psychischer Befund – subjektiv gültig

Ein psychischer Befund bzw. ein psychiatrischer Befund ist immer nur subjektiv gültig.

Dies kommt daher, weil ein psychischer Befund bzw. ein psychiatrischer Befund sich auf psychische Phänomene gründet. Weil psychische Phänomene nur subjektiv gewiss erkannt werden können ist auch ein psychischer Befund bzw. ein psychiatrischer Befund, der aus diesen Phänomenen abgeleitet wird nur subjektiv gültig.

Bei Gerichtsverfahren wird manchmal der Ruf nach einem „objektiven“ Test laut um zu einem objektiven Beweismittel zu kommen. Gemeint ist damit ein psychologischer Test, der vermeintlich unabhängig von einem Individuum, also unabhängig von einem Facharzt für Psychiatrie „objektiv“ aufzeigen soll, ob z.B. eine gewisse psychische Leistung erbracht werden kann oder diese nicht erbracht werden kann.

Wenn man die Sache kritisch betrachtet, erkennt man sogleich, dass ein solcher Test in keiner Weise objektiv ist. Erstens wurde ein solcher Test von einem Subjekt konzipiert – es handelt sich also um ein Konzept – und zweitens fließt auch bei der psychischen Testung durch den Probanden dessen subjektive Einstellung zur Untersuchung bzw. zum Test in das Testergebnis mit ein. (vgl. mit Kant Zitat 9)

Auf keinen Fall handelt es sich bei einer solchen Testung um eine objektive Erkenntnis, die unabhängig von einem Subjekt ist. Es ist in einem solchen Fall das Testergebnis zwar nicht von der Person abhängig, die den Test angeordnet hat, falls eine dritte Person etwa ein Psychologe die Testung durchführt und die Testung von einem Psychiater in Auftrag gegeben worden ist. Subjektive Voraussetzungen stecken jedoch – wie erwähnt – allemal in einem solchen Testergebnis.

Erkenntnistheoretisch bzw. philosophisch betrachtet basiert eine psychologische Testung (psychologischer Test) oder eine psychiatrisch-psychische Testung auf einem bzw. mehreren einzelnen synthetischen Urteilen, die letztlich zu einem synthetischen Urteil führen das durch die Beantwortung von einzelnen Fragen zustande kommt. Ein synthetisches Urteil ist immer ein subjektives Urteil (vgl. mit Kant Zitat 7). Ein synthetisches Urteil ist daher auch immer nur relativ gültig und niemals objektiv gültig bzw. niemals absolut gültig. Es handelt sich dabei also um relatives Wissen – in dem Sinn, dass das Ergebnis abhängig von einem oder mehreren Subjekten zustande kommt (vgl. mit Kant Zitat 9). Es handelt sich dabei also immer um beschränktes Wissen. Und man kann auch sagen: es handelt sich dabei immer um ein Wahrnehmungsurteil und nicht um ein Erfahrungsurteil im Sinn von Immanuel Kant.

Es gibt also in der Psychologie und auch in der Psychiatrie keine Möglichkeit einen psychischen Befund, somit einen psychologischen Befund oder einen psychiatrischen Befund – im Sinn der Erlangung von Allgemeingültigkeit – zu objektivieren. Man kann höchstens  – wenn man will – einen klinisch erhobenen Befund noch durch Zusatzbefunde,  in diesem Fall durch testpsychologische Befunde ergänzen, wenn man glaubt dadurch das klinische Bild relevant und damit wesentlich zu erweitern.

In diesem Sinn haben testpsychologische Untersuchungen und damit die Ergebnisse eines psychologischen Tests – bei der Erhebung von psychischen Befunden im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung einen gewissen praktischen, aber je nach Sachverhalt und Situation einen nur beschränkten Stellenwert im Sinn der mehr oder weniger beschränkten zusätzlichen Information.

Es ist also zu beachten, dass dieser Wert und daher dieser Stellenwert je nach Sachverhalt und Situation mehr oder weniger beschränkt ist und es wird ratsam sein im konkreten Fall zu prüfen, ob allenfalls gewisse Interessen des Probanden zu dieser oder jener Auswirkung im Testergebnis führen.

Man wird also gut beraten sein grundsätzlich zu prüfen, ob der Test überhaupt eine verwertbare und damit eine brauchbare Aussage liefert. Wenn irgendwelche Interessen auf der Seite des Probanden bestehen den Test in eine Richtung zu beeinflussen um etwas zu „beweisen“ – dann wird die Testung keine verwertbaren Ergebnisse liefern (vgl. mit Kant Zitat 9).

Daher ist es zum Beispiel in einem Rentenverfahren bei dem es um die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit und der psychischen Belastbarkeit geht, nicht oder nur wenig sinnvoll und zielführend einen psychologischen Test durchzuführen, weil in diesem Fall die vom Probanden angekreuzten Items zwar aufzeigen was der Proband damit aufzeigen möchte, eben, dass er in seiner Leistung eingeschränkt ist und er daher nur beschränkt belastbar ist, in keiner Weise wird diese Testung jedoch „objektiv“ wiedergeben was aus neutraler Sicht „Sache“ ist. Mit anderen Worten: eine „objektive“ Messung ist nicht möglich, weil hier immer ein geistiger Maßstab zur Anwendung kommt.

Daher wird es bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens wenn es um die Frage der Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit) oder die Frage der Berufsfähigkeit (Berufsunfähigkeit) geht nur wenig Sinn machen einen psychologischen Test durchzuführen. Jedenfalls kann damit auf keinen Fall objektiv bewiesen werden, wie es um die Leistungsfähigkeit (die psychische Belastbarkeit, die Stresstoleranz usf.) steht. Im Gegensatz dazu kann ein psychologischer Test bei der Beurteilung der Lenkereignung sehr wohl zweckdienlich sein, weil hier der Proband bemüht sein wird die bestmögliche Leistung im Test zu erzielen.

Falls das Ergebnis einer psychologischen Testung nicht in das klinische Bild passt, wird also ein kritischer Untersucher das Testergebnis in Frage stellen und keinesfalls das Testergebnis als vermeintlich „objektives“ Ergebnis berücksichtigen und dieses gar noch über den subjektiven erhobenen klinischen Befund, also über den subjektiv vom Sachverständigen erhobenen psychischen Befund stellen.

Dieser Sachverhalt bringt es mit sich, dass eine psychologische oder eine psychiatrische Testung nur mehr oder weniger beschränkt geeignet ist den klinischen Befund zu ergänzen und informativ zu erweitern.

In diesem Sinn sind psychologische Testergebnisse im Rahmen der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens nur fraglich geeignet einen psychopathologischen Befund zu ergänzen, weil dieser von einer nicht-sachkundigen Person nicht gut beeinflusst werden kann.

Im Ergebnis kann man also sagen, dass in manch einem Fall eine psychologische- bzw. eine psychiatrische Testung geeignet ist das klinische Bild zu untermauern und zu erweitern. In anderen Fällen wird das klinische Bild bei unkritischer Berücksichtigung einer solchen psychologischen Testung durch dieses Ergebnis verzerrt und damit das Ergebnis nachteilig beeinflusst. In diesem Fall stellt das Testergebnis nicht eine positiv verwertbare Information dar, sondern verfälscht eine solche Zusatzinformation die Erkenntnis und damit das Gutachten wenn sie über Gebühr berücksichtigt wird. Und in keinem Fall handelt es sich dabei um eine Objektivierung der klinischen Untersuchung, weil das Wissen das durch eine psychologische Testung gewonnen wird immer von psychischen Erscheinungen (psychischen Phänomenen) seinen Ausgang nimmt und daher nur Wissen vom Grad einer Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit ist (vgl. mit Kant Zitat 9b); und dieses Wissen in keinem Fall Wissen ist das sich auf Fakten bzw. auf Objekte gründet. Es handelt sich hier also immer nur um Wissen im Sinn der philosophischen Wahrscheinlichkeit und nicht um Wissen im Sinn der mathematischen Wahrscheinlichkeit (vgl. mit Kant Zitat 9b).

Ungeachtet dessen macht es bei gewissen Sachverhalten Sinn eine psychologische Testung durchzuführen und kann damit wertvolle Information im Sinn eines brauchbaren und nützlichen Zusatzbefundes gewonnen werden, wohingegen bei unkritischer Anwendung nur ein pseudowissenschaftlicher Anschein erweckt wird um das unkundige Publikum im Sinn der Wissenschaftlichkeit zu beeindrucken. Man kann also in einem solchen Fall von grundloser Anmaßung sprechen (vgl. mit Kant Zitat 10), die das nicht kundige Publikum unter Umständen beeindruckt, die tatsächlich aber haltlos bzw. grundlos ist und daher einer kritischen Prüfung nicht standhält.

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(letzte Änderung 9.6.2016, abgelegt unter Befunde, Psychiatrie, Psychologie,  normal, messen, Gutachten, Forensik, Forensische Psychiatrie)

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