wenn es sich um einen Grenzfall handelt, der unter Umständen „so“ oder „so“ entschieden werden kann.

Über Wahrnehmungsurteile in der Psychologie und im Alltag:

Im Alltag beruhen die meisten Entscheidungen von uns auf Wahrnehmungsurteilen.  Demgemäß sagt man im Volksmund etwa zurecht, dass man „über die Sache nochmals schlafen soll“ bevor man sich entscheidet. Im aufgeregten Zustand wird die Person nämlich die Sache nicht ausgewogen beurteilen und es hilft hier eben der Schlaf, weil die Sache in der Regel am nächsten Morgen nicht mehr so aufgeregt/emotional gesehen und beurteilt wird.

Hinter dem Spruch: „der Menschen Engel ist die Zeit“ steckt in gleicher Weise eine ähnliche Lebensweisheit, weil im Laufe der Zeit die Dinge sich entwickeln und klären (wie aufgewirbelter Schlamm im Wasser absinkt – und es dadurch zur Klärung kommt). Mit anderen Worten: im Laufe der Zeit wird der Sachverhalt realistischer (geistig) neutraler gesehen und beurteilt.

Es wird die entscheidende Person also eher eine unbefangene Entscheidung treffen – als im Zustand der emotionalen Erregung.

Die persönliche Distanz ist hier also wesentlich – bzw. umgekehrt die persönliche Betroffenheit und Befangenheit ein Problem das die angemessene Entscheidung verhindert.

Demgemäß kennt man aus der Psychologie, Psychotherapie – natürlich auch aus der Psychiatrie – die Situationen wo nach Abklingen der Emotion von der betroffenen Person die Situation anders gesehen und beurteilt wird (Man kennt hier den Begriff der Distanzierung – die eben im Laufe der Zeit eintritt – etwa nach erfolgtem Suizidversuch der im Zustand der persönlichen Verzweiflung/Hoffnungslosigkeit unternommen worden ist).

Die persönliche Beurteilung des Sachverhalts wird sich dem gemäß im Laufe der Zeit entwickeln und unter Umständen wesentlich verändern.

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Wie man sich überzeugt werden in diesem Sinne in vielen Bereichen des Wissens Wahrnehmungsurteile von subjektiv erkennenden bzw. urteilenden Personen gebildet und daraus die weiteren Schlussfolgerungen abgeleitet.

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Weiteres über Wahrnehmungsurteile in der Diagnostik, und hier vor allem für die Forensik/Forensischen Psychiatrie in meinem Buch:

Diagnostik, Klassifikation und Systematik in Psychiatrie und Medizin

erschienen im April 2019 im Verlag tredition

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(letzte Änderung 04.08.2023, abgelegt unter: Definition, Erkennen, Erkenntnis, Evidenz, Gutachten, Medizin, Philosophie, philosophische Begriffe, Psychiatrie, Rechtsprechung, Urteil)

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